Flach Beat · Nationalrat · 2026-03-02
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2026-03-02
Wortprotokoll
Es gibt hier insgesamt drei Minderheiten, die ich noch kurz erläutern möchte.
Die erste Lösung ist die der Minderheit Tuena; das ist die Minderheit, die die Fassung des Ständerates unterstützt. Diese Lösung besagt, dass Mord in Zukunft nicht verjähren soll. Das gilt nicht für die vergangenen Fälle, sondern wir sprechen hier von jenen in der Zukunft. Das Problem der Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Tötung auf der einen und Mord, einer wegen der skrupellosen Art und Weise qualifizierten Form der vorsätzlichen Tötung, auf der anderen Seite bleibt auch mit dieser Fassung bestehen und wird für die Zukunft nicht gelöst. Wenn nach vierzig Jahren am Ende tatsächlich irgendjemand gefunden wird, dem man eine DNA-Spur zuordnen kann, dann heisst das noch lange nicht, dass diese Person tatsächlich der Täter ist; dann heisst das noch lange nicht, dass man ihn tatsächlich verurteilen kann; und dann heisst das vor allen Dingen noch lange nicht, dass man ihn auch wegen Mordes verurteilen kann. Denn dazu braucht es die gesamte Auslegeordnung zum Tathergang und auch zur Motivation des Täters selbst. Wenn kein Geständnis vorliegt, wird man so wahrscheinlich nur sehr viel Aufwand produzieren. Diese Lösung ist in den Augen der Mehrheit der Kommission also nur eine Lösung auf dem Papier, vor allem leider auf Zeitungspapier - so schlimm diese Taten auch sind.
Dann gibt es eine zweite Lösung. Das ist die, welche die Mehrheit der Kommission will. Sie möchte nämlich bei Artikel 97 dafür sorgen, dass die Diskrepanz zwischen vorsätzlicher Tötung und Mord in Bezug auf die Frage der Verjährung nicht mehr besteht, sondern dass die Verjährungsfrist für beide auf jeden Fall bei 30 Jahren liegt. Damit besteht nicht mehr die Problematik, dass man bei einem Tötungsdelikt bezüglich der Verjährung unterscheiden muss, ob es sich um eine vorsätzliche Tötung oder um Mord handelt. Gleichzeitig ist in diesem Konzept aber enthalten, dass für schwerste Verbrechen, nämlich solche, die mit Freiheitsentzug von mindestens drei Jahren bestraft werden, ebenfalls eine 30-jährige Verjährungsfrist gilt. Damit wird eine relativ grosse Zahl von besonders schlimmen Verbrechen ebenfalls erfasst. Das ist eine Verschärfung. Die dritte Verschärfung der Mehrheitslösung beinhaltet eine Verlängerung der Verjährungsfrist von 15 auf 20 Jahre auch bei Straftaten, welche mit Freiheitsentzug von höchstens drei Jahren bestraft werden. Das[NB]ist[NB]der[NB]Tatsache geschuldet - es wurde schon häufig erwähnt -, dass beispielsweise der Nachweis von DNA-Spuren und andere forensische Techniken natürlich weiterentwickelt werden und entsprechend mehr Aufklärungsmöglichkeiten bestehen. Diese Techniken schaffen heute aber vor allen Dingen die Möglichkeit, Morde sehr schnell aufzuklären. Ich erinnere beispielsweise an den schrecklichen Mehrfachmordfall von Rupperswil, der eben dank technischer Möglichkeiten der Forensik aufgeklärt wurde und bei dem der Täter relativ rasch gefunden werden konnte.
Die Minderheit Dandrès, die dritte Lösung, möchte im Gegensatz zum Konzept der Mehrheit nur Mord und vorsätzliche Tötung in die Liste der Verbrechen mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren aufnehmen. Dies widerspricht der Idee des anderen, des grösseren Teils der Kommission, der sagt, dass auch andere besonders verwerfliche Taten unter diese längere Verjährungsfrist fallen sollen. Das Abstimmungsverhältnis in der Kommission betrug 16 zu 9 Stimmen gegen den Antrag Dandrès, der eine 30-jährige Verjährungsfrist nur für Mord und vorsätzliche Tötung verlangte.
Bei Artikel 101 beschloss die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Unverjährbarkeit von Mord nicht aufzunehmen, dem Beschluss des Ständerates also nicht zu folgen, weil die erwähnten Hürden bestehen und dieser Ansatz insofern hinsichtlich der Abgrenzung nicht ganz ausgegoren ist, sondern eine grössere Revision erfordern würde.
Ich bitte Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.