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Germann Hannes · Ständerat · 2025-09-24

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-09-24

Wortprotokoll

Meine Ambition besteht nicht darin, Ihr Votum von vorhin zu widerlegen, Herr Vizepräsident des Bundesrates - nur damit das klargestellt ist.

Ihre SGK hat sich am 14.[NB]August mit der Motion Wasserfallen Flavia beschäftigt. Sie fordert den Bundesrat zu drei Anpassungen des Gesetzes auf. Sie fordert erstens, dass während der Schwangerschaft keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung erfolgen kann. Sie fordert zweitens, dass die Anzahl der Taggelder der Arbeitslosenversicherung für schwangere Arbeitslose mit gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhöht wird. Sie fordert drittens, dass bei ärztlich erlassenen Beschäftigungsverboten die Lohnfortzahlung durch Erwerbsausfallentschädigungen gedeckt wird. Da Ziffer 3 der Motion von der Motionärin zurückgezogen worden ist, hat die Kommission zu diesem Anliegen noch keine Stellung bezogen. Ihre SGK ist indes bereit, sich zu einem späteren Zeitpunkt mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Sinnvollerweise geschieht das aber erst nach Veröffentlichung des Berichtes in Erfüllung unseres Kommissionspostulates 24.3465 zu Handlungsoptionen bei der Krankentaggeldversicherung. Kurzum: Ziffer 3 der Motion steht heute nicht zur Debatte.

Kollegin Wasserfallen hat die Motion am 13.[NB]Juni 2024 eingereicht. Der Ständerat hat sie im September 2024 auf Antrag von Kollegin Chassot hin unserer Kommission zur Vorberatung zugewiesen. Wir haben sie am 3.[NB]April dieses Jahres [PAGE 1039] dann erstmals behandelt und der Verwaltung dabei verschiedene Abklärungsaufträge erteilt. Eine Notiz der Verwaltung diente unserer SGK als wertvolle Grundlage für die Beratung.

Nach eingehender Würdigung der beiden Anliegen in den Ziffern 1 und 2 der Motion beantragen wir Ihnen in Übereinstimmung mit dem Antrag des Bundesrates die Ablehnung der Motion, dies mit einem Verhältnis von 7 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die von Frau Wasserfallen angeführte Minderheit beantragt Ihnen Annahme. Die Motionärin wird die Minderheitsposition im Anschluss an meine Ausführungen vertreten.

Für die Mehrheit der SGK-S schlägt die Motion einen falschen Weg zu einem ehrenwerten Ziel ein. Denn das Ziel eines angemessenen Erwerbsersatzes findet sich im Versicherungsprinzip wieder. Demnach richtet sich die konkrete Höchstzahl der Taggelder nach der geleisteten Beitragsdauer. Stimmen Sie der Motion zu, würde eine Aussteuerung während der Schwangerschaft künftig zwar verhindert, aber dies zu einem hohen Preis. Unter völliger Missachtung der Beitragsdauer würde eine unvorhersehbare Leistungsdauer gewährt. Das würde das bestehende Versicherungsprinzip komplett auf den Kopf stellen. Eine solche Konzeption ist der Arbeitslosenversicherung fremd. Im Übrigen können Stellensuchende ohne Anspruch auf Taggelder weiterhin jederzeit die Beratungs- und Vermittlungsdienste der regionalen Arbeitsvermittlungszentren in Anspruch nehmen.

Ausgesteuerte haben heute gemäss Erwerbsersatzverordnung keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Das liegt daran, dass die Mutterschaftsentschädigung den teilweisen Lohnersatz für den Verdienstausfall erwerbstätiger Mütter nach der Geburt bezweckt und grundsätzlich eine Mindesterwerbsdauer voraussetzt. Es handelt sich somit um[NB]einen[NB]bewussten[NB]Ausschluss vom Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, der durch die in der Motion geforderte Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ebenso missachtet würde wie die Grundsätze der Arbeitslosenversicherung.

Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft arbeitsunfähig sind, haben längstens bis zum 30.[NB]Tag Anspruch auf die volle Arbeitslosenentschädigung. Die Ausschöpfung dieses Anspruches stellt keine Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung dar, weshalb der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung davon nicht berührt ist.

