AB 36423
Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-18
Wortprotokoll
Ich verstehe Ihre Frage gut, Herr Kollege Baumann. Meine Interpretation von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c war - ich glaube, das war auch mehrheitlich die Optik in der Kommission, wo wir uns ja verschiedentlich mit den Juristen über diese Materie unterhalten haben; ich selber bin ja auch kein Verfassungsrechtler -, dass solche Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, das heisst zum Beispiel In-vitro-Fertilisation, nicht angewendet werden dürfen in der Optik der Forschung. Das ist richtig, das ist verfassungsmässig, das heisst im Klartext, dass es verboten ist, Embryonen für die Forschung herzustellen.
Die Ausgangssituation für die jetzige Gesetzgebung ist aber eine umgekehrte. Wir stellen fünf Jahre nach Einführung dieses Gesetzes fest, dass es der Realität entspricht, dass überzählige Embryonen vorhanden sind, obwohl man ursprünglich weder damit gerechnet noch allenfalls dies so gewünscht hatte.
Die Frage ist nun umgekehrt: Können diese überzähligen Embryonen unter bestimmten Umständen für die Forschung verwendet werden? Sie sind ja nicht für die Forschung erzeugt worden; das wäre nicht konform mit der Verfassung. [PAGE 1392] Da sie aber nicht für die Forschung erzeugt wurden, glauben wir, dass die Verfassungsmässigkeit für den Entscheid der Eltern, diese der Forschung zuzuwenden, gegeben ist. Wir haben ja früher über diesen Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c gesprochen.