Fässler Daniel · Ständerat · 2026-06-10
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-10
Wortprotokoll
Bei Artikel 17d Absatz 2 Buchstabe e gibt es noch die letzte Differenz, über die wir heute zu entscheiden haben. Zur Ausgangslage: Mit dem als Mantelerlass bezeichneten Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vom 29.[NB]September 2023 hat das Parlament im Stromversorgungsgesetz unter anderem eine gesetzliche Grundlage für die Bildung von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) geschaffen. Diese Gesetzesanpassung trat nach der Zustimmung in der Referendumsabstimmung vom 9.[NB]Juni 2024 zusammen mit allen anderen Änderungen am Energiegesetz, am Stromversorgungsgesetz (StromVG) und an weiteren Bundesgesetzen am 1.[NB]Januar dieses Jahres in Kraft.
In Artikel 17d Absatz 2 Buchstabe a StromVG ist also seit fünf Monaten festgelegt, dass die Bildung einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft unter anderem voraussetzt, dass die Teilnehmer "im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind". Noch bevor diese Bestimmung in Kraft getreten ist, hat Frau Nationalrätin Barbara Schaffner mit ihrer am 18.[NB]Juni des letzten Jahres eingereichten Motion 25.3665 deren Anpassung verlangt; zumindest steht es so in der Begründung der Motion und im korrigierten Motionstext. Die Motionärin möchte die Bedingung streichen, wonach eine LEG nur gebildet werden kann, wenn deren Teilnehmer auf der gleichen Netzebene am Elektrizitätsnetz angeschlossen sind. Der Nationalrat hat die Motion am 19.[NB]März dieses Jahres mit 127 zu 61 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Ihre UREK - und das ist wichtig für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die nicht in der UREK sind - hat sich aber noch nicht mit diesem Anliegen befasst.
Bei der Beratung der vorliegenden Revision des Elektrizitätsgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze ist in der Kommission nun der Antrag gestellt worden, das StromVG bereits im Sinne der Motion Schaffner 25.3665 anzupassen. Die Mehrheit Ihrer Kommission lehnt dieses abgekürzte Verfahren ab. Die Teilnehmer der LEG profitieren gemäss Artikel 17e Absatz 3 für den Bezug der in der LEG selbst erzeugten Elektrizität von einem reduzierten Netznutzungstarif von maximal 60 Prozent des üblichen Tarifs. Wird der Kreis der potenziellen Teilnehmer einer LEG im Sinne des Antrags der Minderheit ausgeweitet, werden die übrigen Konsumenten nochmals zusätzlich belastet.
Behalten Sie bitte im Auge: Jemand muss diese Kosten zahlen. Auch die Netzbetreiber wären von der Änderung betroffen. Die Kommissionsmehrheit erwartet daher, dass hierzu zuerst ein Bericht unterbreitet wird, mit dem die gemachten Erfahrungen und die sich mit der Motion Schaffner ergebenden Änderungen aufgezeigt werden. Die Mehrheit möchte zudem auch die Haltung der Branche in Erfahrung bringen.
Aus diesen Überlegungen heraus lehnt die Kommissionsmehrheit den Antrag der Minderheit ab. Die in der vorliegenden Revisionsvorlage sachfremde und von unserer Kommission noch gar nicht ordentlich beratene Motion Schaffner soll nicht auf die Schnelle und quasi nebenbei im "Netz-Express" umgesetzt werden. Dieser Beschluss fiel mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung.
Die Minderheit Müller Damian wird ihre gegenteiligen Argumente selbst darlegen können.