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Caroni Andrea · Ständerat · 2026-03-04

Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2026-03-04

Wortprotokoll

Ich melde mich zum letzten Mal zu dieser Vorlage. Es geht jetzt um die einzig materielle Änderung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates, das ist primär eine Regressbestimmung mit dazugehörigen Regeln zu Transparenz und Datenschutz. Im Kern steht der neue Artikel 7b. Damit halten wir fest, dass der Bund neu ein fakultatives Recht erhält, für geleistete Solidaritätspauschalen Regress auf Haftpflichtige zu nehmen. Für die Opfer soll sich damit kaum etwas ändern. Sie erhalten weiterhin mit Sicherheit den vollen Betrag von 50[NB]000 Franken, sie erhalten ihn dringlich, und sie können ihn in jedem Fall vollständig behalten. Niemand möchte von einem Opfer auch nur einen Franken zurückfordern. Das Einzige, was geschieht, ist, dass die Ansprüche der Opfer im Umfang von 50[NB]000 Franken auf den Bund übergehen, der Bund diese also gegenüber Haftpflichtigen - nochmals explizit: nicht den Opfern selbst - geltend machen könnte. Damit kumuliert die Zahlung des Bundes nicht mit den Haftpflichtansprüchen, was die [PAGE 74] Gleichbehandlung mit Opfern anderer, vergangener und auch künftiger Unglücke verbessert.

Der Regress des Bundes ist ausdrücklich nachrangig. Das heisst, der Bund steht auch bei den Forderungen der Opfer gegenüber den Haftpflichtigen ganz hinten an. Nur wenn die Ansprüche der Opfer vollständig durch Mittel der Haftpflichtigen gedeckt sind, könnte der Bund seine Regressforderungen anbringen. Dies kann namentlich im Fall einer Staatshaftung von Gemeinden oder Kantonen zum Tragen kommen. Die Opfer haben eine einzige Pflicht, nämlich den Bund darüber zu informieren, ob ein rechtskräftiges Urteil gegen Haftpflichtige vorliegt und ob dieses vollständig erfüllt ist. Umgekehrt erfahren die Opfer, dass man Haftpflichtige nicht einfach im Umfang des Solidaritätsbeitrags schont, sondern dass auch der Bund die Haftpflichtigen gegebenenfalls ins Recht fasst. Das kann auch ein Element der Genugtuung sein.

Es ändern sich durch die Regressregeln auch die finanziellen Folgen für die Haftpflichtigen nicht. Sie schulden weiterhin, was sie schulden. Sie schulden deswegen nicht mehr. Es ändert sich nur, dass für die letzten 50[NB]000 Franken statt der Opfer der Bund auftritt.

Dieser Abschnitt bezieht sich gesetzestechnisch auf die gesamte Vorlage, aber er greift aktuell nur beim Solidaritätsbeitrag, denn für den runden Tisch haben wir die allfällige Zusage von Bundesgeld ja jetzt herausoperiert. Was diese Regressregeln bedeuten, wenn wir am runden Tisch künftig dennoch eine Bundeszahlung einführen, ist dann in der ordentlichen Vorlage zu klären. Es scheint aber jetzt schon klar, dass der Bund mit dieser Regel auch am runden Tisch einen gewissen Verhandlungshebel in die Hand erhält. Sein Regressrecht steht ja am runden Tisch im Raum, und er hat auch die Möglichkeit, unter Umständen teilweise oder ganz darauf zu verzichten.

Diese Möglichkeit eines Verzichts - das ist mein letzter Punkt - ist der Kommission für Rechtsfragen ganz wichtig. Es ist ein fakultatives Regressrecht. Die Minderheit Schwander möchte daraus eine Pflicht machen, einen obligatorischen Regress. Herr Schwander wird seinen Antrag dann selbst begründen. Aber für die Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung - war es klar: Wir wollen die Bemühungen aller Akteure am runden Tisch nicht dadurch untergraben, dass der Bund ein zwingendes Regressrecht hat, das ihm dann vielleicht selbst im Weg steht, namentlich gegenüber allfällig haftbaren Gemeinwesen. Wir haben daher den Antrag, der heute als Minderheitsantrag Schwander vorliegt, klar abgelehnt, damit es ein fakultatives Regressrecht ist und bleibt. Ganz zum Schluss haben wir einstimmig beschlossen, die Befristung des Gesetzes zu verlängern, denn allfällige Regressverfahren des Bundes können unmöglich bis 2029 erledigt sein.

Ich bitte Sie also, diesem Konzept zu folgen und den Antrag der Minderheit Schwander abzulehnen.