Müller Leo · Nationalrat · 2026-06-10
Müller Leo · Nationalrat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Ich erläutere einige Bestimmungen, zu welchen Minderheitsanträge vorliegen. Ich komme zuerst zu Artikel 9 Absatz[NB]3. Hier haben wir zwei Minderheiten. Die Minderheit I (Amoos) will die Wohnsitzpflicht in der Schweiz für die Halter von Anteilscheinen an Kapitalgesellschaften ins Gesetz aufnehmen. Die Mehrheit der Kommission ist der Meinung, dass dies nicht erforderlich ist, da ein Selbstbewirtschafter so oder so in der Nähe des Betriebs wohnen muss. Die Kommission hat diesen Antrag mit 16 zu 6 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.
Die Minderheit II (Nicolet) will, dass auch Holdinggesellschaften als Selbstbewirtschafter zugelassen werden. Die Kommission lehnt das aus folgenden Gründen ab: Holdinggesellschaften halten in der Regel mehrere Tochtergesellschaften. Wenn sich nun ein landwirtschaftliches Gewerbe in einer Tochtergesellschaft befindet und dieses Gewerbe mehr als die Hälfte der Aktiven ausmacht, ist das dann in der Holding nicht mehr gegeben. Die anderen Tochtergesellschaften der Holding bestehen wohl aus anderen Aktiven. Das landwirtschaftliche Gewerbe würde dann nicht mehr als die Hälfte der Aktiven der Holding in einer konsolidierten Rechnung ausmachen. Somit würde das Prinzip der Selbstbewirtschaftung verwässert. Des Weiteren wäre der Vollzug dieser Bestimmung kaum möglich. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit 17 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab.
Die Minderheit Bertschy will in Artikel 9 Absatz 4 regeln, dass auch Genossenschaften als Selbstbewirtschafter zugelassen werden; Sie haben dazu schon einiges gehört. Die Kommission lehnte dies in der Mehrheit mit folgender Begründung ab: Genossenschaften müssen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Zudem haben Genossenschaften in der Regel keine Anteilscheine. Des Weiteren gilt bei Genossenschaften das Prinzip der offenen Tür: Folglich können Personen solchen Genossenschaften beitreten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Bei juristischen Personen müssen aber nicht alle Anteilseigner Selbstbewirtschafter sein, sondern nur jene, die zusammen drei Viertel des Kapitals halten. Das gälte auch bei Genossenschaften. Somit könnten Nichtselbstbewirtschafter Genossenschafter werden, und dann würde das Prinzip, dass drei Viertel Selbstbewirtschafter sein müssen, unterwandert werden. Mit anderen Worten: Wenn bei Genossenschaften drei Viertel Selbstbewirtschafter sein müssten, wären das mindestens sechs von sieben Mitgliedern, und das ist ja eher unwahrscheinlich. Auch diese Bestimmung wäre kaum vollzugsfähig. Die Kommission hat diesen Antrag mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Erlauben Sie mir, noch etwas zu Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 52 Absatz 2 zu sagen. Dort wird neu eingefügt, dass Investitionen in Gebäude, landwirtschaftliche Grundstücke, landwirtschaftliche Gewerbe und Bodenverbesserungen neu auf eine Abschreibungsdauer von zwanzig Jahren verteilt werden. Die Anrechnung ist aber nur während zehn Jahren möglich. Ich möchte zuhanden der Materialien sagen, dass dies kein gesetzgeberisches Versehen ist, sondern es ist der Wille des Gesetzgebers, dass man nur Investitionen der letzten zehn Jahre anrechnen kann, auch wenn diese dann nicht voll abgeschrieben sind; dies noch zur Erklärung dieser Bestimmung. Wir haben intensiv darüber diskutiert. Die Mehrheit hat so entschieden, und es gibt keine Minderheit.
Bei Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe j hat die Kommission den von der Minderheit I (Amoos) aufgenommenen Antrag mit 18 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Sie ist mehrheitlich der Meinung, dass es bei der Realteilung nicht zugelassen werden darf, auf dem abgetrennten Teil neue Gebäude zu erstellen. Dies würde klar dem Raumplanungsrecht widersprechen.
Die Minderheit II (Michaud Gigon) will, dass eine Aufteilung von landwirtschaftlichen Gewerben auch möglich ist, wenn die einzelnen neuen Teile nicht mehr je ein Gewerbe mit mindestens einer Standardarbeitskraft umfassen würden; es müssten nur die Anforderungen der Kantone an landwirtschaftliche Gewerbe erfüllt sein. In diesem Zusammenhang zur Erinnerung: Die Kantone können bereits Betriebe mit einer Grösse von 0,6 Standardarbeitskräften als landwirtschaftliches Gewerbe anerkennen. Somit bestünde heute die Gefahr, dass gesunde Strukturen zerschlagen würden. Die Kommission lehnte diesen Antrag mit 18 zu 1 Stimmen bei 6 Enthaltungen ab.
Wir kommen zu Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a, der die Möglichkeit der Realteilung landwirtschaftlichen Gewerbes betrifft. Die Mehrheit beantragt hier eine Praxisänderung gegenüber der heutigen Regelung. Heute kann von einem landwirtschaftlichen Gewerbe nur dann ein Teil abgetrennt werden, wenn dieser Teil einem anderen landwirtschaftlichen Gewerbe zugeteilt wird. Die Mehrheit beantragt, dass die von einem landwirtschaftlichen Gewerbe abgetrennten Teile auch Betrieben zugemessen werden können, die die Anforderung an ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht erfüllen. Somit würde anstelle des Begriffes "Gewerbe" neu der Begriff "Betrieb" ins Gesetz aufgenommen. Es wurde aber nicht näher diskutiert, was mit einem "Betrieb" gemeint ist. Anzunehmen ist, dass ein solcher Betrieb die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 29a der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen erfüllen muss.
