Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-24
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-24
Wortprotokoll
Die Ausgangslage hat sich aufgrund der beiden Bundesgerichtsurteile von diesem [PAGE 1473] Sommer tatsächlich grundlegend geändert. Dazu - und das ist seit gestern bekannt, seit der Debatte des Ständerates zum Bundesgerichtsgesetz - kommt ein weiterer Entscheid in der Sache der Einbürgerungsbeschwerde; ich komme darauf zurück. Ich habe den Eindruck, dass verschiedene Votanten diesen Entscheid des Ständerates für ein Beschwerderecht etwas verkannt haben.
Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid ganz klar betont, dass das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum sei und dass auch hier die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger an die Grundrechte gebunden seien. Die Einbürgerungsentscheide dürfen nicht diskriminierend sein. Damit steht auch unmissverständlich fest, dass auch die Volksrechte Schranken haben, Schranken, die von der Bundesverfassung gegeben werden. Diese Auffassung haben übrigens Bundesrat und Parlament bereits 1996 im Zusammenhang mit der Gültigkeit einer Volksinitiative ebenfalls vertreten.
Dass wir uns hier in einem Spannungsfeld zwischen Demokratie und Rechtsstaat befinden, ist uns allen bewusst. Das ist heute nicht neu, darüber diskutieren wir, seit die ersten etwas schwierigen Entscheide zu Einbürgerungen getroffen wurden. Dieses Spannungsfeld zwischen Demokratie und Rechtsstaat zeigt sich z. B. auch darin, dass das Bundesgericht kantonale und kommunale Gesetze und Beschlüsse, sogar Kantonsverfassungen aufheben kann, sofern sie ein verfassungsmässiges Recht verletzen, selbst wenn diese kantonalen und kommunalen Entscheide und Gesetze in einer Volksabstimmung oder in einer Gemeindeversammlung getroffen wurden. Die Bundesverfassung ist von der schweizerischen Bevölkerung und von den Kantonen angenommen worden und hat damit demokratisch noch eine höhere Legitimation als kantonale und kommunale Erlasse. Das, Herr Schlüer, ist auch der Respekt vor dem Souverän: vor dem Souverän, der die Bundesverfassung angenommen hat.
Was bedeuten nun diese Entscheide des Bundesgerichtes für die Bürgerrechtsvorlage? Diese beiden Entscheide machen deutlich, dass der Bundesrat und der Nationalrat mit dem Vorschlag, ein Beschwerderecht gegen willkürliche und diskriminierende Entscheide einzuführen, auf dem richtigen Weg waren. Die Frage der Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde ist jetzt also geklärt; d. h., es gibt keine Dringlichkeit mehr, die staatsrechtliche Beschwerde über die Einbürgerungsvorlage einzuführen, weil es sie eben gibt.
Im Weiteren möchte ich jetzt auch noch auf die gestrige Beratung des Ständerates zum Bundesgerichtsgesetz verweisen. Die Einbürgerungsvorlage, wo wir das Beschwerderecht einführen wollten, stützt sich auf das heute geltende Recht, d. h. auf das heutige Bundesrechtspflegegesetz, insbesondere also auf das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde. Das neue Bundesgerichtsgesetz stützt sich aber auf die revidierte Bundesverfassung, und zwar nicht auf die Nachführung, sondern auf die Justizreform, die separat auch von Volk und Ständen mit grossem Mehr angenommen worden ist. Dort ist die Rechtsweggarantie verankert, d. h. die Garantie, dass überall dort, wo es um Rechtsanwendung geht, der Zugang zu einem unabhängigen Gericht gewährleistet werden muss.
Es geht also in der heutigen Debatte nicht darum, dass man eine Alternative hat - entweder in der Einbürgerungsvorlage oder im Bundesgerichtsgesetz -, sondern es geht jetzt eigentlich darum, dass man die Ausgangslage der Rechtspflegegesetzgebung zum Anlass nimmt, das dort zu regeln, wo es eigentlich auch hingehören würde.
Im Zusammenhang mit diesem Bundesgerichtsgesetz hat der Ständerat nun entschieden, dass gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung die Beschwerde an das Bundesgericht zwar grundsätzlich nicht zulässig ist, sie aber wegen Verletzung der Rechtsweggarantie, auch an das Bundesgericht, zulässig ist, das heisst:
1. wenn kein unabhängiges Gericht über die Einbürgerung hat entscheiden können;
2. wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht;
3. wenn es offensichtliche Anhaltspunkte gibt, dass der angefochtene Entscheid auf der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes beruht.
