Rieder Beat · Ständerat · 2025-12-04
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-04
Wortprotokoll
Ich bin kein Kartellrechtsspezialist. Es gibt ganz wenige Anwaltskanzleien, die sich in diesem Sektor mit diesem Thema befassen und die Schweizer KMU in der Realität in der Schweiz gegen die Wettbewerbskommission vertreten müssen. Lassen Sie mich einmal den Rahmen kurz aufzeigen, obwohl wir in der Differenzbereinigung sind, weil wir schon damals bei der Motion Français 18.4282 einen doch zum Teil grossen Realitätsverlust der Politik gegenüber der Realität bemerkt haben, gegenüber dem, was aktuell läuft.
Zur Fair-Preis-Initiative: Ich stehe dem Tourismus, der Hotellerie und Gastronomie sehr nahe, das wissen Sie. Diese sind in Artikel 7 geregelt; das haben Sie alles sichergestellt, und das ist auch kein Problem. Ich werde dann sehen, wie die Anhänger der Fair-Preis-Initiative bei den Budgetberatungen die entsprechenden Anliegen des Tourismus unterstützen werden.
Zur Prozessdauer: Gerade bei der Prozessdauer hat Herr Français beauftragt, einzugreifen und aktiv zu werden. Ein Kartellrechtsprozess gegen KMU der Schweiz dauert in der Schweiz und nicht nur im Ausland - Gaba ist ein Ausnahmefall - aktuell zwischen 5 und 15 Jahre. Der Prozess im Fall Bringhen - ich kenne dieses Unternehmen, bin aber persönlich nicht in dieses Unternehmen involviert; es gehört einem Oberwalliser Unternehmer - dauert 14 Jahre. Er ist eigentlich der Einzige, der es gewagt hat, an die Öffentlichkeit zu gehen und diese Missstände darzulegen. Es gibt viele andere Firmen, die aus Gründen des Renommees nicht bereit sind, ihre Situation darzulegen.
Was sind das für Verfahren? Das sind Verwaltungsverfahren im Grenzbereich zum Strafrecht. Die kartellrechtlichen Bestimmungen gemäss Artikel 42[NB]ff. des Kartellgesetzes sind polizeilicher Art: Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Stilllegungen. Sie können einen Betrieb, ein Unternehmen mit diesen Bestimmungen vernichten; das ist Fakt.
Gegen wen richten sich die Verfahren gemäss Artikel 5 des Kartellgesetzes? Ich kann Ihnen einige aufzählen: Stöckli Swiss Sports, den Stirnlampenimporteur Altimum, Elmex, Bringhen, das Kieswerk Heimberg und so weiter. Das sind alles Betriebe mit 400 bis 800 Arbeitsstellen. Darum hat natürlich der Chefökonom des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Daniel Lampart, in der Anhörung damals gesagt, dass diese Kartellrechtspraxis die mittleren Unternehmen der Schweiz zerstört. Und ich gebe ihm recht.
Wir kommen jetzt zu den Minderheiten. Die Minderheit II (Sommaruga Carlo) will eigentlich die Revision verhindern und bei der Gaba-Praxis bleiben. Damit haben Sie nichts verändert, und Sie haben jahrelange Prozesse gegen KMU in der Schweiz. Machen Sie sich nichts vor: Sie finden keine Verfahren gegen Apple, Microsoft oder andere grosse Giganten in diesem Bereich; das ist nicht der Anwendungsbereich von Artikel 5 des Kartellgesetzes.
Die Minderheit I (Germann) beantragt zwei zusätzliche Vermutungen. Nach der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung gemäss Artikel 5 Absätze 3 und 4 KG soll neu zusätzlich die Erheblichkeit vermutet werden. Damit wird eine Vermutungskaskade eingeführt, die in der schweizerischen Gesetzgebung einmalig ist. Bei den Kartellrechtssanktionen geht es um Bussen in Millionenhöhe, die die Existenz dieser Unternehmen gefährden können. Sie sind im Grenzbereich zum Strafrecht, und die strafrechtlichen Prinzipien müssen in diesem Bereich gemäss Menschenrechtskonvention (MRK) auch auf die Kartellrechtssanktionen direkt anwendbar sein. Es ist die Aufgabe der Behörde, die Tatbestandsvoraussetzungen einer solchen Norm zu beweisen und nicht bloss zu vermuten. Es kann nicht die Aufgabe des Angeschuldigten sein, zwei Vermutungen hintereinander zu entkräften. Wenn Sie das wollen, dann sind Sie in einem Prozess, der zehn oder mehr Jahre dauert. Das heisst, Sie - nicht der Staat - müssen diese Vermutungen dann über Prozesse mit spezialisierten Anwaltskanzleien entkräften. Das[NB]dauert[NB]so[NB]lange,[NB]bis[NB]Sie[NB]nicht mehr können. Die Minderheit I würde an diesem unsäglichen Verfahren ebenfalls nichts ändern.
Was kann man von der Kartellbehörde verlangen? Man kann verlangen, dass sie im Einzelfall prüfen muss, ob eine Wettbewerbsabrede auch wirklich schädlich ist, und zwar muss sie das aufgrund der konkreten Umstände und anhand von Erfahrungswerten tun. Von der Weko wird damit nicht zu viel verlangt. Bei schädlichen und einfach zu erkennenden echten Kartellen oder bei Submissionsabreden ist diese Prüfung einfach. Es ist aber notwendig, dass die Kartellbehörde auch bei gut gemeinten Kooperationen zwischen Unternehmen betreffend Mengenpreise und Gebiete nachweist, dass diese Abrede wettbewerbsschädlich ist. Darum geht es bei der Mehrheitsvariante.
Daher bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen und diese Differenz zum Nationalrat zu schliessen.