Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-09-24
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-09-24
Wortprotokoll
Wenn es nach dem Willen der Mehrheit Ihrer Kommission gehen würde, dann wäre eine Aufzeichnung nach dem neuen Artikel 179quinquies nur dann nicht strafbar, wenn zu Beginn des Telefongesprächs für alle Gesprächsteilnehmer, ob im Geschäftsverkehr oder nicht, klar erkennbar über die Aufzeichnung informiert wird. Damit wird aber nur wiederholt, was bereits heute rechtens ist, nämlich dass eine Einwilligung zur Aufzeichnung vorliegen muss. Es gibt wohl keinen klareren Fall der Einwilligung als den Fall, in dem zu Beginn des Gesprächs klar erkennbar über die Aufzeichnung informiert wird. Wer nach einer solchen Information weiterspricht, hat in die Aufzeichnung eingewilligt. Mit einer solchen Regelung wäre also nichts gewonnen. Im Gegenteil! Es könnte der Eindruck entstehen, dass an eine Einwilligung im Sinne der Artikel 179bis und 179ter StGB inskünftig höhere formelle Anforderungen gestellt würden. Nach geltendem Recht ist die Einwilligung nämlich keiner besonderen Form unterworfen. Vielmehr kann sie ausdrücklich, stillschweigend oder durch konkludentes Verhalten erfolgen. Sinn und Zweck der Parlamentarischen Initiative Frick ist aber das Bestreben nach einer Erleichterung der Aufzeichnungen im Geschäftsverkehr. Der Mehrheitsantrag würde dem Sinn der Parlamentarischen Initiative Frick widersprechen.
Demgegenüber hat der Minderheitsantrag Gutzwiller, der den Beschluss des Ständerates übernimmt, folgende Vorteile:
Erstens bringt diese Regelung gewisse Erleichterungen bei der Aufzeichnung im Geschäftsverkehr, d. h., bei Bestellungen, Aufträgen, Reservationen darf auch ohne ausdrückliche oder konkludente Einwilligung aufgenommen werden. Es geht dabei um Massengeschäfte, bei denen eine Aufzeichnung problemlos ist. Das zulässige Aufnehmen im Geschäftsverkehr wird damit in klar überblickbare und nachvollziehbare Schranken gewiesen.
Zweitens stellt die vorgeschlagene Regelung sicher, dass die Straflosigkeit des Aufnehmens nicht auch die Straflosigkeit der späteren Verwendung zur Folge hat. Die straflose [PAGE 1466] Verwendung soll sich auf den Zweck beschränken, mit dem das Aufnehmen verbunden war, und das Zugänglichmachen oder gar die Weitergabe der Aufnahme an aussenstehende Dritte soll in jedem Fall strafbar sein.
Der Bundesrat lehnt deshalb den Antrag der Kommissionsmehrheit ab und bittet Sie, den Minderheitsantrag Gutzwiller zu unterstützen.