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Hubmann Vreni · Nationalrat · 2003-09-22

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-09-22

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, Artikel 81 Absatz 1 zu streichen.

Wenn Sie Artikel 81 Absatz 1 mit Artikel 82 Absatz 1 vergleichen, sehen Sie, dass ein völlig identisches Verhalten von Dienstpflichtigen zu ganz unterschiedlichen Sanktionen führt: Im einen Fall wird das Verhalten mit bis zu 18 Monaten Gefängnis bestraft, im andern mit höchstens 6 Monaten Gefängnis, Haft oder Busse. Dieser Unterschied ist stossend. Wenn jemand in einer Bijouterie eine wertvolle Halskette stiehlt und damit den Tatbestand von Artikel 137 StGB erfüllt, wird bei der Bestrafung auch nicht unterschieden, ob der Dieb die Kette weiterverkaufen oder seiner Frau zum Geburtstag schenken wollte - Diebstahl ist Diebstahl und muss als solcher bestraft werden.

Genauso bei den Artikeln 81 und 82 des Militärstrafgesetzes: Zu bestrafen ist die Nichtteilnahme am Orientierungstag oder an der Rekrutierung oder, in Buchstabe b, das Nichtantreten zum Leisten des Militärdienstes, unabhängig davon, ob der Betreffende grundsätzlich seinen Dienst leisten will oder nicht. Es geht nicht an, gleiche Sachverhalte so unterschiedlich zu bestrafen.

Ein weiterer Grund, weshalb ich Ihnen die Streichung dieses Absatzes beantrage, ist folgender: Es macht keinen Sinn, die Verweigerung des Militärdienstes mit Gefängnis zu bestrafen. Wenn jemand sich weigert, Militärdienst zu leisten, hat er in der Regel ernsthafte Gründe, und auch die Androhung von 18 Monaten Gefängnis wird an diesen Gründen nichts ändern. Diese jungen Leute müssen die Möglichkeit haben, Zivildienst zu leisten. Eine solche Lösung wird auch mithelfen, persönliche Dramen zu verhindern, wie sie leider immer wieder vorkommen. Ich kenne Fälle, in denen sich sensible junge Männer sogar das Leben genommen haben, weil sie keinen Militärdienst leisten wollten.

Militärdienstverweigerer zu bestrafen hat weder eine generalpräventive noch eine spezialpräventive Wirkung. Als ich in jungen Jahren in Paris Französisch studierte, wohnte in unserem Studentenhaus ein junger Schweizer aus der Romandie, der Dienstverweigerer war. Jedes Jahr fuhr er in die Schweiz, um seinen WK im Gefängnis abzusitzen. Dies hat an seiner Einstellung gegenüber der Armee überhaupt nichts geändert, ganz im Gegenteil. Dieser junge Mann hätte mit grossem Engagement Zivildienst geleistet; davon bin ich überzeugt.

Ich bitte Sie deshalb, Absatz 1 von Artikel 81 zu streichen und damit etwas Konstruktives zum Militärstrafgesetz beizutragen.