Jans Beat · Bundesrat · 2026-06-16
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2026-06-16
Wortprotokoll
Gerne nehme ich wie folgt zu den einzelnen Vorstössen Stellung.
Ich starte mit der Motion 26.3067 der SVP-Fraktion. Keiner der fünf genannten Staaten erfüllt die Bedingungen für die Bezeichnung als Safe Country. Eine Mitgliedschaft im Europarat oder eine Bezeichnung als "sicher" durch die EU reicht dafür nicht aus. Relevant ist, ob ein Staat tatsächlich die gesamte Bevölkerung vor unrechtmässiger Verfolgung schützt. Dies ist in den Staaten, die Sie erwähnen, nicht der Fall.
Wichtig ist allerdings zu wissen: Ein Safe Country bedeutet in der EU nicht dasselbe wie ein Safe Country in der Schweiz. In der EU können Asylgesuche nur dann im beschleunigten Verfahren behandelt werden, wenn sie aus einem Safe Country stammen. Im Gegensatz dazu können wir in der Schweiz Asylgesuche unabhängig vom Herkunftsstaat im beschleunigten Verfahren behandeln. Sie sehen: Die Auswirkungen einer Bezeichnung als "Safe Country" sind in der Schweiz aktuell gering.
Wenn wir die Liste der sicheren Herkunftsländer nun einfach nach Belieben erweitern, verletzen wir damit nicht nur das geltende Asylgesetz, das von der Bevölkerung mit deutlicher Mehrheit angenommen wurde, sondern wir täuschen auch eine Wirkung vor, die eine solche Bezeichnung in der Realität gar nicht hat. Vielmehr müssen wir unser Safe-Country-Konzept so anpassen, dass es zu einem griffigen Instrument wird. Die entsprechenden Arbeiten hat mein Departement bereits eingeleitet. Im Rahmen der Asylstrategie werden aktuell Anpassungen und Alternativen geprüft.
Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat Ihnen, die Motion abzulehnen.
Ich komme zur zweiten Motion der SVP-Fraktion, der Motion 26.3130. Personen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, sollen in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Darüber sind wir uns einig. Die zuständigen Behörden können die Erteilung von Bewilligungen bereits heute konsequent verweigern, wenn Vorstrafen bekannt sind. Es handelt sich um bewährte Bestimmungen, sowohl im Ausländer- und Integrationsgesetz als auch im Freizügigkeitsabkommen.
Zu Ihrer Forderung nach dem systematischen Verlangen eines Strafregisterauszugs: Bei Drittstaatsangehörigen können die Behörden bereits heute einen Strafregisterauszug aus dem Herkunftsland verlangen, und zwar auch systematisch. Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens ist dies rechtlich anders geregelt. Die systematische Einholung von Strafregisterauszügen würde das Freizügigkeitsabkommen und die völkerrechtlichen Pflichten der Schweiz verletzen. Bei Verdachtsmomenten dürfen die Kantone aber jederzeit einen Strafregisterauszug einfordern. Die Kantone sollen weiterhin entscheiden, wann das Einholen eines Strafregisterauszugs aus dem Herkunftsland sinnvoll erscheint. Tatsächlich verlangen viele Kantone bereits heute vor der Erteilung einer Bewilligung einen Strafregisterauszug. Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen ist deshalb nicht nötig.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, die Motion abzulehnen.
Ich komme nun zur Motion 24.4507 der FDP-Fraktion, "Verschärfung der Landesverweisung für straffällige Drittstaatsangehörige". Damit eine Person aus dem Land verwiesen werden kann, muss sie zuerst eine unbedingte und freiheitsentziehende Strafe verbüsst haben. Straffällige Asylsuchende müssen wir aber auch durch das Refoulement-Verbot schützen. Das steht so in unserer Verfassung. Das SEM behandelt ihre Gesuche aber prioritär, sodass die Kantone den Landesverweis, wenn möglich und zulässig, schnell vollziehen können. Bei der obligatorischen Landesverweisung haben die Kantone keinen Ermessensspielraum. Die geltenden Regelungen ermöglichen auch einen konsequenten Vollzug bei einer nicht obligatorischen Landesverweisung. Hier müssen wir aber das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachten. Das gibt unsere Verfassung ebenfalls vor.
Sie wollten noch den Aspekt der EU anschauen. Im Schengen-Raum gibt es kein besonderes Modell, das den Vollzug von Wegweisungen nach einer strafrechtlichen Verurteilung einfacher oder effizienter machen würde. Die Schweiz arbeitet bei Rückführungen eng mit Frontex und den anderen Schengen-Staaten zusammen. Dazu gehören insbesondere gemeinsame Rückführungsflüge, mit denen auch Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden. Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen, dass wir bereits daran sind, Optimierungsmassnahmen zu erarbeiten. Das tun wir im Rahmen der Umsetzung der Motion Salzmann 23.3082, "Rückführungsoffensive und konsequente Ausweisung von Straftätern und Gefährdern", sowie der Arbeiten der Taskforce "Intensivtäter im Ausländer- und Asylbereich". Diese hat nicht nur Leute der Strafverfolgung zugeführt, sondern sie macht uns Vorschläge, wie wir den Handlungsspielraum beim Vollzug von Landesverweisungen erweitern können.
