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Rösti Albert · Bundesrat · 2026-06-08

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2026-06-08

Wortprotokoll

Sehr geehrter Herr Nationalrat Paganini, in Artikel 8b Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes hat der Gesetzgeber klare Kriterien vorgegeben, welche die Eidgenössische Elektrizitätskommission soweit möglich bei der Ausgestaltung der Stromreserve berücksichtigt. Demnach werden bestehende Infrastrukturen bevorzugt, die Wirksamkeit zur Absicherung gegen ausserordentliche Situationen muss gegeben sein, volkswirtschaftliche Kosten von Beschaffung und Betrieb sind möglichst tief zu halten, die umwelt- und klimaschädlichen Auswirkungen sind auf ein Minimum zu beschränken, und die Stromreserve soll möglichst zweckmässig ausgestaltet sein. Diese Kriterien sind mehrheitlich direkt aus dem Gesetz anwendbar und bedürfen keiner weiteren Bestimmungen auf Verordnungsebene.

Zur Wirksamkeit präzisiert Artikel 9 Absatz 2 der Stromreserveverordnung, dass darunter eine hohe Verfügbarkeit und Flexibilität beim Abruf zu verstehen ist und dass die spezifischen Stärken der Reservebestandteile genutzt werden sollen. Mir wäre nicht bewusst, dass wir je Ausführungsbestimmungen in Aussicht gestellt hätten. Nach unserer Ansicht ist das, gestützt auf die eben gemachten Ausführungen, nicht nötig.