Lexipedia

Jositsch Daniel · Ständerat · 2026-03-04

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-03-04

Wortprotokoll

Ich äussere mich nur ganz kurz, um Ihnen darzulegen, worum es eigentlich geht. Wenn man Herrn Sommaruga zuhört, der versucht hat, die Situation aus der Sicht eines Straftäters zu schildern, dann hat man fast Mitleid. Ich möchte einfach noch einmal daran erinnern, über was für Personen wir sprechen und welches ihre Situation ist. Es handelt sich um Straftäter, die zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Das ist gemäss Strafgesetzbuch nur bei ganz wenigen Delikten möglich, in der Regel handelt es sich um Mord. Der einzige Anspruch, den diese Leute wirklich haben, ist, entlassen zu werden, nachdem sie gestorben sind. Das ist der Inhalt einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Es hört sich brutal an, aber die Tat ist auch brutal gewesen. Deshalb kommt in wenigen Fällen diese Strafe zum Zug.

Es gibt sehr viele Leute ausserhalb dieses Gebäudes, die mich immer wieder fragen, wie es möglich ist, dass jemand, der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nachher wieder entlassen wird - bedeutet lebenslänglich nicht lebenslänglich? Eigentlich verstehen die Leute das nicht. Jetzt sagen wir, die etwas mehr damit zu tun haben: Ein Mensch muss auch wieder einmal eine Chance erhalten, man muss das auch wieder einmal überprüfen. Aber es handelt sich hier um Straftäter, die, um es so brutal zu sagen, eigentlich nur den Anspruch haben, entlassen zu werden, nachdem sie gelebt haben, also wenn sie gestorben sind - und sonst gar nichts. Dass wir die Haft irgendwann einmal überprüfen und einem Straftäter noch einmal eine Chance geben, allenfalls entlassen zu werden, ist eigentlich schon eine Wohltat. Deshalb haben wir auch das Recht, zu[NB]entscheiden,[NB]dass[NB]wir[NB]die Frist bis zur erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe aus Sicherheitsgründen von 15 auf 17 Jahre erhöhen. Das muss auch für diejenigen gelten, die bereits im Vollzug sind.