Rieder Beat · Ständerat · 2026-06-17
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-17
Wortprotokoll
Ich stelle fest, dass die Berichterstattung über dieses Geschäft ausführlicher ist als der Geschäftsbericht des Bundesgerichtes. Ich nehme aber die Berichterstattung nicht so ernst. Wenn Sie nämlich die Zusammensetzung der Minderheit genau anschauen, dann können Sie feststellen, dass der Berichterstatter in der Minderheit ist. Er hat natürlich diese Klippe gut gemeistert, denn er wurde zwangsverpflichtet, hier den Bericht zu machen. Aber trotzdem sind die Argumente der Minderheit offensichtlich auch im Sinne von Herrn Kollege Fässler.
Ich begründe Ihnen nun die Minderheit, welche Ihnen beantragt, auf diesen Entwurf des Bundesrates nicht einzutreten, und zeige Ihnen in einer ersten Phase die formellen Vorteile eines Nichteintretensentscheides auf. In der zweiten Phase begründe ich Ihnen den Nichteintretensentscheid materiell.
Wie Sie bereits vom Berichterstatter gehört haben, ist die Mehrheit der Meinung, dass diese Änderung des Zivilgesetzbuches verfrüht ist. Sie beantragt Ihnen, die Vorlage in die laufende Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes zu integrieren. Mit anderen Worten würde der Bundesrat gezwungen sein, seine in der Pipeline befindliche Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes mit der vorliegenden Vorlage zu kombinieren.
Zum einen ist dies technisch aufwendig, weil die bereits bestehende aktuelle Vorlage des Bundesrates mit der neuen Vorlage des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes parallel gelesen werden müsste. Die Unvereinbarkeiten dieser zwei Entwürfe könnten zu erheblichen Schwierigkeiten in den Beratungen über das Abstammungsrecht führen. Zum anderen, und das ist das entscheidende Argument, steht es dem Bundesrat unbesehen frei, dass er die Abstammungsrechtsvorlage und die Vorlage des Fortpflanzungsmedizingesetzes mit den Anliegen dieser Gesetzesänderung kombiniert und dem Parlament einen umfassenden Entwurf unterbreitet. Dazu braucht er im Übrigen auch nicht ein Eintreten auf diese Vorlage betreffend die erleichterte Stiefkindadoption. Er kann diese Argumente auch in die zweite Vorlage integrieren und im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts die notwendigen Änderungen, soweit er sie will, einbauen. Das heisst, das Nichteintreten klärt die Situation für die kommende Vorlage, vereinfacht die Abläufe für das Parlament und verhindert in keiner Weise, dass der Bundesrat den Anliegen dieser Vorlage nicht entspricht und sie in eine neue Gesetzesvorlage einfliessen lassen kann. Das sind meine Ausführungen zum Formellen.
Nun zum Materiellen, das sind natürlich die entscheidenden Punkte. Diese Vorlage weist schwere materielle Mängel auf, welche in der Kommission zu einem sehr knappen Ergebnis beim Nichteintretensentscheid geführt haben. Der Entscheid fiel ja, wie der Berichterstatter erwähnt hat, mit Stichentscheid des Präsidenten.
Im Rahmen der Kommissionsarbeit wurde grundsätzlich einem Antrag zugestimmt, dass das Bundesamt für Justiz zu beauftragen sei, die Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage im Lichte von Artikel 119 der Bundesverfassung zu untersuchen und ein formelles Gutachten zu erstellen. Insbesondere ist dabei über den Artikel 119 Absatz 2 Litera g zu berichten, wonach jede Person Zugang zu den Daten über ihre Abstammung hat.
Die Ihnen vorgelegte Vorlage erfüllt diese Mindestanforderungen nicht. Gemäss Artikel 119 der Bundesverfassung müssten die entsprechenden Kinder in allen Fällen Zugang zu ihren Daten haben. Das ist, wenn Sie dieser Vorlage zustimmen, nicht der Fall. Es wäre bei einer Gesetzesvorlage von Vorteil, dass sie die Bundesverfassung einhält. Wenn man bezüglich der Stiefkinderadoption legiferieren will, müsste man daher Artikel 119 der Bundesverfassung garantieren, und es würde dem Parlament gut anstehen, das auch zu machen. Die Vorlage erfüllt diese Bestimmungen und Bedingungen nicht. Zumindest aber müsste ein entsprechendes Gutachten die Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage bestätigen. In der Botschaft wird die Verfassungsmässigkeit im Kapitel 6.1 in zwei Sätzen abgehandelt, allerdings lediglich bezüglich der Kompetenz des Bundesrates, in diesem Bereich zu legiferieren, nicht aber bezüglich der Übereinstimmung der Gesetzesvorlage mit der Bundesverfassung.
Sollte ein allfälliges Gutachten des Bundesamtes für Justiz zum Schluss kommen, dass eine erleichterte Stiefkindadoption in der Fassung des Nationalrates verfassungskonform ist, kann die Vorlage weiter beraten werden, und zwar kann sie im Rahmen der Revision des Abstammungsrechts und des Fortpflanzungsmedizingesetzes weiter beraten werden. Sollte aber die Vorlage, so wie sie jetzt daliegt, verfassungswidrig sein, sind die Arbeiten einzustellen. Grundsätzlich wurde der Antrag auf Abklärung der Verfassungsmässigkeit bereits vor der Eintretensdebatte gestellt, was auch der einzig richtigen Vorgehensweise entspricht. Falls die Vorlage verfassungswidrig ist, könnten die Arbeiten abgebrochen und könnte auf die Vorlage nicht eingetreten werden.
