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Wicki Franz · Ständerat · 2003-09-15

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-15

Wortprotokoll

Sie haben einen schriftlichen Bericht betreffend die Gewährleistung der Verfassungen der Kantone Bern, Luzern, Glarus, Wallis und Genf erhalten. Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen.

In der Verfassung des Kantons Bern wird die Verkleinerung des Grossen Rates von 200 Mitgliedern auf 160 Mitglieder festgelegt. In diesem Zusammenhang wurde eine Wahlreform durchgeführt. Dabei fällt auf, dass dem Wahlkreis Berner Jura zwölf Sitze garantiert werden, also die gleiche Zahl, welche diesem Wahlkreis heute bei einem Grossen Rat von 200 Mitgliedern zusteht. Wenn nun die Anzahl der Mitglieder des Grossen Rates von 200 auf 160 reduziert wird und gleichzeitig dem Wahlkreis Berner Jura die bisherige Anzahl Sitze garantiert bleibt, so wird dieser Wahlkreis bevorteilt. Es stellt sich die Frage, ob dies von Bundesrechts wegen zulässig ist.

Die Festlegung der Wahlkreise und die Zuteilung der Sitze liegen in der Kompetenz der Kantone. Dabei haben sich jedoch die Kantone an gewisse bundesrechtliche Grundsätze zu halten, namentlich an den Grundsatz der Rechtsgleichheit und den Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe. Lehre und Praxis haben es aber als zulässig erachtet, dass das Repräsentationssystem bei Wahlen eine gewisse Relativierung erfahren darf, indem Wahlkreise und Wahlsysteme entsprechend festgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können insbesondere kleinere Wahlkreise und regionale Minderheiten massvoll bevorteilt werden.

Unter diesem Gesichtspunkt kann die neue Regelung der bernischen Kantonsverfassung als bundesrechtskonform [PAGE 725] angesehen werden, als eine massvolle Bevorteilung einer regionalen und sprachlichen Minderheit; dies jedenfalls, wenn sich die Bevölkerungszahlen gegenüber heute nicht massgeblich verändern.

Bei der Änderung der Verfassung des Kantons Genf geht es um die freie Wahl des Verkehrsmittels. Ausgangspunkt dieser Verfassungsänderung war eine Volksinitiative. Hier stellt sich die Frage, ob diese Verfassungsänderung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, weil nach der Bundesverfassung der Bund die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung ausübt. Grundsätzlich liegt aber die Strassenhoheit bei den Kantonen, und bei der Ausübung dieser Strassenhoheit haben die Kantone die bundesrechtlichen Vorschriften, aber auch übriges übergeordnetes Recht, namentlich das Umweltrecht des Bundes, zu beachten.

Wir stellten in unserer Kommission fest, dass die neuen Verfassungsbestimmungen des Kantons Genf den kantonalen Behörden genügend Spielraum belassen, um die Strassenhoheit in bundesrechtskonformer Weise auszuüben.