Caroni Andrea · Ständerat · 2026-06-15
Caroni Andrea · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2026-06-15
Wortprotokoll
Ihre Kommission unterbreitet Ihnen einstimmig eine Ergänzung des Notrechtsdispositivs. Neu soll der Bundesrat bei Notverordnungen verbindlich begründen müssen, inwiefern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und wie sie sich mit Blick auf das übergeordnete Recht, namentlich die Grundrechte, verhalten.
In seinen Botschaften zu Gesetzentwürfen ist der Bundesrat schon heute verpflichtet, unter anderem darzulegen, inwiefern sein Entwurf mit übergeordnetem Recht vereinbar ist und wie er sich auf die Grundrechte auswirkt; dies ist in Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes festgehalten. Für Notverordnungen gestützt auf die Verfassung oder auf Spezialgesetze besteht eine solche Pflicht heute nicht. Diese Asymmetrie stellt eine unerklärliche Lücke dar. Namentlich kann der Bundesrat eine Notverordnung erlassen, ohne zu begründen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind und wie sie sich zum übergeordneten Recht inklusive der Grundrechte verhält. In der Vergangenheit hat der Bundesrat von seiner bereits bestehenden freiwilligen Möglichkeit, dies zu begründen, kaum Gebrauch gemacht. Dies ist der zunehmenden Bedeutung des Notrechtes nicht angemessen.
Der Bundesrat hat sich dem Anliegen angeschlossen und seine eigenen Arbeiten zu diesem Thema zugunsten der parlamentarischen Initiative sistiert. Beide Staatspolitischen Kommissionen haben der parlamentarischen Initiative einstimmig Folge gegeben. Am 15.[NB]Januar 2025 lag Ihrer SPK bereits der Vorentwurf mit Bericht vor, den die Kommission mit wenigen Anpassungen wiederum einstimmig angenommen hat. Neu soll der Bundesrat verpflichtet werden, beim Erlass von Notverordnungen schriftlich zu begründen, inwiefern die Voraussetzungen für Notrecht gegeben sind und wie es um die Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und namentlich den Grundrechten steht. Zur Frage, ob die Voraussetzungen für Notrecht dann konkret gegeben sind, kann auf die Ausführungen im Bericht verwiesen werden, der seinerseits auf einen bundesrätlichen Bericht von 2024 abstellt und die materielle Beurteilung erläutert. Die Begründung ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Notverordnung zu publizieren; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, ist sie unverzüglich nachzureichen.
Diese Pflicht gilt gemäss Entwurf Ihrer Kommission sowohl für Notverordnungen gestützt auf die Verfassung als auch für solche gestützt auf Spezialgesetze gemäss Anhang 2 des Parlamentsgesetzes; hier besteht in der Detailberatung eine Differenz zum Bundesrat. Nicht erfasst sind Notverordnungen der Bundesversammlung sowie Notverfügungen im Einzelfall. Die Vorlage verursacht dem Bundesrat faktisch keinen Mehraufwand, da er die entsprechenden rechtlichen Abklärungen ohnehin treffen muss und dies hoffentlich auch tut. Sie stärkt jedoch die Transparenz und die Rechenschaft in zentralen verfassungsrechtlichen Fragen und dient damit dem Rechtsstaat in diesem kritischen Bereich des Notrechtes.
Mit 12 zu 0 Stimmen ist Ihre Kommission einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat sie ebenfalls einstimmig verabschiedet. Neben der erwähnten Differenz zum Bundesrat besteht ein Minderheitsantrag, auf den in der Detailberatung eingegangen werden kann und dessen Anliegen sich inhaltlich auflösen lassen dürfte. Auf eine Vernehmlassung konnte mit Blick auf das Vernehmlassungsgesetz verzichtet werden. Auch der Bundesrat unterstützt die Vorlage mit Ausnahme dieses einen Punktes.
Ich danke Ihnen, wenn Sie Ihrer einstimmigen Kommission folgen und auf die Vorlage eintreten.