Die begrenzte Dauer der Anspruchsleistung ist vergleichbar mit der ebenfalls begrenzten Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit. Die bestehende Regelung des Anspruchs auf dreissig Taggelder dient der Koordination zwischen der Arbeitslosenversicherung und anderen Versicherungszweigen, namentlich auch der Krankentaggeldversicherung. Sie stellt überdies bereits eine Ausnahme vom Grundsatz dar, welcher für die Leistung von Arbeitslosenentschädigung die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person voraussetzt.

Ich sage noch etwas zum Mengengerüst des in der Motion angestrebten Ausbaus der Ansprüche.

Zu Ziffer 1, die verlangt, dass keine Aussteuerung schwangerer Arbeitsloser vor der Geburt erfolgt: Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung decken in der Regel die gesamte Zeit bis zur Geburt ab, weil 200 Taggelder zeitlich einer Spanne von vierzig Schwangerschaftswochen entsprechen. Je mehr Taggelder eine versicherte Frau vor der Schwangerschaft bereits bezogen hat, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie während der Schwangerschaft ausgesteuert wird, und desto höher ist die Anzahl der zu überbrückenden Taggelder vom Zeitpunkt der Aussteuerung bis zur Geburt.

Für die Kostenschätzung musste die Verwaltung auf Zahlen für das Jahr 2022 zurückgreifen, aber wir denken, dass diese Zahlen doch ein wertvoller Hinweis sind. Von 5872 Taggeld beziehenden Schwangeren wurden demnach 508 während der Schwangerschaft ausgesteuert. Somit hätte diese Neuregelung gemäss Ziffer 1 im Jahr 2022 für die Arbeitslosenversicherung zu Mehrkosten von rund 8,2 Millionen Franken geführt.

Zu Ziffer 2, die eine Erhöhung der Taggelder von schwangeren Arbeitslosen bei Arbeitsunfähigkeit fordert, liegen leider keine genauen Zahlen vor. Das liegt daran, dass innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist bei Arbeitsunfähigkeit nur die Höchstzahl von 44 Taggeldern erfasst wird und nicht, wann dreissig aufeinanderfolgende Kalendertage erreicht worden sind. Auch wird der Grund nicht erfasst. Hätten alle unter Ziffer 1 identifizierten 5872 schwangeren Arbeitslosen nach den dreissig aufeinanderfolgenden Kalendertagen weitere zwei Wochen Krankentaggelder erhalten, hätte das die Arbeitslosenversicherung (ALV) schätzungsweise 9,5 Millionen Franken gekostet. Aber hier handelt es sich, wie gesagt, um eine grobe Schätzung.

In Bezug auf die Kosten der Leistungen der Krankentaggeldversicherung bei schwangerschaftsbedingten Arbeitsunfähigkeiten gibt es ebenfalls keine Daten. Die Datenlage wird dann im Rahmen des Postulates 24.3465 unserer Kommission näher untersucht.

Bei ihren Begründungen stützen sich die Kommissionsmehrheit wie auch der Bundesrat auf die Bass-Studie. Laut diesem Forschungsbericht erhalten bei Absenz aufgrund eines Beschäftigungsverbots nur 3 Prozent der Frauen weniger als 80 Prozent ihres Lohnes; 7 Prozent erhalten gar keinen Lohn. Gemäss Erwerbsersatzgesetz deckt das Taggeld 80 Prozent des Lohnes ab. Die vorgeschlagene Massnahme - und das ist jetzt wichtig - würde somit fast ausschliesslich den Arbeitgebern zugutekommen. Die Lohnfortzahlung ist Teil des Betriebsrisikos, für das eben das Unternehmen selber aufkommen muss.

Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf. Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass die Motionärin für ihr Ansinnen einen falschen Weg einschlägt. Es würde nämlich, unter völliger Missachtung des bewährten Versicherungsprinzips, ungeachtet der Beitragsdauer eine unvorhersehbar lange Leistungsdauer garantiert.

Darum empfehlen wir Ihnen die Ablehnung der Ziffern 1 und 2 der Motion.