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Gössi Petra · Ständerat · 2025-12-11

Gössi Petra · Ständerat · Schwyz · FDP-Liberale Fraktion · 2025-12-11

Wortprotokoll

Ihre Staatspolitische Kommission hat die vorliegende Motion am 6.[NB]Oktober in Appenzell beraten. Sie empfiehlt Ihnen mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion de Quattro anzunehmen. Der Nationalrat hat die Motion am 5.[NB]Mai mit 128 zu 62 Stimmen angenommen, und auch der Bundesrat empfiehlt sie zur Annahme. Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission ebenfalls, diese Motion zu unterstützen.

Die Motion beauftragt den Bundesrat, auf nationaler und auf internationaler Ebene Massnahmen zu ergreifen, um Asylgesuchen entgegenzuwirken, die vor allem gestellt werden, um von einer medizinischen Behandlung in der Schweiz zu profitieren, auch wenn keine Aussicht auf Asyl besteht.

Wie kam aber die Motion überhaupt zustande? Im August 2024 kommunizierte das SEM, dass in diesem Bereich Missbrauchsfälle vorlägen. Der Kommunikationschef des SEM wurde beispielsweise mit der Aussage zitiert: "Offenbar hat sich in Georgien herumgesprochen, dass die Gesundheitsversorgung in der Schweiz sehr gut ist." Es kam zu [PAGE 1314] wenigen, menschlich zum Teil sehr tragischen Fällen, in denen Georgier, die sich als Asylsuchende in der Schweiz medizinisch behandeln liessen, sehr hohe Kosten verursachten. Aussicht auf Asyl haben die Betroffenen nicht. Die Schutzquote liegt im tiefen einstelligen Bereich.

Die Motionärin zeigte in der Begründung des Vorstosses auf, dass es in unserem Gesundheitssystem immer häufiger zu Missbräuchen durch Asylsuchende kommt. Staatsangehörige aus Ländern, aus denen kein Anspruch auf Asyl geltend gemacht werden kann, kommen in die Schweiz, um sich hier auf Kosten der Allgemeinheit teuren Behandlungen zu unterziehen. Personen aus Georgien wird das beispielsweise besonders leicht gemacht, weil sie sich während dreier Monate visafrei im Schengen-Raum und damit selbstverständlich auch in der Schweiz aufhalten können. Der Weg zum Asylgesuch ist also relativ einfach. Auch wenn es sich aufgrund des schlechten Gesundheitszustands der Betroffenen um menschliche Tragödien handeln kann, ist ein Missbrauch des schweizerischen Asylsystems trotzdem stossend; dies erstens, weil unser Asylsystem für Personen konzipiert ist, die auf Schutz angewiesen sind, und zweitens, weil die Kosten eines solchen Missbrauchs des Asyl- und Gesundheitssystems durch die Steuerzahlenden getragen werden müssen.

Im Asylwesen wird die Gesundheitsversorgung gemäss Artikel 80 des Asylgesetzes vom Bund in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton des entsprechenden Zentrums sichergestellt. Asylsuchende unterstehen der Krankenversicherungspflicht, und die medizinische Grundversorgung nach KVG wird über die Sozialhilfe gewährt. Asylsuchende erhalten dieselben Leistungen wie alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, und im Leistungsbereich gibt es keine Einschränkungen. Die Versicherungs- und die Behandlungskosten fallen dann entweder beim Bund oder beim Kanton an, je nach Kompetenz im Asylverfahren.

Uns lag bei der Beratung ein Bericht des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2025 mit dem Titel "Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Staatsangehörigkeit der Versicherten" vor. Dieser Bericht zeigt beispielsweise die durchschnittlichen Nettokosten nach Staatsangehörigkeit auf. Ich möchte Ihnen zwei Zahlen daraus bekannt geben: Die Durchschnittskosten für einen Schweizer, eine Schweizerin betragen 3554 Franken, und für einen georgischen Staatsbürger sind es 6267 Franken. Nun machen diese Nettokosten der georgischen Staatsangehörigen zwar nur 0,02 Prozent der gesamten Gesundheitskosten aus, aber die Zahlen zeigen den Missbrauch trotzdem deutlich. Es gibt hier auch Ausnahmefälle mit Kostenextremwerten von über 100[NB]000 Franken.

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit einem solchen Fall befassen müssen. Im Urteil D-5768/2024 vom 3.[NB]Oktober 2024 hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass medizinische Gründe allein eine Wegweisung nach Georgien nicht unzumutbar machen.

In der Kommission wurden weitere Einzelfälle diskutiert. Es war aber auch ein Unbehagen spürbar, weil in einem Asylverfahren eben nicht im ersten Moment ersichtlich ist, wer ein begründetes Asylgesuch stellt und wer nur auf Ausnützung des Systems aus ist. Deshalb ist eben auch eine Lösung nicht so einfach zu finden, aber es gibt Länder, die bereits Massnahmen getroffen haben und die zum Vergleich herangezogen werden können.

In der Kommission kam auch klar zum Ausdruck, und das ist ein wichtiger Hinweis, dass das verfassungsmässige Grundrecht auf Hilfe in Notlagen geachtet wird. In der Schweiz sollen alle Menschen, auch Personen ohne Aufenthaltstitel, Anspruch auf eine medizinische Notfallversorgung haben. Die Mehrheit will aber nicht tolerieren, dass das schweizerische Asyl- und Gesundheitssystem systematisch durch gesundheitlich beeinträchtigte Personen belastet wird, die keine Chance auf Asyl haben und ihr Asylgesuch nur aufgrund der Aussicht auf eine medizinische Behandlung in der Schweiz einreichen. Weil solche Asylgesuche einen offensichtlichen Missbrauch unseres Systems darstellen, sollen sie explizit ausgeschlossen werden. Schliesslich gilt es zu verhindern, dass künftig noch mehr humanitäre Fälle über das Asylsystem aufgefangen werden müssen, weil dies in der Öffentlichkeit für Unmut sorgt und letztlich die Akzeptanz des gesamten Asylsystems schwächt. Deshalb soll der Bundesrat die nötigen Massnahmen gegebenenfalls auch auf Gesetzesstufe ergreifen.

Die ablehnende Minderheit konnte dagegen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkennen. Es stand auch die Frage im Raum, wie man einen solchen Missbrauch überhaupt sinnvoll bekämpfen könne. Die zustimmende Mehrheit entgegnete darauf aber, dass der Bundesrat nur bei einer Zustimmung die Möglichkeit erhalte, Lösungsvorschläge überhaupt auszuarbeiten. Zudem wäre eine Ablehnung der Motion ein Zeichen dafür, dass wir den Missbrauch unseres Asylsystems wissentlich hinnehmen und nicht willens sind, dagegen vorzugehen.

Bitte unterstützen Sie aus all den genannten Gründen die Motion.