Zudem gewährt das Bundesgerichtsgesetz ein Beschwerderecht an ein kantonales Gericht, bei welchem nicht nur die Anwendung von Bundesrecht, sondern auch diejenige von kantonalem Recht gerügt werden kann. Der Ständerat geht mit seinem gestrigen Entscheid zum Bundesgerichtsgesetz also weiter als das Beschwerderecht, wie es in der Einbürgerungsvorlage vorgesehen ist. Das heisst, der Ständerat sieht ein Beschwerderecht vor, allerdings im Grundsatz nicht bis vor das Bundesgericht.
Wenn wir jetzt die ganze Situation betrachten, heisst das, dass die Entscheide des Bundesgerichtes eine neue Ausgangslage geschaffen haben. Wenn das Bundesgericht diese Rechtsprechung schon vor längerer Zeit gehabt hätte, nämlich bevor der Bundesrat seine Botschaft zur Einbürgerung verabschiedet hat, hätte überhaupt keine Dringlichkeit bestanden, dieses Beschwerderecht in die Einbürgerungsvorlage aufzunehmen.
Ich möchte auch noch darauf hinweisen, dass die Verankerung des Beschwerderechtes, so wie sie jetzt im Bürgerrechtsgesetz vorgesehen war, gegenüber der Rechtslage, wie sie vom Bundesgericht festgestellt wurde, bloss eine geringe Verbesserung bringen würde. Das Streichen der Bestimmung über das Beschwerderecht ist eine Folge der Feststellung, dass nach der neuen Rechtsprechung die staatsrechtliche Beschwerde gegen negative Einbürgerungsentscheide im Rahmen des geltenden Rechtes gewährleistet ist.
Ich möchte noch einmal betonen, dass mit diesen Bundesgerichtsentscheiden die Sache nicht erledigt ist. Die Bundesgerichtsentscheide stützen sich auf das heute geltende Recht. Die Politik, d. h. der Gesetzgeber, kann nun bestimmen, wie es in Zukunft, gestützt auf die Rechtspflegegesetze, aussehen soll. Diese Diskussion, eine politische Diskussion, hat der Ständerat gestern geführt. Der Entscheid ist Ihnen bekannt.
Dieses Vorgehen, nämlich eine solche Regelung in den Rechtspflegegesetzen, entspricht übrigens auch der bisherigen Philosophie und der konstanten Praxis.
Noch eine Bemerkung zu Herrn Fehr Hans: Der Direktor des Imes, des zuständigen Amtes, hat mich darauf aufmerksam gemacht, dass bei ihnen keine solche Anfrage wegen eines Antrages im Differenzbereinigungsverfahren eingegangen sei. So viel noch zur Klarstellung.
Zum Antrag Maurer: Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen - nicht nur in der Sache selber, weil nicht in diesem Bundesgesetz verankert werden soll, wie die Zuständigkeiten sein sollen, sondern auch deshalb, weil dieser Antrag nicht ausgereift ist. Es fehlt nämlich nicht nur, dass auch die Zuständigkeit eines Parlamentes möglich wäre, wie es in meinem Kanton - allenfalls auch in anderen Kantonen - üblich ist, sondern man sollte, wenn man schon von der Urdemokratie spricht, keine Möglichkeiten ausschliessen. Und dann sollte man hier eigentlich sogar noch die Möglichkeit der Landsgemeinde finden. Zu einem weiteren Punkt des Antrages Maurer: Sie wollen Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c des geltenden Bundesrechtspflegegesetzes streichen. Ich weiss nicht, ob Sie beachtet haben, dass Sie neu die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen negative Entscheide des Bundes in Sachen ordentliches Einbürgerungsverfahren zulassen, wenn Sie diesen Artikel streichen. Ich nehme an, das ist ein Versehen, denn Sie streichen hier eine Ausnahme, wo eine Beschwerde nicht zulässig ist; wenn Sie diese Ausnahme streichen, dann wird es in diesem Bereich wieder zulässig. Ich glaube nicht, dass das im Sinne des Antragstellers ist.
Zum Antrag Fischer: Dieser Antrag lässt Beschwerden wegen Diskriminierung und Willkür nicht zu, sie wären grundsätzlich nicht enthalten. Das geht also hinter den Entwurf des Bundesrates und hinter den Entscheid des Bundesgerichtes zurück. Deshalb bitte ich Sie, auch diesen Antrag abzulehnen.
Ich bitte Sie, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
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