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Hegglin Peter · Ständerat · 2026-06-02

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-02

Wortprotokoll

Ich unterstütze die Gesetzesanpassung im Landesversorgungsgesetz grundsätzlich, habe hier aber einen Korrekturbedarf entdeckt. Eine funktionierende wirtschaftliche Landesversorgung ist auch in meinem Interesse. In erster Linie soll auch in einer Krisensituation eine sichere Versorgung der Bevölkerung mit einem minimalen Angebot an Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sichergestellt werden. Zur Sicherstellung sind im Handel, in den Verarbeitungsbetrieben und letztendlich in der landwirtschaftlichen Produktion die notwendigen Massnahmen zu treffen. Eine solche Massnahme sind Pflichtlager für Grundnahrungsmittel: Brot, Getreide und eben auch Reis.

Zu deren Finanzierung bestehen diese Garantiefonds. Ihre Äufnung erfolgt durch Garantiefondsbeiträge auf den Importen. Die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf der Inlandproduktion ist verboten. In der aktuellen Fassung des Landesversorgungsgesetzes ist dies in Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 festgehalten. Mit diesem Verbot wollte man verhindern, dass auch Inlandproduzenten zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlager verpflichtet werden können.

In der Botschaft zur vorliegenden Gesetzesrevision schreibt der Bundesrat, dass diese Ausnahme im internationalen Warenverkehr zu einem Konflikt mit den Regeln der WTO und mit Freihandelsabkommen führen könne, wenn die Garantiefondsbeiträge als Einfuhrzölle betrachtet werden und sie die Zollverpflichtungen der Schweiz übersteigen; das hat der Kommissionssprecher vorhin ähnlich ausgedeutscht. Um diesem hypothetischen Problem entgegenzuwirken, erwog der Bundesrat - das ist auch in der Botschaft so festgehalten -, quasi als Musterschüler der WTO, diese Garantiefondsbeiträge durch eine Abgabe auf inländischen Erzeugnissen und Einfuhren in gleicher Weise zu erheben. Die Gleichbehandlung von Importen und inländischer Produktion würde somit sichergestellt.

In der politischen Abwägung aufgrund der Rückmeldungen zur Vernehmlassungsvorlage verzichtete der Bundesrat auf die Aufhebung des allgemeinen Verbots. Den Speisereis möchte er aber vom Verbot ausnehmen. Neu müssten die Erstinverkehrbringer von Speisereis, nur diese, Garantiefondsbeiträge bezahlen. Es wurde vorhin gesagt, es seien nicht so viele. Es sind wenige; es wäre eher eine Art Präjudiz.

In einem Schreiben an den Ständerat hat sich die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren klar gegen diese Ausnahme vom Verbot der Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen bei der Inlandproduktion von Speisereis ausgesprochen. Sie hat dies wie folgt begründet: Neu gäbe es dann zwei Systeme. Die Erhebung von Garantiefondsbeiträgen auf Speisereis bei den Erstinverkehrbringern, also zum Beispiel auch bei Schweizer Reisproduzenten, wäre ein zusätzliches System zum heutigen, gemäss dem nur auf Importen abgeschöpft wird. Es lohnt sich nicht, dieses zweite System einzuführen. Es wäre administrativ sehr aufwendig und würde gerade einmal 400 Tonnen Speisereis, aber eine Vielzahl von Erstinverkehrbringern betreffen.

Reservesuisse, die zuständige Organisation, rechnet für den Fall der Einführung dieses zweiten Systems mit zusätzlichen Erträgen von nur 20[NB]000 Franken. Für 20[NB]000 Franken hier eine Änderung vorzunehmen und dieses System einzuführen, macht doch wirklich keinen Sinn. In der Schweiz ist die Produktion von Speisereis nur eine Nische, also etwas für Pioniere und innovative Betriebe. Die Einführung dieser zusätzlichen Belastung für die Betriebe würde sich negativ auf diese innovative Nische auswirken. Pflichtlager sind eine Massnahme der Krisenvorsorge, welche der gesamten Bevölkerung zugutekommt. Die Kosten dafür vermehrt der Produktion aufzubürden, ist daher aus meiner Sicht nicht korrekt.

Ich bitte Sie daher, bei Artikel 16 Absatz 5 und bei Artikel 21 Absatz 2 dem Nationalrat zu folgen und damit beim bisherigen Recht zu bleiben.