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Pamini Paolo · Nationalrat · 2025-12-15

Pamini Paolo · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-12-15

Wortprotokoll

Die Schweiz kann keine rückwirkenden Änderungen ihrer Steuergesetzgebung hinnehmen, die sich aus späteren Entwicklungen des internationalen Rechts ergeben. Das gebieten zentrale verfassungsrechtliche Grundsätze: das Legalitätsprinzip, die Rechtssicherheit, der Vertrauensschutz und das Verbot der echten Rückwirkung. In diese Richtung weist auch das Postulat 25.3952 der APK-S, das am 12.[NB]August 2025 einstimmig beschlossen und am 11.[NB]Dezember 2025 vom Ständerat angenommen wurde: Die Übernahme internationaler Regulierung hat sich an unseren rechtsstaatlichen Verfahren und Leitplanken zu orientieren.

Unsere Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) übernimmt das internationale Recht überwiegend statisch. Materielle OECD-Weiterentwicklungen werden nicht automatisch Teil des Schweizer Rechts, sondern brauchen eine bewusste formelle Übernahme in der MindStV. Dynamisch aufgegriffen werden können primär technische, nicht materielle Aktualisierungen und eng begrenzte, in der Verordnung ausdrücklich dynamisierte Elemente. Entscheidend ist daher der Stand der Global Anti-Base Erosion Model Rules der OECD zum Zeitpunkt der Volksabstimmung vom 18.[NB]Juni 2023.

Die am 15.[NB]Januar 2025 veröffentlichte administrative Leitlinie zur Integrity Rule der OECD war davon nicht umfasst. Diese Leitlinie beanstandet kantonale, in Vorjahren gewährte Instrumente und sieht zugleich für die Jahre 2024 und 2025 nur einen engen Übergangszeitraum mit erheblichen Einschränkungen vor. Mit der Motion 25.4392, die wir vorliegend beraten, stellt die Mehrheit der WAK-N klar: Eine solche Rückwirkung tolerieren wir nicht. Die Anwendung hat prospektiv zu erfolgen; so schaffen wir Klarheit und Stabilität und halten gleichzeitig internationale Standards ein, ohne ex post Unsicherheiten zu produzieren.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie das Rückwirkungsverbot konkret zu verstehen ist. Laut einer sogenannten breiten Auslegung bedeutet es, dass bis und mit 2024, mithin vor Veröffentlichung der Guidance gewährte Instrumente grundsätzlich über mehrere Jahre weiterverwendet werden können - ein sogenanntes Grandfathering - oder zumindest einem klar geregelten, verlängerten Übergang unterliegen sollten. Gleichzeitig ist aber zu beachten, dass einzelne Mitglieder des Inclusive Framework das Rückwirkungsverbot zurückhaltender interpretieren, was man oft mit einer "engen Auslegung" bezeichnet. Namentlich das Vereinigte Königreich hat die Guidance so umgesetzt, dass das Steuerjahr 2024 oder, präzise gesagt, die Geschäftsjahre, die vor dem 21.[NB]Juli 2025 enden, weiterhin geschützt sind, während im Übrigen die Guidance angewandt wird. Die enge Auslegung - das möchte ich auch betonen - ist durchaus mit dem von der Motion geforderten Rückwirkungsverbot vereinbar.

Unabhängig von der Frage der Reichweite des Rückwirkungsverbots sowie von Methode und Zeitplan der Umsetzung im Schweizer Recht zeigt der Umstand, dass andere Inclusive-Framework-Mitglieder ihre innerstaatlichen Regelungen anpassen mussten, aus Sicht der Kommissionsmehrheit, dass die Administrative Guidance materielle Veränderungen mit sich bringt und nicht bloss die GloBE-Regeln erläutert. Diese Feststellung konkretisierte sich erst in den Monaten nach der Veröffentlichung der Administrative Guidance am[NB]15.[NB]Januar 2025 und führte deswegen zur heutigen Diskussion.

Zur zweiten Motion, der Motion 25.4393: Der internationale Kontext ist im Fluss. Side-by-Side-Diskussionen zur Koexistenz von Systemen, heterogene Positionierungen grosser Volkswirtschaften und die Nichtumsetzung von Pillar Two durch die USA, China, Indien und Brasilien zeigen, dass die Schweiz ihr steuer- und standortpolitisches Profil vorausschauend bestimmen muss. Dafür braucht es eine tragfähige, mehrjährige Strategie, die auch international kompatible Anreizsysteme prüft und, wo sinnvoll, vorsieht.

Diese Strategie soll im bewährten Schweizer Modus entstehen: unter Einbezug aller relevanten Stakeholder, insbesondere der Kantone, der Wirtschaftsverbände und der Beratungsbranche - analog zum Prozess bei der Unternehmenssteuerreform III bzw. dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung. Die bereits geleistete sachliche Arbeit zum Postulat 23.3753 liefert hierfür wertvolle Grundlagen und kann die Arbeiten der Gruppen gezielt speisen.

Zudem hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates am 24.[NB]Oktober 2025 zwei Motionen mit exakt gleichem Wortlaut beschlossen, das sind die Geschäfte 25.4399 bzw. 25.4400. Der Ständerat behandelt sie am[NB]18.[NB]Dezember 2025, also an diesem Donnerstag. Sollten beide Räte ihre jeweiligen Motionen annehmen, gelten die Vorstösse als vom Parlament angenommen. Das unterstreicht die enge Zusammenarbeit der Schwesterkommissionen in einem aus den eingangs dargelegten Gründen staatspolitisch hochrelevanten Dossier.

Zur Kommissionsberatung: Die Kommission hat die erste Motion mit 14 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen; der zweiten Motion wurde mit 15 zu 8 Stimmen zugestimmt. Die Minderheit warnte insbesondere vor möglichen negativen Konsequenzen einer prospektiven Abgrenzung; betreffend die Strategie-Motion äusserte sie generelle Vorbehalte und verwies auf bereits laufende Arbeiten des Bundesrates.

Aus den ausgeführten Gründen lade ich Sie ein, beide Motionen anzunehmen.