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Hegglin Peter · Ständerat · 2025-12-16

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-12-16

Wortprotokoll

Ich empfehle Ihnen, auf die Vorlage nicht einzutreten, und begründe dies wie folgt.

Angestossen wurde die Erstreckung der Verlustverrechnung in der Covid-Zeit. Die Motion wurde mit der ausserordentlich schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen aufgrund der Covid-Pandemie begründet. Die Möglichkeit einer verlängerten Verlustverrechnung könne die Unternehmen beim Wiederaufbau des Geschäfts unterstützen, sobald sie wieder Gewinne generieren, so die damalige Argumentation.

Gemäss der Vorlage sollen Verluste, die ab dem Jahr 2020 eingetreten sind, während zehn Jahren von allen Unternehmen steuerwirksam vorgetragen werden können. Unter geltendem Recht beläuft sich die ordentliche Verlustverrechnungsperiode für juristische Personen und für natürliche Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit auf sieben Jahre. Im Sanierungsfall können unter gewissen Voraussetzungen Verluste zeitlich unbeschränkt verrechnet werden.

Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, die im Ausland nicht berücksichtigt wurden, können mit inländischen Erträgen verrechnet werden. Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht heute vor, dass diese Verluste in der Schweiz übernommen werden, allerdings vorerst nur auf provisorischer Basis unter dem Vorbehalt, dass diese Betriebsstätte in den folgenden sieben Jahren keine Gewinne erzielt. Erzielt die ausländische Betriebsstätte innerhalb der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt eine Rückkorrektur. Diese Siebenjahresfristen sollen auch für diese Fälle auf zehn Jahre ausgedehnt werden.

Die Frage einer längeren Frist der Verlustverrechnung wurde bereits im Rahmen der Arbeiten zur Unternehmenssteuerreform III thematisiert, damals jedoch mangels Relevanz für die Standortattraktivität der Schweiz verworfen. An dieser Überlegung hat sich inzwischen nichts geändert. Auch der erläuternde Bericht geht von einem geringen positiven Einfluss auf die Standortattraktivität aus.

Ein Vergleich über die Landesgrenzen zeigt zwar, dass diverse EU-Staaten, gerade auch Nachbarstaaten, längere oder gar unbefristete Verlustverrechnungsperioden kennen. Diese sind jedoch häufig mit nicht unerheblichen Einschränkungen und Limitierungen verbunden, so zum Beispiel betragliche Obergrenzen, jährliche Limitierungen, Einschränkungen bei Aktivitäts- bzw. Handänderungen, was das Schweizer Recht und die Praxis bei uns, abgesehen etwa vom Mantelhandel, nicht kennen.

Bei der Frage einer Ausdehnung der Verlustverrechnung kann man wirklich unterschiedliche Haltungen einnehmen. Für eine Ausdehnung spricht, dass damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen über einen längeren Zeitraum Rechnung getragen würde als heute, nämlich eben über zehn statt bisher sieben Jahre. Andererseits muss man sich aber auch die Frage nach der Existenzberechtigung eines Unternehmens stellen, wenn dieses auch nach sieben Jahren immer noch nicht in der Lage ist, Gewinne zu erzielen, und künftig alleine durch Steuerforderungen existenziell gefährdet würde.

Ich vertrete die Haltung, dass alle Unternehmen innert nützlicher Frist einen gewissen Beitrag an die Kosten des Gemeinwesens leisten sollen. Es sollen also alle Unternehmen mithelfen, die staatliche Infrastruktur und die Dienstleistungen mitzufinanzieren. Es soll keine "Gratis-Unternehmen" geben, welche von den vorteilhaften Schweizer Rahmenbedingungen profitieren, jedoch im Gegensatz zu ihren Mitbewerberunternehmen im Markt keinerlei Kosten dafür tragen. Dies würde die Wettbewerbsbedingungen zulasten der tatsächlich steuerzahlenden Mitbewerberunternehmen in unfairer Weise verzerren. Zudem erwartet auch die klare Mehrheit der Bevölkerung, dass alle Unternehmen in nützlicher Frist etwas an die staatlichen Kosten beitragen.

Ebenfalls gegen eine Ausdehnung der Verlustverrechnung spricht der administrative Mehraufwand, sowohl für die Unternehmen wie auch für die Steuerbehörden. Ich denke dabei an die Dokumentationen und Prüfungen älterer Verluste oder an die Umstellung der Reporting- und Informatiksysteme. Je weiter die Verlustperiode zurückliegt, umso schwieriger wird die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts. [PAGE 1377]

Abschliessend möchte ich noch die finanziellen Auswirkungen erwähnen. Eine genaue Schätzung ist aufgrund fehlender Statistiken nicht möglich. Die Verwaltung hat aber Schätzungen, die auf Angaben des Kantons Genf basieren, auf die ganze Schweiz hochgerechnet. Man rechnet mit Mindereinnahmen von insgesamt über 100 Millionen Franken, davon 45 Millionen Franken beim Bund und 75 Millionen Franken bei den Kantonen. Wir sollten im Bereich der Steuererträge keine weiteren Ausnahmen machen. Im Hinblick auf die morgige Beratung des Entlastungspakets haben wir keinen Handlungsspielraum. Wir verschenken mögliches Steuersubstrat ohne massgeblichen Gegenwert. Im Gegenteil: Wir müssen die Ausfälle dann durch Einsparungen oder andere Steuererhöhungen kompensieren.

Die Motion kam im Zusammenhang mit den Covid-Massnahmen zustande. Wir sprachen damals umfangreiche Beiträge, insgesamt in Höhe von rund 35 Milliarden Franken, die dann auch bezogen wurden. Mit den damaligen Massnahmen unterstützten wir Unternehmen substanziell. Ich glaube, weitere Massnahmen sind in diesem Zusammenhang nicht notwendig.

Schlussendlich haben in der Vernehmlassung rund zwei Drittel der Kantone diese Massnahme abgelehnt. Viele davon wendeten ein, dass es für marktmässig überlebensfähige und sanierungswürdige Unternehmen bereits im geltenden Recht ausreichende Massnahmen gebe.

Aus all diesen Überlegungen empfehle ich Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten.