De Ventura Linda · Nationalrat · 2026-06-03
De Ventura Linda · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2026-06-03
Wortprotokoll
Den Minderheitsantrag zu Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f habe ich von Kollege Flach übernommen.
Aufgrund moderner Einflussoperationen fremder Staaten braucht es im Nachrichtendienstgesetz eine klare gesetzliche Grundlage zu Desinformations- und Beeinflussungsaktivitäten. Deshalb begrüsst auch unsere Minderheit, dass die SiK-N beschlossen hat, einen Artikel dazu ins Gesetz aufzunehmen und es dem NDB damit zu ermöglichen, auch bei solchen Bedrohungen aktiv zu werden. Leider muss nämlich davon ausgegangen werden, dass Desinformations- und Beeinflussungsaktivitäten fremder Staaten gegen demokratische Staaten wie die Schweiz in den nächsten Jahren stark zunehmen werden.
Meine Minderheit zieht die Formulierung der Mehrheit zwar dem Entwurf des Bundesrates vor, doch wir sind der Meinung, dass die Formulierung ergänzt werden sollte. Damit möchten wir zur ursprünglichen Version zurückkehren, welche die Verwaltung der SiK-N in der Beratung vorgeschlagen hat. Wir beantragen somit, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f zur Auskunftspflicht auszuweiten auf "Beeinflussungsaktivitäten fremder Staaten, welche sich gegen die demokratische Ordnung, das Funktionieren des Staates oder der Gesellschaft richten und mit manipulativer Absicht darauf abzielen, die Wahrnehmung, das Denken und das Handeln von Individuen, Gruppen oder Gesellschaften zu beeinflussen". Lassen wir nämlich, wie von der Kommissionsmehrheit beschlossen, den zweiten Teil des Satzes weg, öffnen wir das Feld sehr weit. Nicht jeder Aktivität fremder Staaten, die sich gegen das Funktionieren des Staates oder der Gesellschaft richtet, muss der Nachrichtendienst aus unserer Sicht nachgehen. Entscheidend ist, mit welcher Absicht der fremde Staat gehandelt hat. Genau das ist in meinem Minderheitsantrag klar benannt.
Mein zweiter Minderheitsantrag betrifft die Kabelaufklärung. Wir beantragen Ihnen, bei Artikel 41 Absatz 3 beim geltenden Recht zu bleiben. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.[NB]November 2025 hält ganz klar fest, dass die Kabelaufklärung in ihrer jetzigen Ausgestaltung grundrechtswidrig ist. Sie verstösst gegen die Bundesverfassung sowie gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Die vorliegende Gesetzesrevision behebt keinen einzigen vom Gericht festgestellten Mangel, sondern vertagt dies auf eine spätere Revision. Es ist deshalb nicht angebracht, im Rahmen dieser Revision die bestehenden Fristen für die Kabelaufklärung zu verlängern. Eine solche Ausweitung sollte erst in einer künftigen Revision geprüft werden, dann nämlich, wenn auch die vom Gericht geforderten Anpassungen bei der Kabelaufklärung vorgenommen werden. Es ist doch nicht richtig, dass man heute bei der Genehmigung der Kabelaufklärung die Frist verlängert, bevor das VBS seine Hausaufgaben gemacht und die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat.
Mein dritter Minderheitsantrag in diesem Block betrifft ebenfalls die Kabelaufklärung. Aus den zuvor genannten Gründen beantragt Ihnen meine Minderheit, Artikel 42 Absatz 3bis zu streichen und damit am geltenden Recht festzuhalten. Auch hier sind wir klar der Meinung, dass die Einführung einer neuen Analysemöglichkeit im Bereich der Kabelaufklärung erst im Rahmen jener Revision erfolgen soll, die auch die Kritik des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt. Die Mehrheit unserer Kommission will mit dieser Gesetzesrevision zusätzliche Analyseinstrumente bei der Kabelaufklärung zulassen, ohne gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Kabelaufklärung gesetzgeberisch auf soliden Beinen steht. Es ist jetzt aber nicht der richtige Moment, dem NDB weitere Kompetenzen zu geben. Vielmehr erwarten wir auch hier, dass das VBS zuerst für eine saubere und rechtskonforme Gesetzesgrundlage für die Kabelaufklärung sorgt.
Ich freue mich auf Ihre Unterstützung meiner Minderheitsanträge zu diesem Block.