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Rossi Viktor · 2026-06-04

Rossi Viktor · Bern · 2026-06-04

Wortprotokoll

Ich gehe auf die beiden Differenzen ein, erstens betreffend die Abstimmungsvorlagen, also betreffend die Frage, wie die Abstimmungstermine festgelegt werden, sowie zweitens betreffend das E-Collecting.

Zuerst zu den Abstimmungsvorlagen: Sie haben im letzten September Artikel 10 Absatz 1bis[NB]a zugestimmt. Sie wollen damit bei Volksinitiativen und Referenden festlegen, dass die entsprechenden Vorlagen neu von Gesetzes wegen in chronologischer Reihenfolge gemäss dem Datum der Einreichung bzw. dem Datum der Schlussabstimmung zur Abstimmung gebracht werden. Abweichungen von diesem Vorgehen sollen nur im Ausnahmefall möglich sein. Wann über welche Vorlage abgestimmt wird, hängt bereits heute ganz wesentlich davon ab, wie und wie lange ein Erlass im Parlament beraten wird. Bei Volksinitiativen - ich denke, es ist wichtig, sich das vor Augen zu halten - stehen dem Bundesrat nach der Schlussabstimmung im Parlament durch die gesetzlichen Fristvorgaben, die bereits heute bestehen, gerade einmal zwei Abstimmungstermine für die Durchführung der Volksabstimmungen zur Verfügung. Auch bei fakultativen Referenden finden die Volksabstimmungen in neun von zehn Fällen an einem der ersten beiden möglichen Abstimmungstermine statt.

Mit dieser nun vom Nationalrat beschlossenen Bestimmung wird die Festlegung der Abstimmungsvorlagen aus Sicht des Bundesrates in ein unnötig enges Korsett geschnürt. Es gab Situationen - ich glaube, das muss man sich auch vor Augen halten -, in denen nicht nur der Bundesrat über einen gewissen Spielraum froh war. Denken Sie zum Beispiel an den Fall der Volksinitiative "für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe". Das Bundesgericht hat in diesem Fall den Urnengang aufgehoben. Nach der Bestimmung, die der Nationalrat jetzt beschlossen hat, hätte der Bundesrat die Volksinitiative grundsätzlich unmittelbar wieder zur Abstimmung ansetzen müssen. Das geltende Recht, wie wir es heute haben, verschaffte Bundesrat und Parlament damals ausreichend Zeit, sich nochmals inhaltlich mit den Anliegen der Initiative zu befassen, ohne dass andere Volksinitiativen im Abstimmungsplan nach hinten hätten verschoben werden müssen. Mit der neuen Regelung ginge diese Flexibilität verloren.

Der Bundesrat spricht sich deshalb gegen solche Automatismen bei der Zuteilung von Vorlagen auf die Abstimmungstermine aus. Der Bundesrat kommt auch zum Schluss, dass sich mit einer solchen Regelung die Auseinandersetzung dann wahrscheinlich neu um die Auslegung und die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen, wie sie jetzt in Artikel 10 Absatz 1bis[NB]a beschrieben sind, drehen dürfte. Der Bundesrat beantragt Ihnen daher, beim Status quo mit dem bereits begrenzten Spielraum zu bleiben und Artikel 10 Absatz 1bis[NB]a abzulehnen.

Ich komme noch kurz zu Artikel 84a, zu den E-Collecting-Versuchen. Ich möchte hier, wie auch in den Kommissionen der beiden Räte und auch hier bereits im Rat mehrfach betont, nochmals unterstreichen: Dem Bundesrat ist es wichtig, dass die E-Collecting-Versuche tatsächlich Versuche bleiben und ein definitiver Entscheid, ob E-Collecting dannzumal auch tatsächlich definitiv eingeführt werden soll, erst nach der Auswertung dieser Versuche durch das Parlament gefällt werden soll. Über die Mittel, durch welche wir sicherstellen, dass es Versuche bleiben, kann man diskutieren. Im ersten Entwurf stand - hier beziehe ich mich auch auf das Votum von Nationalrat Benjamin Fischer -, dass man die Versuche zwingend örtlich, zeitlich und allenfalls anteilsmässig beschränken soll, mit dem Ziel, dass es Versuche bleiben. Der Bundesrat kann sich aber auch dem Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission anschliessen, "anteilsmässig" als fixe Grösse zu definieren. Das heisst bei diesen Versuchen also konkret, dass bei einer Volksinitiative von den 100[NB]000 Unterschriften, die eingereicht werden müssen, beispielsweise 30[NB]000 dann elektronisch eingereicht werden dürfen und weiterhin mindestens 70[NB]000 physisch eingereicht werden müssen. Das wäre dann eine zwingende Vorgabe, und die örtliche Einschränkung wäre dann "allenfalls" umzusetzen.

In diesem Sinne - ich sage es noch einmal - würde sich der Bundesrat dem Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission anschliessen.