Michel Matthias · Ständerat · 2025-12-10
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2025-12-10
Wortprotokoll
Mediationsverfahren oder analoge aussergerichtliche Verfahren gewinnen an Bedeutung. Oft wird uns das nicht so bewusst, da solche Verfahren vertraulich sind und nicht an die Öffentlichkeit gelangen, gerade im privaten Bereich. Die Mediation gehört zum Rüstzeug der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Aber auch im Wirtschaftsbereich kommt die Mediation vermehrt zum Tragen. Weshalb? Weil ein Mediationsverfahren in aller Regel schneller und kostengünstiger ist als langwierige Gerichtsverfahren und weil die daran teilnehmenden Parteien die Herrschaft über das Verfahren und das Resultat behalten.
Die Mediation basiert auf den ureigenen Interessen beider oder mehrerer Parteien. Im Gegensatz dazu geben sie bei einem Gerichtsverfahren die Verfahrensleitung aus der Hand. Das Resultat ist dann erstens vom Gesetz her eigentlich vorbestimmt; nur justiziable Sachverhalte und Streitigkeiten können vom Gericht überhaupt beurteilt werden. Zweitens ist der Entscheid eines Gerichtes für die Parteien dann eine Art Fremdurteil, sie haben dieses entgegenzunehmen.
Für erfolgreiche Mediationsverfahren ist deren Vertraulichkeit von zentraler Bedeutung. Nun haben wir aber das Problem, dass Mediatorinnen und Mediatoren im Strafgesetzbuch und im Strafprozessrecht nicht im Katalog derjenigen Berufe erwähnt sind, die vom Berufsgeheimnis geschützt sind und deren Träger und Trägerinnen sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können. Die Frage, ob dieser strafprozessuale und strafrechtliche Schutz gleichwohl etwa durch eine richterliche Gesetzesauslegung auf die Mediationstätigkeit ausgedehnt werden kann, blieb bisher auch mangels Gerichtsentscheiden ungeklärt. Diese Frage ist nun nicht einfach theoretischer Natur. Die Zürcher Staatsanwaltschaft ist daran, einen Familienmediator in den Zeugenstand zu berufen. Ob und wie die Frage von dessen Zeugnisverweigerungsrecht, auf das er sich zu berufen versucht, gerichtlich beurteilt wird, dürfte für längere Zeit offenbleiben. Angesichts dessen hat der Gesetzgeber für Klarheit zu sorgen.
In der Wissenschaft ist der Grundsatz der Vertraulichkeit der Mediation unbestritten, aber strafprozessual ist er heute nicht umgesetzt. Die Idee des Postulates ist, zuerst eine Auslegeordnung zu machen. Theoretisch wäre es möglich gewesen, durch eine Motion oder parlamentarische Initiative direkt die Ausdehnung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäss Artikel 171 StPO auf den Beruf oder die Funktion der Mediatorinnen und Mediatoren zu fordern. Doch es stellen sich einige Fragen. Im Unterschied zu den heute im StGB und in der StPO explizit erwähnten Berufen ist die Mediation, zumindest bundesrechtlich, nicht geregelt. Wie soll also der Kreis der geschützten Berufe oder Funktionen abgegrenzt werden? Diese Frage stellt sich auch für andere Beziehungen, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen, zum Beispiel die Beratung durch eine Sozialarbeiterin oder im Bereich quasirichterlicher Funktionen im Schiedsverfahren.
Dass den Bundesrat diese Fragen auch interessieren und er deshalb die Annahme des Postulates empfiehlt, freut mich. Entsprechend danke ich dem Rat für die Annahme, die ich hiermit beantrage.