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Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10

Wortprotokoll

In Absatz 4 wird geregelt, wann der in Absatz 1 neu festgeschriebene Verzicht auf das Sachplanverfahren bei einer Gesamterneuerung auf dem bestehenden - ich betone: auf dem bestehenden - Leitungstrassee keine Anwendung finden soll. Der Nationalrat hat sich in diesem Punkt vollständig dem Bundesrat angeschlossen.

Ich beginne mit Absatz 4 Buchstaben a und[NB]b. Rund 80 Kilometer des 6925 Kilometer umfassenden Swissgrid-Gesamtnetzes betreffen Moore und Moorlandschaften. Die Kommission anerkennt, dass Moore und Moorlandschaften weitgehend zu schützen sind. Dass die Erneuerung und der Ersatz von bestehenden Leitungen in Mooren und Moorlandschaften faktisch verboten werden sollen, wie dies der Bundesrat vorschlägt, geht der Kommission aber zu weit. Damit würde die Erneuerung der Stromnetze zu stark erschwert. Ihre Kommission hat daher in Form des Antrags der Mehrheit einen Kompromiss erarbeitet.

Sie schlägt Ihnen vor, die absolute Formulierung in Buchstabe a zu streichen, dafür aber die Moore und Moorlandschaften in einer zusätzlichen Ziffer 3 von Buchstabe b zu thematisieren. Betreffend die Moore und Moorlandschaften soll nicht direkt auf Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung referenziert werden, sondern auf die Umsetzungsgesetzgebung, konkret auf die Artikel 23a und 23b und indirekt auch auf die damit zusammenhängenden Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Die Kommission denkt dabei insbesondere an Artikel 23d Absatz 2 NHG. Dort ist unter Buchstabe b festgehalten, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig sind.

Auch mit dem Antrag der Mehrheit der Kommission wird dem Moorschutz Rechnung getragen, aber weniger absolut. Und doch würde klargestellt, dass die Regelung gemäss Absatz 1 nicht zur Anwendung kommen soll, wenn ein Leitungsersatz auf dem bestehenden Trassee eine wesentliche Beeinträchtigung von Mooren und Moorlandschaften darstellen würde. Mit dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission werden die Moore und Moorlandschaften gleich behandelt wie die Biotope von nationaler Bedeutung und gleich wie die Wasser- und Zugvogelreservate. Sie finden die entsprechende Regelung in den Ziffern 1 und 2 von Buchstabe[NB]b. Den Entscheid dazu fällte die Kommission mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Die Minderheit Graf Maya möchte Bundesrat und Nationalrat folgen. Der Entscheid zu dieser Differenz betrifft auch Artikel 15d Absatz 5 des Elektrizitätsgesetzes; das ist zu finden auf Seite 9 der deutschsprachigen Fahne. Dort wird in gleicher Weise festgelegt, in welchen Schutzgebieten das den Anlagen des Übertragungs- und Verteilnetzes zukommende nationale Interesse anderen nationalen Interessen nicht vorgeht.

Ich bitte Sie, in diesem Sinne mit der Mehrheit zu stimmen.