Die Minderheit Amoos will eine solche Realteilung nur zulassen, wenn ein Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ein Verkauf oder eine Verpachtung in der bestehenden Form nicht möglich ist. Gemäss Mehrheitsmeinung der Kommission wäre eine Realteilung von Gewerben so faktisch nicht mehr möglich, da wohl immer ein Käufer oder ein Bewirtschafter eines solchen Gewerbes zu finden wäre. Diese Bestimmung ginge somit hinter die heutige Regelung zurück. Deshalb lehnte die Kommission den Antrag mit 17 zu 6 Stimmen bei 0 Enthaltungen ab.
Die Minderheit Bertschy bei Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben d und e beantragt die Streichung der Änderungen gemäss Entwurf des Bundesrates und somit die Beibehaltung des geltenden Rechtes; Sie haben die Begründung der Minderheit Bertschy und die Ausführungen des Bundespräsidenten gehört, womit die Situation somit klar ist. Die Kommission hat den Antrag Bertschy mit 16 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.
Bei Artikel 66 Absatz 2 haben wir eine Minderheit Amoos. Diese will die heute geltende Bestimmung in Absatz 2 aufheben. Die Kommission hat diesen Antrag mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte vor allem deshalb, weil diese Bestimmung heute zu keiner massgeblichen Kritik Anlass gibt.
Bei Artikel 73 geht es um die Erhöhung der Belastungsgrenze. Heute liegt diese 35 Prozent über dem Ertragswert. Neu soll sie gemäss Entwurf des Bundesrates 50 Prozent über dem Ertragswert liegen. Das kann insbesondere bei Betrieben des Gemüsebaus dazu führen, dass die Belastungsgrenze höher ist als die Baukosten. Bei Gemüsebaubetrieben entspricht der Ertragswert 75 Prozent der Gestehungskosten, bei den übrigen Betriebszweigen liegt dieser Anteil bei 55 Prozent oder weniger. Wird bei Gemüsebaubetrieben zum Ertragswert ein Zuschlag von 50 Prozent für die Festlegung der Belastungsgrenze hinzugefügt, liegt diese bei über 100 Prozent der Gestehungskosten. Deshalb beantragt Ihnen die Kommission, bei den Teilen für den Gemüsebau keinen Zuschlag für die Festlegung der Belastungsgrenze zuzulassen. Das ist nichts komplett Neues, denn heute haben wir auch bei den nichtlandwirtschaftlichen Teilen die Regelung, dass kein Zuschlag gemacht werden soll. Das ist deshalb eine sachgerechte Lösung. Die Kommission hat diesem Antrag mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Die Minderheit Hübscher will die Präzisierung bezüglich des Gemüsebaus nicht ins Gesetz aufnehmen, sie will aber die Erhöhung der Belastungsgrenze nur um 40 Prozent ermöglichen. Auch bei einer Erhöhung um 40 Prozent kämen Gemüsebaubetriebe mit der Belastungsgrenze über den Baukosten zu liegen. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 17 zu 7 Stimmen ohne Enthaltung abgelehnt.
Schliesslich - ich danke Ihnen für die Geduld - komme ich noch zum Übergangsrecht. Im geltenden Recht fallen Mehrheitsbeteiligungen an juristischen Personen dann unter die Bestimmungen über das landwirtschaftliche Gewerbe, wenn es um eine Mehrheitsbeteiligung an juristischen Personen geht, deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen. Neu sollen diese Bestimmungen erst ab einer stimmberechtigten Beteiligung von mindestens 75 Prozent an einer Kapitalgesellschaft, deren Aktiven zu mehr als der Hälfte aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen, zur Anwendung kommen. Zudem wird auch präzisiert, dass für die Ermittlung des Anteils an den Aktiven auf den Verkehrswert abzustellen ist. Somit verlieren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die zwischen 50 und 75 Prozent des stimmberechtigten Eigenkapitals umfassen, nach neuer Bestimmung den Schutz des landwirtschaftlichen Gewerbes. Damit diese Kapitalgesellschaften Zeit haben, sich anzupassen, sollen Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 erst fünf Jahre später in Kraft treten. Damit wird für eine solche Anpassung Zeit eingeräumt.
Zu guter Letzt soll bei den Übergangsbestimmungen unter Ziffer III geregelt werden, dass Artikel 18 Absatz 4, mit dem die Position der Ehegatten gestärkt wird, erst drei Jahre später in Kraft treten soll. Hier geht es ja vor allem um die Verlängerung der Abschreibungsdauer von zwanzig Jahren. Die Kommission hat dieser Präzisierung in Ziffer III Absätze 2 und 3 mit 17 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.
In der Gesamtabstimmung hat die Kommission dieser Vorlage mit den Mehrheitsbeschlüssen, wie sie aus der Beratung hervorgegangen sind, einstimmig zugestimmt. Ich bitte Sie, Gleiches zu tun.
In diesem Zusammenhang danke ich dem Bundesrat und der Verwaltung ganz herzlich für die gute Vorbereitung, die Beantwortung der vielen gestellten Fragen und für die Begleitung dieser Vorlage in der Kommission.