Dormann Rosmarie · Nationalrat · 2003-09-25
Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-25
Wortprotokoll
Die 11. AHV-Revision steht. Die Einigungskonferenz hat die verbliebenen markanten Differenzen zwischen den beiden Räten ausgemerzt. Wir werden in zwei Schritten die beiden Vorlagen auch hier bereinigen, d. h., es wird nur noch je eine Abstimmung geben zu den beiden Gesamtvorlagen.
Die Vorlage 1 betrifft die Finanzierung der AHV, und die Vorlage 2 befasst sich mit dem materiellen Teil des Gesetzes. Bei der Finanzierung in der Vorlage 1 verblieb die Frage des Bundesanteils. Umstritten blieb bis zur letzten Runde, ob alle durch den Mehrwertsteuersatz für die AHV bestimmten Einnahmen in die AHV fliessen sollen oder ob der Bundesanteil von 17 Prozent weiterhin bestehen bleiben soll. Ich kann Sie orientieren, dass der Ständerat in einer Motion verlangt, dass diese umstrittene Situation des Bundesanteils an den für die AHV bestimmten Mehrwertsteuereinnahmen in der 12. AHV-Revision in ihren vollen Konsequenzen noch einmal geprüft werden soll und dass wohl unter diesen Vorgaben eine Mehrheit von 18 zu 5 Stimmen sich für den Status quo ausgesprochen hat. Das heisst, auch in Zukunft wird die Bundeskasse 17 Prozent der für die AHV bestimmten Mehrwertsteuereinnahmen zur Bezahlung des Bundesanteils an die AHV zurückbehalten, dies mit Hinweis auf die zurzeit schlechte Lage unserer Bundeskasse. Diesem Grundsatzentscheid hat die Einigungskonferenz mit 18 zu 5 Stimmen zugestimmt.
Ein gleiches Stimmenverhältnis erreichte die Abstimmung betreffend die Erträge aus den von der Schweizerischen Nationalbank freigegebenen, nicht benötigten Währungsreserven, sofern diese nicht durch Verfassung oder Gesetz einem anderen Zweck zugewiesen werden: Diese sollen der AHV zugute kommen.
In der Vorlage 2 verblieben bis zur Einigungsverhandlung drei grosse Differenzen. Die erste betrifft die Rente an Witwen und Witwer mit Kindern. Die Einigungskonferenz hat sich mit 22 Stimmen für das Modell des Ständerates ausgesprochen, welches nach sechs statt nach drei Jahren - sechs Jahre nach Inkraftsetzung der 11. AHV-Revision - eine sukzessive Angleichung der Witwen- und Witwerrente an die Waisenrente vorsieht. Das heisst, die Witwenrente wird sechs Jahre nach Inkraftsetzung alle drei Jahre um je 5 Prozent reduziert und wird im Jahre 2017 noch 60 Prozent einer AHV-Rente betragen. Im Gleichschritt erhöht sich die Waisenrente auf 60 Prozent, damit man den Witwen und Witwern mit Kindern besser gerecht werden kann. Diese Angleichung ist kostenneutral. Sie bringt aber langfristig Einsparungen von rund 130 Millionen Franken pro Jahr. Dies geschieht nicht durch die Prozentverschiebung der Renten, sondern durch die gekürzte Rente an die Verwitweten, wenn ihre Kinder keinen Anspruch auf eine Waisenrente mehr haben.
Die übrigen Bestimmungen für die Witwen und Witwer mit Kindern blieben unverändert. Die Witwerrente wird nämlich bis zur Erreichung der Volljährigkeit des jüngsten Kindes ausgerichtet, während die Witwe ihre Rente bis zur Erreichung des AHV-Alters behält. Der Besitzstand bleibt gewahrt: Wer heute eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, erhält diese unabhängig von der 11. AHV-Revision weiter.
Neu wird mit der 11. AHV-Revision die geschiedene Witwe oder der geschiedene Witwer beim Tod des früheren Partners bzw. der früheren Partnerin nur noch eine Rente im Umfang des im betreffenden Scheidungsurteil bestimmten Unterhaltsbeitrages erhalten, und zwar betragsmässig wie zeitlich. Das hat zur Folge, dass eine geschiedene Witwe nach dem Tod ihres Ex-Partners nicht mehr automatisch eine AHV-Rente erhält, wenn sie sich nicht wieder verheiratet hat, sondern nur noch die ihr im Scheidungsurteil zugestandenen Unterhaltsbeiträge. Die geschiedene Witwe oder der geschiedene Witwer erfährt durch diese Revision in keinem Fall eine Schlechterstellung, aber zukünftig auch keine Bevorteilung mehr. Anstelle von mehreren zur Auszahlung kommenden Witwenrenten, die ein mehrfach verheirateter und wieder geschiedener Partner durch seinen Tod auslösen kann, kommt nur noch der im Scheidungsurteil bestimmte Unterhaltsbeitrag an die Ex-Frauen zur Auszahlung.
