Hübscher Martin · Nationalrat · 2026-03-10
Hübscher Martin · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-03-10
Wortprotokoll
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 3.[NB]November die von Ständerat Damian Müller am 20.[NB]März 2025 eingereichte und vom Ständerat am 28.[NB]Juni 2025 mit 17 zu 14 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommene Motion vorberaten. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die Vorschriften für die Ausgestaltung der Innenlaufhöfe im RAUS-Programm anzupassen.
Das RAUS-Programm ist für das Tierwohl ein wichtiges Programm. Das Programm ist in Artikel 75 Absatz 1 der Direktzahlungsverordnung verankert. Die Rechtsbasis fordert, dass ein regelmässiger Auslauf ins Freie zu gewährleisten ist. Konkret fordert das Programm, dass die Tiere in der Vegetationsphase, das heisst vom 1.[NB]Mai bis am 31.[NB]Oktober, mindestens an 26 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Auslauffläche oder auf einer Weide haben müssen. Vom 1.[NB]November bis am 30.[NB]April, also aktuell noch, müssen sie an mindestens 13 Tagen pro Monat Auslauf auf einer Auslauffläche oder auf einer Weide haben.
Dieser Auslauf auf einer Weide kann durch einen sogenannten Innenlaufhof kompensiert werden. Dabei befindet sich ein Teil des Stalles unter freiem Himmel, sodass die Tiere faktisch in einem permanenten Auslauf leben. Dann kam die Idee von Zweiraum-Laufställen auf, die entweder aus einem grossen Stall und einem Laufhof ausserhalb des Stalles oder aus zwei kleineren Ställen bestehen. In einem Stall fressen die Tiere, und in einem anderen Stall liegen sie. Dazwischen baut man eben einen Innenhof als Laufhof, wodurch es eine u-förmige Anlage gibt. Dadurch gibt es weniger grosse Gebäude, die sich unter Umständen besser in die Landschaft einordnen.
Bei Umbauten oder in Berggebieten, wo es traditionell Firstgebäude gibt, die gegen den Hang verlaufen, funktioniert das mit der U-Form nicht; dort funktioniert diese Lösung nicht. Dann gab es den Kompromiss, einfach eine Stallseite offen lassen zu können, anstatt die Tiere nach draussen lassen zu müssen. Die entsprechende Bedingung bestand eigentlich von Anfang an. Das BLW hat zur Verordnung eine Weisung hinzugefügt, wie das konkret umzusetzen ist. 2018 wurde diese Weisung - dummerweise, kann man fast sagen - im Zuge einer Entschlackung gestrichen, ohne dass die Bedingungen geändert haben.
Die Streichung dieser Weisung führte dazu, dass einige Kantone es so interpretiert haben, dass diese Regelung damit nicht mehr gelte. Der Vollzug ist auseinandergedriftet. Gewisse Kantone legten die Anforderungen an die RAUS-Bestimmungen von da an neu aus. Aufgrund dessen wurden zwischen 2018 und 2024 verschiedene Umbauten fälschlicherweise als RAUS-konform anerkannt, die als komplette Innenhöfe konzipiert worden waren. Das heisst, anstatt der zuvor geforderten offenen vierten Stallseite ist dort ein Stallteil oder eine Wand. Später haben die Kantone aufgrund des divergierenden Vollzuges vom BLW eine Präzisierung gefordert. Das BLW hat dann 2022 ein Merkblatt herausgegeben, das die immer noch geltende Weisung präzisiert hat.
Dann ist die Anordnung erfolgt, dass die neue Regelung ab 2026 in Kraft tritt. Das führt zur paradoxen Situation, dass bestehende, bisher anerkannte Ställe sofort umgebaut werden müssten, was aber in vielen Fällen gar nicht so einfach möglich ist. Andernfalls erfüllen sie die RAUS-Bedingungen nicht mehr. Das wäre ja nicht das Problem, das ist ja freiwillig. Aber in vielen Fällen verlieren die Betriebe damit eben auch die Labelanerkennung, weil IP-Suisse oder Bio Suisse die RAUS-Konformität als Bedingung voraussetzen.
Die Kommission war sich weitgehend einig, dass eine allgemeine Lockerung der RAUS-Bestimmungen die Glaubwürdigkeit des Programms beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund unterstützt die Kommission die Motion denn auch nicht in der von Ständerat Damian Müller eingereichten Form. Um nun den vermeintlich RAUS-konformen Betrieben entgegenzukommen, befürwortet die Kommissionsmehrheit stattdessen eine Textänderung. Damit will sie erreichen, dass Stallungen, die zwischen 2018 und 2024 erstellt und von den Kantonen anerkannt wurden, weiterhin anerkannt bleiben.
In den Augen der Kommissionsmehrheit geht es um eine Frage von Treu und Glauben und darum, den ohnehin wenigen landwirtschaftlichen Betrieben, die in diesem Zeitraum ihre Ställe umbauten und davon ausgingen, die Bestimmungen zu erfüllen, Rechtssicherheit zu geben. Gleichzeitig verhindert die Befristung eine Verwässerung des RAUS-Programms.
In der Kommission wurde auch diskutiert, ob für Einzelfälle auf Verwaltungsstufe eine Regelung für eine Besitzstandwahrung getroffen werden könnte. Ein Rechtsgutachten der Verwaltung bestätigt aber, dass es eine gesetzliche Grundlage dafür braucht. Die grosse Kommissionsmehrheit möchte das genau mit dieser geänderten Fassung erreichen.
Die Kommission beantragt mit 20 zu 4 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Motion gemäss ihrem Änderungsantrag anzunehmen. Eine Kommissionsminderheit beantragt, die Motion abzulehnen.