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Jans Beat · Bundesrat · 2026-03-11

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-03-11

Wortprotokoll

Ihr Rat hat eine Übergangsregelung beschlossen. Sie soll gewährleisten, dass das neue Recht nicht auf Personen angewendet wird, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen weniger als 17 Jahre ihrer lebenslangen Freiheitsstrafe verbüsst haben. Der Ständerat hat diese Übergangsregelung auf Antrag der Mehrheit seiner vorberatenden Kommission am 4.[NB]März 2026 mit 33 zu 12 Stimmen bei 0 Enthaltungen erneut abgelehnt. Die Vorlage ist nun zum letzten Mal in Ihrem Rat. Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, an der Übergangsregelung festzuhalten. Das tut auch der Bundesrat.

In der ständerätlichen Debatte wurde teilweise argumentiert, lebenslang bedeute auch lebenslang, es gebe keinen Anspruch auf die bedingte Entlassung. Das ist in dieser Form nicht richtig. Lebenslang heisst in der Schweizer Gesetzgebung potenziell lebenslang. Die inhaftierte Person hat nämlich Anspruch auf Prüfung der bedingten Entlassung. Sie hat auch den Anspruch auf die bedingte Entlassung selbst, wenn ihr Verhalten im Strafvollzug diese rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, dass sie weitere Verbrechen begeht oder Vergehen verübt. So steht es in Artikel 86 Absätze 1 und 5 des Strafgesetzbuches. Es gibt also einen Anspruch auf die bedingte Entlassung nach 17 Jahren, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind; diese sind streng. Das Bundesgericht drückt es so aus: Die bedingte Entlassung sei nicht die Ausnahme, sondern die Regel, von der nur mit guten Gründen abgewichen werden dürfe.

Wichtig ist: Diese Regelung hat in der Schweiz nie zu einem Sicherheitsrisiko geführt. Bei Personen, die allein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und bedingt entlassen worden sind, sind seit 1982 keine Rückfälle zu verzeichnen. Mit einem Freiheitsentzug bis zum Tod müssen somit Personen mit einer allein lebenslangen Freiheitsstrafe nicht rechnen, sondern verwahrte Personen. Das ist etwas anderes. Wenn jemand eine lebenslange Freiheitsstrafe und Verwahrung erhält, dann sind die Voraussetzungen natürlich noch viel strenger. Dann ist es eigentlich fast unmöglich, dass man vorzeitig gehen kann.

Die Übergangsregelung des Nationalrates ändert, wie gesagt, das Sicherheitsrisiko in der Schweiz nicht. Sie schafft etwas Gerechtigkeit für Menschen, die jetzt vielleicht vor ihrer Entlassung stehen und die Möglichkeit sehen, dank ihrer guten Führung im Gefängnis einen Neuanfang zu machen.

In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat die Übergangsregelung. Sie ist aus unserer Sicht ein guter Kompromiss.

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