Der Bundesrat beantragt deshalb, auch diese Motion abzulehnen.
Ich komme zur Motion de Quattro 25.3062, "Den Begriff der Zwangskontrolle in unserer Gesetzgebung verankern". Was ist Zwangskontrolle? Unter "Zwangskontrolle" werden kontrollierende, manipulative Verhaltensweisen in Beziehungen verstanden, also etwa der Umstand, dass ein Mann die Finanzen seiner Frau und ihre sozialen Kontakte kontrolliert oder generell ein respektloses oder eifersüchtiges Verhalten an den Tag legt, das die Bewegungsfreiheit und überhaupt die Freiheit der Partnerin einschränkt. Das ist ein Problem. Zwangskontrolle ist für Betroffene und Kinder schwerwiegend. Sie kann langfristige Folgen haben. Der Begriff ist jedoch weit gefasst und oft schwierig von problematischen, aber nicht zwingend rechtswidrigen Beziehungsmustern abzugrenzen.
Der Bundesrat setzt deshalb den Schwerpunkt auf Prävention, Schutz und Unterstützung der Betroffenen. Bereits heute laufen mit dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention sowie der Roadmap "Häusliche Gewalt" zahlreiche Massnahmen, die Bund und Kantone zusammen durchführen. Zudem sollen weitere Verbesserungen beim Schutz vor häuslicher Gewalt im Zivil- und Zivilverfahrensrecht geprüft werden. Eine spezifische gesetzliche Regelung zur Zwangskontrolle lehnt der Bundesrat hingegen ab, und zwar aus rechtlichen Gründen. Im Strafrecht verlangt das Bestimmtheitsgebot klar definierte Straftatbestände. Viele Formen der Zwangskontrolle wären nur schwer abgrenzbar. Erreicht das Verhalten jedoch eine gewisse Schwere, kommen bereits heute Straftatbestände wie Nötigung, Drohung, Körperverletzung oder Stalking zur Anwendung. Auch das Zivil- und das Familienrecht bieten Schutzinstrumente, insbesondere zum Schutz von Kindern.
Der Bundesrat beantragt daher, diese Motion abzulehnen.
Nun zum Postulat Weber 25.4678: Der Bundesrat hat im Dezember 2025 die Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verabschiedet und erarbeitet nun einen nationalen Aktionsplan mit konkreten Massnahmen sowie ein Paket mit Gesetzesanpassungen. Der Bundesrat begrüsst die geforderte Prüfung. Die Strategie gegen die organisierte Kriminalität wäre nicht vollständig, wenn solche Ansätze nicht auch untersucht würden.
Bereits jetzt werden rechtliche Anpassungen geprüft, um die Verfolgung von Geldwäscherei zu erleichtern und verdächtige Vermögenswerte schneller einfrieren und einziehen zu können. Alle Spezialistinnen und Spezialisten im Bereich der organisierten Kriminalität sagen, dass die Bekämpfung der Geldwäscherei der effizienteste Ansatz ist, um kriminelle Organisationen letztlich überführen zu können. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Vereinbarkeit mit den Grundrechten und den verfassungsrechtlichen Garantien. Die geltenden Regelungen müssen mit der Bundesverfassung, der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie den grundlegenden Prinzipien des Strafrechts vereinbar bleiben. Der Bundesrat ist bereit, die im Postulat aufgeworfenen Fragen im Rahmen der laufenden Arbeiten vertieft zu analysieren und dabei auch internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, dieses Postulat anzunehmen.
Zum Schluss noch zur Motion Mahaim 26.3458: Der Bundesrat ist sich der Gefahren im Zusammenhang mit sexualisierten Deepfakes bewusst. Er verfolgt in diesem Zusammenhang aufmerksam die aktuellen Ereignisse und gesetzgeberischen Entwicklungen auf internationaler Ebene, insbesondere in der Europäischen Union. Der schweizerische Rechtsrahmen ermöglicht es bereits heute, gegen Urheber solcher Deepfakes vorzugehen, z.[NB]B. zivilrechtlich im Bereich des Persönlichkeitsschutzes oder strafrechtlich wegen Pornografie oder Identitätsmissbrauch. Jedoch greifen diese Bestimmungen erst, wenn der Verstoss bereits stattgefunden hat. Sie schreiben keine besonderen Massnahmen vor, um die Erstellung solcher Inhalte zu verhindern.
Am 12.[NB]Februar 2025 hat der Bundesrat angekündigt, das Rahmenübereinkommen des Europarates über künstliche Intelligenz, die KI-Konvention, ratifizieren zu wollen. Er erteilte meinem Departement diesbezüglich den Auftrag, eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Die geplanten Massnahmen im Rahmen der KI-Konvention greifen die Anliegen der Motion auf.
Deshalb ist der Bundesrat bereit, diese Motion entgegenzunehmen und sie in diesem Rahmen zu beantworten.