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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat bei Absatz 1 einem Antrag des Bundesrates zugestimmt. Demnach entfällt die Pflicht zur Rückerstattung bei gutem Glauben, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Motivation für den bundesrätlichen Antrag liegt in der Einführung des Splittings bei der 10. AHV-Revision. Die Rückerstattungsfälle, bei denen die Ausrichtung von Leistungen gutgläubig erfolgt ist, haben im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision - nicht etwa infolge unredlichen Verhaltens der Versicherten - eine Grössenordnung angenommen, die man nicht mehr vernachlässigen kann. Es geht um Beträge zwischen 200 und 300 Millionen Franken. Mit der vom Ständerat beschlossenen Bestimmung würde das Risiko bestehen, dass namentlich für die AHV erhebliche [PAGE 180] Mehrausgaben entstehen würden. Dem Beschluss des Nationalrates ist deshalb zu folgen.

Der Nationalrat hat unseren Rat noch darauf hingewiesen, dass mit der Zustimmung zum Antrag des Bundesrates in der Militärversicherung eine kleine Verschlechterung eintritt. Die Militärversicherung kennt nur das Kriterium des guten Glaubens, aber nicht jenes der grossen Härte. Der heutige Zustand bei der Militärversicherung könnte zwar durch eine entsprechende Bestimmung - es handelt sich um Artikel 15 Absatz 2 MG - beibehalten werden. Bei der Militärversicherung handelt es sich aber im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungen um eine - jovial gesagt - "Luxuslösung", da sie immer ein bisschen besser ist als die anderen Sozialversicherungszweige. Deshalb scheint es uns durchaus gerechtfertigt zu sein, wenn bei der Militärversicherung im Bereich der Rückerstattung eine geringfügige Verschlechterung für die Versicherten vorgenommen wird. Die Militärversicherung wird damit ja nicht schlechter gestellt als die übrigen Sozialversicherungen.

Die Kommission beantragt Ihnen in Kenntnis dieser Folgen, dem Nationalrat zuzustimmen.