Fässler Daniel · Ständerat · 2026-03-16
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-03-16
Wortprotokoll
Ich bin in der Minderheit nicht aufgeführt, empfehle Ihnen aber trotzdem, der Minderheit zu folgen. Ich kann es offenlegen: Ich habe den Antrag, der heute als Minderheitsantrag vorliegt, in der Kommission eingebracht, konnte dann aber an der Detailberatung aufgrund einer anderen Verpflichtung als Ständerat nicht teilnehmen. Die Kommission bestand daher bei der Beratung dieses Artikels nur aus zwölf Mitgliedern. Hätte ich an der Sitzung teilnehmen können, hätte der Berichterstatter der Kommission den vorliegenden Minderheitsantrag als Antrag der Mehrheit erläutern müssen, denn der vorliegende Antrag[NB]der[NB]Kommissionsmehrheit kam nur mit seinem Stichentscheid als Präsident der Kommission für Rechtsfragen zustande.
Worum geht es? Im Rahmen der 2018 im Parlament gescheiterten grossen Revision des Bundesgerichtsgesetzes hatte der Nationalrat beschlossen, dass die Kantone für Beschwerden gegen kommunale Erlasse neu eine kantonale Vorinstanz vorsehen müssen. Der Bundesrat hat diesen damaligen Beschluss aus dem Nationalrat in die neue Vorlage integriert. Das heisst, das Bundesgericht hätte in solchen Fällen nicht mehr als erste gerichtliche Instanz zu entscheiden. Ob dies zu einer spürbaren Entlastung des Bundesgerichtes führen würde, ist fraglich. Herr Bundesrat Jans hat es in seinem Eintretensvotum ausgeführt: Es handelt sich um ein bis zwei Beschwerden gegen kommunale Erlasse pro Jahr, welche durch das Bundesgericht zu beurteilen sind. Und Herr Kollege Rieder hat richtigerweise festgestellt, dass wir nicht beurteilen können, ob Beschwerden gegen kommunale Erlasse nicht trotzdem an das Bundesgericht weitergezogen würden, wenn sie bereits auf kantonaler Ebene angefochten werden könnten.
Weshalb ist diese Frage nicht ganz ohne Relevanz? Gemäss Artikel 47 der Bundesverfassung wahrt der Bund die Eigenständigkeit der Kantone und beachtet ihre Organisationsautonomie. Dieses verfassungsmässige Recht der Kantone ist ein zentraler Pfeiler des schweizerischen Föderalismus. Das Recht der Kantone, selbst über die Organisation ihrer Behörden zu bestimmen, sollte daher nicht ohne Not eingeschränkt werden. 16 Kantone haben es im Rahmen ihrer Organisationsautonomie für richtig befunden, für die abstrakte Normenkontrolle von Gemeindeerlassen ein innerkantonales Verfahren vorzusehen. Ob dies in allen Fällen eine kantonale Gerichtsinstanz oder der Regierungsrat ist, lässt sich der Botschaft des Bundesrates nicht entnehmen. Ebenso unklar ist, ob die anderen 10 Kantone gar keine innerkantonale Beschwerdeinstanz haben. Klar ist einzig, was Sie mit der Gutheissung des Mehrheitsantrags beschliessen würden: Alle Kantone müssten neu eine kantonale Gerichtsinstanz für erstinstanzliche Beschwerden gegen Erlasse von Gemeinden bezeichnen. Dies ist aus Sicht der Minderheit nicht nötig. Wenn die Kantone es als richtig erachten, können sie dies selbst so anordnen. Wenn sie das nicht wollen, können sie darauf verzichten; die Rechtsweggarantie ist deswegen nicht verletzt.
Eine spürbare Entlastung des Bundesgerichtes würde sich mit dieser Änderung nicht ergeben. Die Tatsache, dass eine Mehrheit der Kantone von der Änderung nicht betroffen wäre, ist irrelevant. Die Frage, die Sie zu entscheiden haben, lässt sich knapp zusammenfassen: Wollen Sie die Organisationsautonomie der Kantone auch bei Beschwerden gegen kommunale Erlasse beachten, oder wollen Sie dies nicht? Ich empfehle Ihnen mit der Minderheit, die Organisationsautonomie nicht ohne Not anzutasten, sondern eine Regelung in diesem Bereich weiterhin den Kantonen zu überlassen. Probleme sind deswegen bis heute nicht entstanden. Noch eine Bemerkung: Obsiegt die Minderheit, ist auch die Übergangsbestimmung in Artikel 132b Absatz 2 entsprechend anzupassen.
Ich erlaube mir eine letzte Bemerkung. Der Berichterstatter hat es gesagt: Bei Beschwerden gegen kantonale Erlasse muss auf kantonaler Ebene keine richterliche Beschwerdeinstanz vorhanden sein. Die Kantone können aber auch dort, wenn sie dies wollen, ein kantonales Rechtsmittel vorsehen; Sie sehen dies im ersten Satz von Artikel 87 Absatz[NB]1. Daran soll sich auch nichts ändern. Es ist aber aus diesem Grund auch nicht einzusehen, weshalb die Kantone in Bezug auf kommunale Erlasse künftig gezwungen werden sollen, für Beschwerden ein kantonales Gericht vorzusehen. Das Argument der Rechtsweggarantie zieht daher nicht.
Ich empfehle Ihnen aus all diesen Überlegungen, der Minderheit zu folgen. [PAGE 237]