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Regazzi Fabio · Ständerat · 2026-03-09

Regazzi Fabio · Ständerat · Tessin · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-09

Wortprotokoll

Wir befinden uns in der Bereinigung der einzigen Differenz bei Artikel 42c. Wie Sie wissen, hat der Nationalrat letzte Woche beschlossen, den Entscheid des Ständerates aus der Wintersession rückgängig zu machen. Die WAK-S hat die Vorlage heute nochmals beraten und beantragt Ihnen mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen, an der Version des Ständerates festzuhalten. Es gibt keine Minderheit. Aber da der Nationalrat dem Entwurf des Bundesrates folgt, erlaube ich mir, auch zuhanden des Amtlichen Bulletins einige Ausführungen zu machen, um die Position der Kommission zu erläutern.

Lassen Sie mich kurz wiederholen, worum es eigentlich geht. Finanzinstitute müssen häufig nicht öffentlich zugängliche Informationen rasch übermitteln. Wenn jedoch Informationen ohne klare gesetzliche Grundlage weitergegeben werden, drohen in der Schweiz strafrechtliche Konsequenzen. Deshalb braucht es eine solide gesetzliche Grundlage, die klar vorgibt, wann solche Informationen übermittelt werden dürfen. Das ist mit dem Entwurf des Bundesrates nicht gegeben.

Der Bundesrat möchte mit seinem Entwurf die Übermittlung zwar vereinfachen, schafft jedoch die notwendige Klarheit nicht. Dies führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. In der Praxis bleibt oft keine Zeit für fundierte juristische Abklärungen. Entgegen dieser Ausgangslage verlangt Absatz 1 Buchstabe a eine vorgängige Abklärung, ob die ausländischen Behörden die Voraussetzungen einhalten, d.[NB]h. die Bindung der übermittelten Informationen an den im Ersuchen genannten Zweck sowie die Wahrung der Vertraulichkeit. Dieser Wortlaut überträgt den Beaufsichtigten und ihren Mitarbeitenden eine Prüfpflicht, die sich in der Praxis kaum je erfüllen lässt. Eine Fehleinschätzung kann für die Betroffenen strafrechtliche Konsequenzen haben. Ein derartiges Risiko Privaten aufzuerlegen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und praktisch kaum vertretbar.

Der Ständerat hat sich deshalb in der Wintersession mit 22 zu 11 Stimmen für eine einfache, ausgewogene und praxistaugliche Lösung ausgesprochen. Informationen sollen übermittelt werden können, wenn die ausländische Behörde deren vertrauliche Behandlung zusichert. Mehr als das können Banken als rein private Rechtssubjekte gar nicht leisten. Selbst die Finma könnte solche Abklärungen nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit abschliessend vornehmen. Somit ist es realitätsfremd, diese Aufgabe den Mitarbeitenden der Beaufsichtigten aufzubürden.

Der Nationalrat hat diese Anpassung nun rückgängig gemacht. Befürchtet wird insbesondere eine Aufweichung des Kundenschutzes. Dieses Anliegen ist selbstverständlich wichtig. Die Fassung des Ständerates trägt ihm aber genügend Rechnung. Es ist nämlich explizit vorgesehen, dass die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie von Dritten gewahrt bleiben. Dies steht so im Entwurf des Bundesrates und wurde auch vom Ständerat nicht angetastet. Zudem erfolgt die Datenübermittlung per se im Interesse der Kundinnen und Kunden, da ihr stets ein klarer Auftrag zugrunde liegt, z.[NB]B. für die Durchführung eines Wertschriftengeschäftes.

Die Lösung des Ständerates schafft Rechtssicherheit, ohne den Schutz sensibler Daten aufzugeben. Sie hilft den Mitarbeitenden, korrekt zu handeln, schützt sie vor ungerechtfertigter Strafverfolgung und stellt sicher, dass Kundenaufträge mit Auslandbezug von Schweizer Banken weiterhin ausgeführt werden können.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, an den Beschlüssen des Ständerates festzuhalten.