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Bühler Manfred · Nationalrat · 2026-06-16

Bühler Manfred · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2026-06-16

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat die vorliegende Motion am 16.[NB]April besprochen und eingereicht, und zwar im Zusammenhang mit der Motion 25.4415 der RK-S zur Reform des Sanktionenvollzugs; letztere Motion haben wir bekanntlich vor wenigen Tagen, am 11.[NB]Juni, angenommen und dem Bundesrat überwiesen.

Worum geht es bei der vorliegenden Motion? Der Bundesrat soll eine Änderung des Strafgesetzbuches vorlegen, damit der Widerspruch zwischen dem Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen im Sinne von Artikel 59 des Strafgesetzbuches und der in Artikel 66a StGB vorgesehenen gerichtlich angeordneten obligatorischen Landesverweisung beseitigt wird. Es soll der Grundsatz festgelegt werden, dass nach der Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe der Vollzug der Landesverweisung gegenüber dem Vollzug stationärer therapeutischer Massnahmen Vorrang hat. Die stationäre therapeutische Massnahme in der Schweiz soll nach Anordnung der Landesverweisung aufgehoben oder nicht vollzogen werden; auch soll geprüft werden, wie gegebenenfalls eine therapeutische Betreuung im Zielstaat unter Einhaltung des Völkerrechtes ermöglicht werden kann. Schliesslich soll auch eine mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben kompatible Lösung vorgesehen werden.

Die Kommission hat einen strukturellen Widerspruch im Sanktionen- und Massnahmensystem identifiziert. Die stationären therapeutischen Massnahmen gemäss Artikel 59 des Strafgesetzbuches wollen die Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen. Diese Wiedereingliederung erfolgt naturgemäss in der Schweiz; kommt jedoch eine obligatorische Landesverweisung ins Spiel, ist das Ziel der Wiedereingliederung in der Schweiz nur theoretischer Natur. Es ist weder notwendig noch möglich, für eine Person, die das Land verlassen muss, die gesellschaftliche Wiedereingliederung in der Schweiz vorzubereiten. Es macht schlicht keinen Sinn, die Wiedereingliederung einer Person vorzubereiten, die das Land ohnehin verlassen muss.

Die betroffenen Personen bleiben übrigens langfristig im Massnahmenvollzug, oft deutlich länger als Personen, die in der Schweiz bleiben dürfen. Diese Situation ist problematisch, weil sie eine Ungleichbehandlung hervorbringt und eigentlich den Freiheitsentzug ohne Aussicht auf Wiedereingliederung verlängert. Der Platz in den spezialisierten Einrichtungen ist knapp, somit müssen wir gut ausloten, wer diese Plätze belegt.

In den Kantonen wird das jetzige System zu Recht kritisiert. Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe sollte grundsätzlich zuerst die Landesverweisung vollzogen werden. Die Schweiz soll sich nicht unendlich lang mit Personen befassen müssen, die das Land ohnehin verlassen werden.

Eine Minderheit der Kommission sieht dies anders und führt ins Feld, dass es so eine Ungleichbehandlung gäbe zwischen den Personen ohne Landesverweisung, welche in den Genuss einer Therapie kämen, und den Personen mit Landesverweisung, die keine Therapie machen könnten. Das wäre aber eine Scheinungleichbehandlung. Gleichbehandlung heisst, Gleiches gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit zu behandeln. Ziel der Massnahme ist die Wiedereingliederung und somit der Schutz der Gesellschaft, aber die Schweizer Behörden sollen die Schweizer Gesellschaft schützen, nicht die Gesellschaften der ganzen Welt. Das ist nicht egoistisch, das ist notwendig. Das Zielland, wo die auszuschaffende Person hinsoll und -muss, soll sich mit dieser Person befassen und sich, wenn notwendig, mit der Therapierung dieser Person schützen.

Die Therapieplätze sind zu knapp. Jede auszuschaffende Person, die einen solchen Platz belegt, nimmt diesen Platz potenziell einer Person weg, die in der Schweiz lebt und bleiben wird. Das ist nicht fair; jedes Land soll grundsätzlich für die eigenen Bürgerinnen und Bürger einstehen und sorgen.

Aus diesen Überlegungen beantragt Ihnen die Kommission mit 16 zu 9 Stimmen, diese Motion anzunehmen.

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