Knutti Thomas · Nationalrat · 2026-06-11
Knutti Thomas · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-11
Wortprotokoll
Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 24.[NB]April 2026 die von Ständerätin Esther Friedli am 18.[NB]September 2025 eingereichte und vom Ständerat am 10.[NB]Dezember 2025 mit 27 zu 12 Stimmen angenommene Motion vorberaten. Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem Parlament die erforderlichen Gesetzesänderungen zu unterbreiten und weitere notwendige Massnahmen zu ergreifen, um Ehegatten, die mit einer sogenannten Stellvertreterehe in Abwesenheit zumindest eines Ehepartners verheiratet worden sind, vom Familiennachzug auszuschliessen. Die Kommission beantragt mit 14 zu 11 Stimmen, die Motion anzunehmen.
In der Schweiz ist die Ehe ein höchstpersönliches Recht. Grundsätzlich wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Der Familiennachzug ist nur bei Zwangsehen und bei von der Schweiz aus geschlossenen Minderjährigenehen ausgeschlossen. In patriarchalischen Kulturen und islamischen Ländern sind sogenannte Handschuhehen weitverbreitet. Dabei ist zumindest eine der verlobten Personen bei der Eheschliessung nicht anwesend. Mit der verlangten Einschränkung des Familiennachzugs beabsichtigt die Kommission, das Recht jedes Menschen auf freie Entscheidung über die eigene Lebensgestaltung zu stärken. Eine Ehe soll aus freiem Willen und in Anwesenheit von beiden Partnern geschlossen werden können. Diese Voraussetzung ist im Fall einer Stellvertreterehe nicht gegeben.
Die Unterbindung des Familiennachzugs versteht sich nicht zuletzt auch als Massnahme gegen häusliche Gewalt, von der insbesondere Frauen nach einem Familiennachzug aufgrund ihres Abhängigkeitsverhältnisses weitaus häufiger betroffen sind. So zeigt eine Studie des Bundesamtes für Statistik, dass jede siebte Ehe mit ausländischen Ehepartnern unter Umständen geschlossen wird, die auf potenziellen Zwang oder fehlende persönliche Anwesenheit schliessen lassen können. Die Schweiz darf nicht tolerieren, dass Stellvertreterehen instrumentalisiert werden, um die gesetzlichen Anforderungen an den Familiennachzug zu umgehen. Auch wenn das internationale Privatrecht bei der Anerkennung von Stellvertreterehen eine eher grosszügige Regelung kennt, kann die Schweiz im Ausländerrecht ihre eigenen Regeln festlegen und dem Familiennachzug Grenzen setzen.
Die Minderheit der Kommission beantragt, die Motion abzulehnen, weil eine spezifische Gesetzgebung aufgrund der geringeren Zahl erhärteter Verdachtsfälle von Stellvertreterehen unverhältnismässig sei und zudem den verfassungsmässigen Schutz der Privatsphäre sowie das Recht auf Ehe und Familie infrage stelle. Mit einer solchen Gesetzgebung würde die Schweiz auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen, in der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens als Grundrecht festgeschrieben ist.