Ryser Franziska · Nationalrat · 2026-03-05
Ryser Franziska · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2026-03-05
Wortprotokoll
Mit der Revision des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, des Revisionsaufsichtsgesetzes und des Nationalbankgesetzes, über die wir heute befinden, soll bei der Aufsicht von Finanzinstituten die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen vereinfacht werden. Die Vorlage ist eine Reaktion auf die veränderten Anforderungen an diese internationale Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden und Finanzdienstleistern.
Wir beraten dieses Geschäft als Zweitrat. Ihre Kommission hat sich an ihrer Sitzung vom 12.[NB]Januar mit der Vorlage beschäftigt. Sie ist einstimmig auf das Geschäft eingetreten.
Worum geht es? Den Schweizer Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden und Finanzdienstleistern gibt das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vor. Seit dessen Inkraftsetzung im Jahr 2016 haben sich die internationalen Standards der Aufsichtskooperation verändert. Die stark vernetzten Finanzsysteme bedingen eine nähere Zusammenarbeit und einen intensiveren Austausch von Informationen unter den Aufsichtsbehörden. Der Schweizer Rechtsrahmen kommt diesen Anforderungen nicht mehr vollständig nach. Insbesondere wird auch das Kundenverfahren, mit dem betroffenen Bankkunden vor der Übermittlung ihrer Daten an das Ausland rechtliches Gehör gewährt und Beschwerderechte gewahrt werden, international als Hindernis bei Amtshilfeverfahren wahrgenommen. Mit gezielten Anpassungen soll nun das Schweizer Finanzsystem wieder effizient in den globalen Markt eingebunden werden, was der Reputation und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes zuträglich ist.
Die Vorlage sieht punktuelle Anpassungen vor, damit die Finma in Fällen von erhöhtem Missbrauchspotenzial einfacher Amtshilfe leisten kann. Dafür soll das Kundenverfahren in aufsichtsrechtlichen Amtshilfeverfahren zu Insiderhandel oder Marktmanipulation gelockert werden. Die allgemeinen rechtlichen Anforderungen bleiben aber bestehen. Insbesondere müssen die Prinzipien der Spezialität, Vertraulichkeit und Verhältnismässigkeit sowie ein ausreichender Anfangsverdacht gegeben sein.
Der Finma soll die rechtliche Grundlage gegeben werden, um bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum Schweizer Regulierungsrahmen mitwirken zu können. Mit Artikel 42d im Finanzmarktaufsichtsgesetz soll die Kommunikation zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vereinfacht werden, indem die grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zu Finanzmarktaufsichtszwecken an Adressatinnen im Ausland respektive von den ausländischen Behörden an Adressatinnen in der Schweiz direkt per Post [PAGE 171] bewilligt werden kann. Die Revisionsaufsichtsbehörde soll dank einer neuen Rechtsgrundlage zudem künftig Prüfungshandlungen mittels Fernkommunikation, sogenannte Remote Inspections, durchführen können. Die Kommission unterstützte diese Anpassungen einstimmig.
Bei Artikel 42c unterstützt die Kommission die Änderungen gemäss der Formulierung des Bundesrates und erachtet die Anpassungen des Ständerates als kritische Aufweichung des Kundenschutzes. Es geht hier um die Frage der direkten Übermittlung von Informationen an ausländische Aufsichtsbehörden. Bereits heute können beaufsichtigte Institute in gewissen Fällen Informationen direkt an ausländische Aufsichtsbehörden weitergeben. Ein Beispiel für einen solchen Fall wäre etwa die Neuzulassung von Anlageberaterinnen und Anlageberatern durch die US-amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC). Dafür benötigen die beaufsichtigten Institute jedoch das Einverständnis der Finma. Dieses einzuholen, ist mit administrativem Aufwand verbunden, und das verzögert oft die Übermittlung der relevanten Informationen. Die Branche wünscht sich hier eine Vereinfachung. Die vom Bundesrat vorgesehene Vermutungsregel erlaubt den Instituten eine eigene Beurteilung, ob die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität und der[NB]Vertraulichkeit[NB]bei[NB]der Weitergabe der Informationen gegeben ist, etwa durch eine eigenständige Einschätzung über ein Rechtsgutachten oder über Zuhilfenahme von Listen Dritter.
Der Ständerat will eine direkte Weitergabe von Daten an ausländische Behörden erlauben, sofern sie mit einer Bitte um Vertraulichkeit verknüpft ist. Ihre Kommission sieht darin einen unzureichenden Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere da gemäss dem Beschluss des Ständerates weder die Einhaltung des Spezialitätsprinzips, also die Verwendung der Daten ausschliesslich für den vorgesehenen Zweck, erfragt wird noch eine Zusage der ausländischen Behörde auf diese Bitte notwendig ist. Die ablehnenden Stimmen in der Kommission sahen hingegen in der Vermutungsregel eine Abwälzung von Rechtsrisiken auf die Institutsmitarbeitenden.
Die Kommission beantragt mit 19 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, der bundesrätlichen Variante zu folgen.