Walti Beat · Nationalrat · 2026-06-10
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2026-06-10
Wortprotokoll
Das bäuerliche Bodenrecht ist für die landwirtschaftliche Verfassung der Schweiz von grundlegender Bedeutung. Eines der Ziele der Landwirtschaftspolitik ist es, in der Schweiz einen anständigen Selbstversorgungsgrad sicherzustellen. Dieser liegt seit Langem nur noch zwischen 50 und 60 Prozent, je nachdem, was man einrechnet. Dazu müssen wir eine Landwirtschaft erhalten und entwickeln, die zu einigermassen konkurrenzfähigen Preisen für den Markt, das heisst für die Nachfrage und die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten, produzieren kann. Das wäre aber unmöglich, wenn in die Kostenrechnung Landpreise einfliessen, wie sie sich im freien Markt für Landwirtschaftsland bilden würden.
Mit dem bäuerlichen Bodenrecht wird deshalb das gesamte Landwirtschaftsland den Marktmechanismen weitestgehend entzogen. Das gesamte Landwirtschaftsland bleibt erstens praktisch ausschliesslich den Bäuerinnen und Bauern vorbehalten, und es kann zweitens auch von diesen nur zu streng regulierten Ertragswerten gehandelt werden. Es gibt also für Landwirtschaftsland keine freie Preisbildung. Dieses Regime hält die Preise für den Produktionsfaktor Boden tief und leistet damit einen wesentlichen Beitrag dazu, dass sich eine landwirtschaftliche Produktion in der Schweiz wirtschaftlich einigermassen rechnet. Auch so stammen noch über 50 Prozent der landwirtschaftlichen Einkommen von staatlichen Transfers. Stellen Sie sich vor, wie diese Rechnung ohne den massiven Eingriff des bäuerlichen Bodenrechts in die allgemeine Eigentumsordnung aussehen würde.
Volkswirtschaftlich gesehen leistet die Gesellschaft auch mit dem bäuerlichen Bodenrecht und durchaus im eigenen Interesse und politisch gewollt einen erheblichen zusätzlichen Transfer in die Landwirtschaft und an diejenigen, die sie betreiben. Das wird auch in dieser Vorlage nicht infrage gestellt. Allerdings ist es gerade auch angesichts der massiven Transferleistungen entscheidend, dass sichergestellt wird, dass nur diejenigen, die den landwirtschaftlichen Boden bewirtschaften, von den günstigen Rahmenbedingungen profitieren. Deshalb gibt es das Prinzip der Selbstbewirtschaftung, das hochgehalten werden soll.
Zudem darf die Allgemeinheit auch erwarten, dass mit dem Transfer die gesteckten Ziele bestmöglich erreicht werden. Das heisst, das bäuerliche Bodenrecht muss in seiner konkreten Ausgestaltung effektiv und effizient sein. Dazu gehört auch, dass notwendige Strukturanpassungen - angesprochen sind Produktivitätsfortschritte - nicht zum Beispiel durch falsche Anreize behindert werden. In diesem Sinne ist zum Beispiel das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot von grösster Bedeutung; die Ausnahmen davon sollen eng gefasst bleiben. Ebenso sollen aber auch die unternehmerischen Freiräume für Landwirtschaftsbetriebe nicht unnötig eingeschränkt werden; wo möglich sollen sie sogar erweitert werden. Das wäre durchaus richtig.
Mit dem vorliegenden Geschäft erfolgt eine pragmatische Umsetzung der Motion 22.4253, "Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+"; wir haben es von den Berichterstattern gehört. Sie verfolgt das Ziel, die Selbstbewirtschaftung und gleichzeitig die Position der Ehegatten zu stärken. Zudem sollen die Voraussetzungen für mehr Unternehmertum in der Landwirtschaft geschaffen und damit die Leistungsfähigkeit der Betriebe erhöht werden. Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt diese Ziele im gegebenen Rahmen, wie sie auch mit dieser Vorlage verfolgt werden.
Gestatten Sie mir ein paar Bemerkungen zu den Themen, die die Minderheiten ansprechen. Da ist zum einen die Frage der Zulassung von sogenannten Kapitalgesellschaften; hier ist das Thema "Selbstbewirtschaftung und Unternehmertum" angesprochen. Kapitalgesellschaften sollen zwar zugelassen werden, und neu wird dies ausdrücklich auch im Gesetz erwähnt, da ein wirtschaftlicher Nutzen solcher Strukturen durchaus ausgewiesen sein kann. Dies soll aber unter restriktiven Bedingungen erfolgen. Zum Beispiel wollen wir bei solchen Beteiligungsverhältnissen keine komplexen Holdingstrukturen, in welchen nicht klar ist, wie die Kontrolle und die wirtschaftliche Berechtigung wirklich aussieht, weil damit dem Prinzip der Selbstbewirtschaftung nicht mehr Genüge getan wäre.
Wir lehnen aus Governance-Überlegungen auch die Zulassung von Genossenschaften als Selbstbewirtschafterinnen ab, weil bei Genossenschaften der Überblick über die wirtschaftlichen Kontrollverhältnisse aufgrund des Kopfstimmprinzips nicht immer transparent ist, was eben die Governance solcher Strukturen negativ beeinflussen kann. Die Kapitalsituation und die Kontrolllage können auseinanderlaufen, was wir für nicht günstig halten, weshalb wir die Minderheitsanträge bei Artikel 9 Absätze 3 und 4 ablehnen.
Das Thema Realteilungsverbot ist auch sehr zentral für die reale bäuerliche Bodenpolitik. Das Realteilungsverbot ist aufrechtzuerhalten. Um eine nachhaltige Strukturentwicklung sicherzustellen, darf es keinesfalls aufgeweicht werden. Eine Zerstückelung von Betrieben und die Erhaltung oder, noch schlimmer, die Entstehung von wirtschaftlich nicht lebensfähigen Strukturen ist unbedingt zu verhindern.
Für die FDP-Liberale Fraktion ist es wesentlich, dass für die Beurteilung, ob nach einer Teilung ein lebensfähiger Betrieb vorliegt, nur die bestehenden Gebäude berücksichtigt werden. Dabei muss die Grösse solcher Betriebe für mindestens eine Standardarbeitskraft ausreichend sein. Alles, was eine kleinere Dimension aufweist, ist fehlgeleitete, kleinbetriebliche Romantik, die mit einer produktiven Landwirtschaft nicht mehr viel zu tun hat. Wir lehnen deshalb die Anträge der Minderheiten I (Amoos) und II (Michaud Gigon) bei Artikel 60 ab.
Schliesslich sollten auch die gesetzlichen Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung aus "wichtigem Grund" gesetzlich genau umschrieben und eng gefasst werden, wie das zum Beispiel für Grundstücke in Schutzzonen der Fall ist. Hier wird mit der vorgeschlagenen Änderung die Praxis präzisiert und nicht geändert, weshalb wir den Antrag der Minderheit Bertschy bei Artikel 64 Absatz 1 Litera d ablehnen.
Zusammenfassend kann ich festhalten, dass Eintreten nicht bestritten ist und die FDP-Liberale Fraktion überall der Mehrheit folgen wird. Ich danke Ihnen für die Kenntnisnahme und empfehle Ihnen, es uns gleichzutun.