Diese Änderung ist durch das neue Scheidungsrecht bedingt, das nach der 10. AHV-Revision in Kraft gesetzt worden ist und dem eine andere rechtliche Basis zugrunde liegt. Die Einsparungen in diesem Sektor sind aber eher unbedeutend. Dieser neuen Regelung hat die Einigungskonferenz mit 22 zu 1 Stimmen zugestimmt.
Es verbleibt noch die Pièce de Résistance, die Flexibilisierung des Altersrücktritts und dabei die soziale Abfederung von Kleineinkommen. Unbestritten ist die Möglichkeit des Vorbezuges von drei vollen Rentenjahren, sei dies durch den Bezug einer halben Rente ab dem Alter 59 oder einer vollen Rente ab dem Alter 62 oder kombiniert. Sicher schreibt das Gesetz vor, dass drei volle Rentenjahre vorbezogen werden können. Sie wissen, dass mit der 10. AHV-Revision das Rentenalter der Frau in zwei Schritten von 62 auf 64 Jahre angehoben wird, und neu steigt dieses ab 2009 sogar auf 65 Jahre. Bereits in der 10. Revision hat eine Bestimmung Aufnahme gefunden, wonach für die Frauen, die frühzeitig in Pension gehen, während zehn Jahren nur die Hälfte des versicherungstechnischen Kürzungssatzes zur Anwendung kommt; dies mit Rücksicht auf die weitgehend durch die Erhöhung des Rentenalters der Frau mitfinanzierte AHV. Andererseits wird das Gesetz dadurch auch den immer noch bescheideneren Einkommen der Frauen gerecht. Zudem steht fest, dass praktisch jede zweite Frau nicht in der zweiten Säule versichert ist. Der heutige versicherungstechnische Kürzungssatz bei Vorbezug einer Rente beträgt pro Jahr 6,8 Prozent für die Männer und 3,4 Prozent für die [PAGE 1511] Frauen. Der zukünftige Kürzungssatz dürfte etwas niedriger sein. Er ist zudem abgestuft auf die Bezugsjahre; je früher jemand in Pension geht, desto höher ist der Kürzungssatz, damit nicht ein Anreiz zur Frühpension geschaffen wird.
Im Kürzungssatz inbegriffen werden neu auch die durch die 11. AHV-Revision in Zukunft durch den Vorbezug der Rente ausfallenden Prämienbeiträge sein. Die 11. AHV-Revision nimmt nun das Anliegen der Frauen auf - das allerdings sehr bescheiden ist -, wonach der halbierte Kürzungssatz von 3,4 Prozent ab dem Jahr 2010 für die Jahrgänge 1948 bis 1952 weitergeführt wird.
Diese Halbierung des Kürzungssatzes kommt aber nur noch für ein Vorbezugsjahr zur Anwendung, da mit der 11. AHV-Revision das Rentenalter der Frau nur noch um ein Jahr angehoben wird. Der halbierte Kürzungssatz wird aus dem gleichen Grund auf fünf Jahrgänge befristet. Das war der allerkleinste gemeinsame Nenner, auf den sich eine Mehrheit der Einigungskonferenz einigen konnte; dies mit Rücksicht auf den Umstand, dass diese Jahrgänge noch wenig von einer zweiten Säule profitieren können, da deren Eintrittsschwelle erst mit der 1. BVG-Revision von heute rund 25 000 auf 18 000 Franken herabgesetzt wird.
Eine soziale Abfederung mit rund 400 Millionen Franken für kleine Einkommen und Kleinsteinkommen, wie sie der Bundesrat immer vorgesehen und versprochen hatte, fand in der Einigungskonferenz nur noch 6 Stimmen. Für diese Kehrtwende dürfte die schlechte Finanz- und Wirtschaftslage in der Schweiz ausschlaggebend sein, die leider auch eine Realisierung der einmal gemachten Versprechen nicht mehr zulässt. Dieser Lösung mit dem halbierten Kürzungssatz für die Frauen hat die Einigungskonferenz mit 18 zu 6 Stimmen zugestimmt.
Aufgrund der klaren Mehrheiten in den Teilabstimmungen muss ich Sie bitten, der Vorlagen 1 und 2 der AHV-Revision zuzustimmen. Persönlich bin ich mir noch nicht sicher, ob ich den grünen Knopf drücken kann.