Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Das geltende Recht sieht in Artikel 15b Absatz 1 vor, dass Leitungen des Übertragungsnetzes, d.[NB]h. Leitungen der Höchstspannungsebene mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder höher, als Freileitung oder als Erdkabel ausgeführt werden können. Mit dem in die Vernehmlassung gegebenen Entwurf wollte der Bundesrat den Grundsatz festschreiben, dass Leitungen des Übertragungsnetzes im Grundsatz als Freileitungen auszuführen sind. Eine Ausführung als Erdkabel soll als Ausnahme dann möglich sein, wenn dies kostengünstiger ist oder aus technischen Gründen oder zur Einhaltung von verschiedenen konkreten Schutzzielen erforderlich erscheint.
Der vom Bundesrat vorgeschlagene Freileitungsgrundsatz war in der Vernehmlassung besonders umstritten und wurde daher vom Bundesrat wieder aus der Vorlage entfernt. Der Nationalrat nahm die Bestimmung aber wieder auf. In Abweichung zum Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates reduzierte der Nationalrat bei Absatz 1bis - darauf kommen wir später zurück - zudem die Anzahl der Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Erdverkabelung infrage kommen soll.
Im Rahmen der Anhörung forderten sowohl die Elcom als auch Swissgrid dezidiert, dass für das Übertragungsnetz der Freileitungsgrundsatz gelten müsse. Die zunehmende Verkabelung berge erhebliche Risiken für den sicheren Betrieb und erschwere den Netzwiederaufbau massiv. Ein hoher Anteil an Erdkabeln sei aus physikalischen und betrieblichen Gründen nicht möglich. Da Erdkabel rund zwei- bis zehnmal teurer seien und eine halb so lange Lebensdauer hätten, sei eine Erdverlegung mit hohen volkswirtschaftlichen Kosten verbunden. In der Anhörung wurde zudem darauf hingewiesen, dass Erdkabel grosse Landschaftseingriffe verursachen würden und dass die Treibhausgasemissionen und die Umweltauswirkungen bis zu dreimal höher seien als bei Freileitungen. Elcom und Swissgrid unterstützen daher den Beschluss des Nationalrates. Sie warnten auch davor, den Ausnahmenkatalog gemäss ursprünglichem Entwurf des Bundesrates um die BLN-Gebiete zu ergänzen, da sich fast die Hälfte der bestehenden Trassen abschnittsweise in BLN-Gebieten befinden.
Ihre Kommission fasste nach eingehender Beratung zwei Beschlüsse:
Erstens soll in Artikel 15b Absatz 1 gemäss Beschluss des Nationalrates und ursprünglichem Entwurf des Bundesrates der Freileitungsgrundsatz festgeschrieben werden. In Ergänzung zur Version des Nationalrates schlägt Ihnen die Kommission jedoch vor, die Ausnahme einer Erdverkabelung nur in den Bauzonen zu ermöglichen. Der entsprechende Beschluss fiel in der Kommission einstimmig.
Zweitens beantragt Ihnen die Kommission, bei Artikel 15b Absatz 1bis dem Nationalrat zu folgen. Eine Erdverkabelung wäre demnach nur möglich, wenn dies kostengünstiger oder aus technischen Gründen angezeigt ist oder wenn damit der Schutz von Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung eingehalten werden kann. Dabei handelt es sich gemäss Wortlaut der Verfassung um Moore und Moorlandschaften von "besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung", zu denen sich in den Artikeln 23a bis 23d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) gesetzliche Ausführungsbestimmungen finden.
Eine Minderheit Rieder schlägt für die Ausnahmebestimmungen in Absatz 1bis eine andere Version vor. Im Einleitungssatz soll nicht eine Kann-Formulierung verwendet werden sondern die Behörden sollen dazu gezwungen werden, zu prüfen, ob eine Leitung oder ein Leitungsabschnitt des Übertragungsnetzes in die Erde verlegt werden soll. Demnach wäre bei einem Verlauf innerhalb der Bauzonen immer auch eine Variante mit Erdkabel zu planen.
Die Minderheit beantragt zwei weitere Sachverhalte, bei denen eine Erdverlegung zwingend zu prüfen wäre: erstens zur Bündelung mit anderen Infrastrukturvorhaben und zweitens bei Leitungen, welche Biotope von nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel 18a NHG tangieren. Damit würde der Ausnahmenkatalog stark ausgeweitet, denn zu den Biotopen nach Artikel 18a NHG gehören nicht nur die in Artikel 78 Absatz 5 der Verfassung erwähnten Moore und Moorlandschaften, sondern auch Auengebiete, Amphibienlaichgebiete sowie Trockenwiesen und Trockenweiden.
Schliesslich beantragt die Minderheit mit einem zusätzlichen Absatz 1ter weiter, dass in den Fällen gemäss Absatz 1bis die Variante einer Erdverlegung nicht nur zu prüfen ist, sondern zwischen den beiden Varianten zwingend auch eine Interessenabwägung durchgeführt werden muss, bei der alle zur Verfügung stehenden Technologieoptionen zu berücksichtigen sind.
Die Kommissionsmehrheit lehnt bei Absatz 1bis die von der Minderheit beantragten zusätzlichen Ausnahmen vom Freileitungsgrundsatz ab. Sie lehnt es auch ab, die zuständigen Behörden mit einem zusätzlichen Absatz 1ter zu einer Interessenabwägung zu zwingen. Eine solche würde bedingen, dass immer beide Varianten ausgearbeitet werden. Damit würde das Beschleunigungsziel der Revision torpediert. Der Entscheid fiel mit 6 zu 3 Stimmen ohne Enthaltungen.
Noch zwei kurze Ergänzungen: Ein Antrag auf Streichung von Absatz 1bis Buchstabe d wurde in der Kommission mit 7 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Ein Antrag auf vollständige Streichung von Absatz 1bis wurde schliesslich mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.