Nun, die Kommission hat entschieden, dass man dies im Rahmen einer Rückweisung machen will. Zudem möchte man die Revision des Abstammungsrechts abwarten. Beide Wege führen nach Rom, aber der eine Weg ist weit steiniger, weil er die Gesetzgebung über das Abstammungsrecht und die Fortpflanzungsmedizin direkt mit einer Vorlage über eine erleichterte Stiefkindadoption verknüpft, welche offenkundig verfassungswidrig ist. Mit dem Vorgehen, das die Minderheit beantragt, klären Sie vorerst die Frage, ob die Anliegen betreffend die erleichterte Stiefkindadoption überhaupt verfassungskonform umzusetzen sind und ob es eine allfällige Verfassungsänderung braucht - insbesondere eine Volksabstimmung über Artikel 119 Absatz 2 Literae c, d und g. Ein solches Resultat hätte sicherlich auch Auswirkungen auf die Gesetzgebung zum Abstammungsrecht. Wenn Sie das nicht tun und eintreten, dann ziehen Sie eine Vorlage mit sich, die den künftigen Gesetzgebungsprozess nur belastet.
Des Weiteren weise ich Sie darauf hin, dass die Vernehmlassungsantworten diverser Kantone gegenüber dieser Vorlage negativ waren. 10 Kantone haben die Vorlage integral abgelehnt, 9 haben sie mit schweren Vorbehalten versehen. Das heisst, die Vorlage hat in der Vernehmlassung keine breite Abstützung gefunden, sondern stellt eigentlich ein singuläres Interesse von einzelnen Kreisen dar, welche hier unbedingt ihre Lösung durchdrücken möchten, unabhängig von der Bundesverfassungswidrigkeit und der zukünftigen Abstammungsgesetzgebung.
Ich weise darauf hin, dass, wie der Berichterstatter bereits erwähnt hat, die Revision des Abstammungsrechts und die Revision des Fortpflanzungsmedizingesetzes bereits Anfang 2027, wie uns der Bundesrat mitgeteilt hat, in die Vernehmlassung gehen. Ich sehe da keine Zeitersparnis beim Vorgehen gemäss Mehrheit, sondern eine zusätzliche Belastung des künftigen Gesetzgebungsprozesses. In der Sache selbst geht es den Initianten dieses Gesetzes mitsamt einer grossen Medienschar meines Erachtens darum, Druck auszuüben, um die in ausländischen Staaten vorgesehenen Leihmutterschafts- und Fortpflanzungsmedizinangebote nutzen zu können - und nicht um das Kindeswohl selbst. Die Eltern dieser Kinder haben in vollem Wissen um die gesetzlichen Verbote und die Rechtslage in der Schweiz und in vollem Bewusstsein um die Konflikte der ausländischen Fortpflanzungsmedizin mit der schweizerischen Rechtsordnung und in voller Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihre persönlichen Interessen den späteren programmierten Konflikten mit unserem Recht vorgezogen und wollen nun eine nachträgliche Legalisierung ihres Verhaltens. Die Stiefkindadoptionsvorlage ist eine Ausserkraftsetzung von Artikel 119 BV und könnte uns auch haftungsrechtlich später um die Ohren fliegen. Denn jede Person hat das Recht auf Zugang zu den Daten über ihre Abstammung. Die damalige Bestimmung rührt von den Arbeiten der schweizerischen Expertenkommission für Humangenetik und Reproduktionsmedizin aus den 1990er-Jahren her und wurde im Jahre 2000 in eine damalige Vorlage eingebaut, welche schlussendlich vom Volk angenommen wurde. Sie hat einen gut basierten Hintergrund, nämlich das Kindeswohl.
Sie war gut begründet und wurde in einem lang währenden Prozess damals von Bundesrichter Amstad bzw. von der sogenannten Amstad-Kommission ausgearbeitet. Die Verfassungsbestimmung wurde dann vom Volk im Jahr 2000 angenommen. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis diese Bestimmung zum Recht auf Kenntnis der Abstammung nicht nur für die durch Fortpflanzungsmedizin gezeugten Personen, sondern allgemein als Element zur Ausprägung der Persönlichkeit ausgelegt. So haben auch volljährige Adoptivkinder das Recht auf Kenntnis der leiblichen Eltern.
All das ist weder antiquiert noch konservativ, noch falsch, sondern Ausdruck der Haltung dieser Ethikkommission, welche die Vorteile und die Nachteile solcher Fortpflanzungsmedizin sehr genau abgeklärt hat und uns im Rahmen von Artikel 119 der Bundesverfassung die Richtlinien vorgegeben hat. Sie können das schon ausschalten; Sie können auch Artikel 119 der Bundesverfassung ausschalten. Ehrlicher wäre es aber, die Bevölkerung anzufragen, ob sie heute die Situation anders beurteilt, ob sie heute die Leihmutterschaft in der Schweiz will, ob sie heute auch will, dass die Abstammung nicht bekannt gegeben werden muss. Wenn Sie das dem Volk vorlegen, dann hat man eine Entscheidung, und dann kann man auch legiferieren.
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage nicht einzutreten.