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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2026-03-05

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2026-03-05

Wortprotokoll

Seit der letzten Revision im Jahr 2016 haben sich die Anforderungen an die internationale Zusammenarbeit und an die Amtshilfe der Aufsichtsbehörden stark gewandelt. Die Finanzmärkte sind heute wesentlich enger verflochten, während der bestehende Rechtsrahmen diese Entwicklung nur teilweise abbildet. Mit der vorliegenden Revision schlagen wir daher gezielte Anpassungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz, im Revisionsaufsichtsgesetz und im Nationalbankgesetz vor. Dabei verfolgen wir zwei zentrale Ziele: erstens den Schutz der Finanzstabilität, der Marktintegrität und der Transparenz sowie das reibungslose Zusammenspiel der Märkte; zweitens den Erhalt und die Stärkung des Marktzugangs unserer Finanzinstitute. In einer Zeit zunehmender regulatorischer Fragmentierung ist eine verlässliche Kooperationsfähigkeit entscheidend, um diskriminierungsfreien Zugang zu den wichtigsten Auslandmärkten sicherzustellen.

Sie beraten, Sie haben es gehört, die Vorlage als Zweitrat. Der Ständerat hat die Vorlage mit 38 zu 1 Stimmen angenommen. Der Ständerat hat an der Vorlage des Bundesrates eine Änderung vorgenommen: Er ersetzte die vom Bundesrat vorgeschlagene Vermutungsregel bei der direkten Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte zu Aufsichtszwecken mit einem blossen Ersuchen um vertrauliche Behandlung. Die Kommissionsmehrheit beantragt, dem Beschluss des Ständerates nicht zu folgen und beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Mit der vom Bundesrat neu vorgeschlagenen gesetzlichen Vermutungsregel sollen Institute Informationen [PAGE 173] direkt übermitteln dürfen, wenn sie aufgrund nachvollziehbarer Anhaltspunkte davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen der Spezialität und Vertraulichkeit erfüllt sind, die gemäss Artikel 42 FINMAG zu den Schutzmechanismen der internationalen Amtshilfe gehören.

Diese Regelung stellt gegenüber dem geltenden Recht eine Erleichterung dar, nicht eine Erschwerung. Es ist eine Erleichterung, da sie den Prüfaufwand reduziert und die Rechtsrisiken für die Beaufsichtigten senkt. Die vom Ständerat beschlossene Fassung verzichtet demgegenüber auf eine ausdrücklich normierte Zweckbindung und beschränkt sich auf ein Vertraulichkeitsersuchen an die empfangende ausländische Behörde. Dessen rechtliche Verbindlichkeit ist nicht klar geregelt und hängt letztlich vom Ermessen der ausländischen Behörde ab. Diese Lösung mag kurzfristig operative Vorteile bringen, eröffnet jedoch einen Kanal für Informationsübermittlung mit tieferen Schutzstandards und birgt die Gefahr einer faktischen Umgehung des Amtshilferegimes. Zudem kann dadurch der internationale Druck auf Institute steigen, Informationen auch für sachfremde Zwecke offenzulegen. Dies gefährdet den Kundenschutz, die Rechtssicherheit und die Reputation des Schweizer Finanzplatzes.

Ihre Kommission teilt diese Einschätzung. Sie ist auf die Vorlage eingetreten und hat sie in der Fassung des Bundesrates angenommen. Ich empfehle Ihnen, das Gleiche zu tun.