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Suter Gabriela · Nationalrat · 2026-06-03

Suter Gabriela · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-06-03

Wortprotokoll

Die vorliegende Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes ist in ihren Grundzügen eine sachgerechte und notwendige Aktualisierung. Sie setzt ein Bundesgerichtsurteil um, das festhielt, dass die gesetzliche Grundlage für die Anwendung des Verursacherprinzips bei der Finanzierung der Jodtablettenverteilung zu unbestimmt war.

Die SP-Fraktion begrüsst, dass diese Revision das Verursacherprinzip an mehreren Stellen stärkt. Allerdings hat sich in der zentralen Frage der Finanzierung der Jodtablettenverteilung das Verursacherprinzip nur teilweise durchgesetzt. Die Lösung bleibt ein politischer Kompromiss. Aus Sicht der SP-Fraktion wäre eine konsequentere Umsetzung überzeugender gewesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die AKW-Betreiber innerhalb eines bestimmten Radius die Kosten vollständig tragen sollen, ausserhalb dieses Radius aber plötzlich nur noch die Hälfte. Das Risiko eines schweren Störfalls endet nicht an einer administrativ festgelegten Linie. Wenn Jodtabletten als Schutzmassnahme erforderlich sind, dann wegen eines Risikos, das von den Kernkraftwerken ausgeht. Folglich müssten die Betreiber auch die gesamten Kosten übernehmen. Nun, das steht jetzt aber nicht mehr zur Debatte, es geht ja nur noch um die Differenzen.

Hier ist die Regelung positiv hervorzuheben, die die UREK-N zur radioaktiven Belastung natürlicher Herkunft gefunden hat. Neu wird ausdrücklich festgehalten, dass bei Gefährdungen durch natürliche Radioaktivität die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Standorte und Liegenschaften für Untersuchungen und Sanierungen aufkommen müssen. Die Formulierung lässt Spielraum für eine abgestufte Umsetzung. Bei einer leichten Überschreitung des Referenzwertes für die Radonkonzentration besteht beispielsweise eine Sanierungspflicht innerhalb von 10 Jahren. Bei ungenutzten oder nicht benutzten Liegenschaften kann dieser Zeitraum auch bis zu 30 Jahre betragen. Damit ist klar: Es besteht zwar eine Sanierungspflicht, sie ist aber an die Dringlichkeit angepasst und berücksichtigt jeweils auch die konkrete Situation. Letztlich ist das Ziel der Radonpolitik natürlich klar. Langfristig sollen durch Sanierung und Erneuerung des Gebäudeparks die Belastungen reduziert und bestehende Radonbelastungen in sämtlichen Gebäuden eliminiert werden.

Ebenso begrüssen wir die neue Bestimmung zur nicht natürlichen Radioaktivität, wonach die entsprechenden Gefährdungen ebenfalls sanierungspflichtig sind und die Kosten grundsätzlich bei der Eigentümerschaft liegen. Dass der Bundesrat die Schwellenwerte gestützt auf den Stand von Wissenschaft und Technik festlegt, stellt sicher, dass die Regelung flexibel, evidenzbasiert und verhältnismässig umgesetzt wird.

Ich komme nun zur verbleibenden Differenz bei Artikel[NB]9a. Die Mehrheit will festhalten, dass Massnahmen verhältnismässig sein müssen und sich zusätzlich an technischer Machbarkeit sowie wirtschaftlicher Tragbarkeit orientieren sollen. Ich beantrage Ihnen im Namen der SP-Fraktion, der Minderheit zu folgen und die Bestimmung zu streichen, und zwar nicht, weil wir das Verhältnismässigkeitsprinzip infrage stellen, im Gegenteil: Es gilt bereits, es ist direkt in der Bundesverfassung beschrieben. Es gilt in jedem Verwaltungshandeln. Es gilt selbstverständlich auch im Strahlenschutzrecht. Es stellt sich jetzt nur die Frage, welchen zusätzlichen Nutzen dieser Artikel bringt. Die Antwort ist aus unserer Sicht ernüchternd: keinen. Die Bestimmung schafft keine neue Rechtssicherheit. Sie schafft keine neuen Pflichten. Sie wiederholt lediglich einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der ohnehin gilt.

Der Bundesrat hat im Ständerat klar dargelegt, dass die Verhältnismässigkeit bereits auf Verfassungsstufe verankert ist. Sie wird im geltenden Recht konkretisiert, insbesondere in der Strahlenschutzverordnung; Frau Masshardt hat es vorhin erwähnt. Die Massnahmen werden bereits heute abgestuft nach dem konkreten Risiko umgesetzt, entsprechend international anerkannten Standards. Artikel 9a bringt deshalb keinen zusätzlichen Regelungswert. Er wiederholt einfach geltendes Recht und schafft damit keine Klarheit, sondern im besten Fall Redundanz und Ärger bei den Juristinnen und Juristen. Wir sind der Auffassung, dass Gesetze Verfassungsrecht konkretisieren und nicht einfach nur wiederholen sollen.