preparatory:AB 373798
Wyssmann Rémy · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-04-28
Wortprotokoll
Ich spreche zu den Anträgen meiner Minderheiten[NB]I zu Artikel 6 und III zu Artikel 7 Absatz[NB]2.
Zu Artikel 6: Dort verlangt meine Minderheit[NB]I, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 42 und nicht 40 Stunden beträgt. Hier verweise ich auf den Bericht des BAG vom 23.[NB]September 2025, Seite 5, und die massiven Mehrkosten bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Ich zitiere aus der Regulierungsfolgenabschätzung: 650 Millionen Franken - für die Spitäler 295 Millionen, für die Alters- und Pflegeheime 265 Millionen und für die Spitex-Organisationen 90 Millionen Franken.
Es braucht zudem Tausende neuer Vollzeitäquivalent-Stellen - das steht in der Botschaft und in diesem Bericht -, um die Vorgaben des neuen Gesetzes überhaupt erfüllen zu können, Stellen, die wegen des andauernden Fachkräftemangels auch und gerade im Gesundheitsbereich nicht besetzt werden können. Sie haben es von der Frau Bundesrätin gehört: 14[NB]000 Stellen sind unbesetzt. Die Reduktion bedeutet also 10[NB]000 neue Vollzeitstellen. Das ist ein Bedarf, der nicht einfach so gedeckt werden kann. Das heisst dann für die anderen, die noch arbeiten, eben auch: noch mehr arbeiten, noch weniger Qualität, noch weniger Sicherheit.
Das ist das Gegenteil der Forderung des Verfassungsauftrags. Ich bitte Sie deshalb, meine Minderheit zu unterstützen.
Bei Artikel 7 Absatz 2 verlangt meine Minderheit, dass die Überstundenarbeit zuschlagsfrei ausbezahlt wird, wenn diese nicht durch Freizeit ausgeglichen wird. Zur Begründung möchte ich auf folgenden wichtigen Punkt hinweisen: Das neue Gesetz trägt dem praktischen Alltag im Gesundheitswesen und den strukturellen Unterschieden zwischen den unterschiedlichen Beschäftigungsformen nicht Rechnung. Das Beispiel von Artikel 7 zeigt, dass die im Arbeitsgesetz und in den dazugehörigen Verordnungen geregelten Bestimmungen zur Schichtarbeit ad absurdum geführt würden. Folgt man dem Bundesrat respektive der Kommissionsmehrheit, würde bei fehlender Ausgleichsmöglichkeit durch Freizeit eine Verlängerung der Arbeitswoche auf eine Beschäftigung an sechs aufeinanderfolgenden Tagen je nach Lage der sechs Tage über die Woche zu einer zuschlagspflichtigen Entschädigung des sechsten Arbeitstages führen. Eine Kompensation durch zuschlagsfreie Freizeit ist nur in Festanstellungen im Monatslohn und nicht bei temporären Mitarbeitern umsetzbar, die im Stundenlohn arbeiten. Hier haben wir schon einmal eine erste Verwerfung.
Ich möchte hier ein weiteres Beispiel anführen: Ein temporärer Mitarbeiter arbeitet gemäss Arbeitsgesetz von Montag bis Freitag in einem und am Samstag in einem weiteren Einsatzbetrieb. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden wäre so um acht Stunden überschritten, was einen Ausgleich der Überstunden von acht Stunden nach sich ziehen würde. Dieser Ausgleich kann im Stundenlohn nicht durch angeordnete Freizeit erfolgen, und es müsste ausbezahlt werden. Ich frage mich: Welcher Einsatzbetrieb soll nun die zusätzlichen Kosten tragen, die eigentlich keine wirklichen Überstunden darstellen, und wem sollen diese in Rechnung gestellt werden?
Ein weiteres Beispiel: Alternativ arbeitet ein temporärer Mitarbeiter gemäss Arbeitsgesetz ebenfalls an sechs Tagen von Mittwoch bis Sonntag in einem und am Montag in einem weiteren Einsatzbetrieb. Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden wäre damit in beiden Wochen eingehalten, und es müsste kein Ausgleich von Überstunden erfolgen. Da frage ich mich: Warum werden diese beiden Fälle unterschiedlich behandelt? Sie sehen: Wir haben hier einen Riesenstrauss von Juristenfutter, und die Anwälte freuen sich bereits jetzt, diese Fälle zu lösen.
Ich bitte Sie deshalb, meine Minderheiten zu unterstützen.