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Ettlin Erich · Ständerat · 2026-06-18

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2026-06-18

Wortprotokoll

Die Schweiz und Simbabwe haben am 19. März 2025 in Harare ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen unterzeichnet. Das Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der heutigen Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Bereich.

Simbabwe, das ehemalige Südrhodesien, ist ein Binnenland im südlichen Afrika mit fast 17 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Das Land verfügt über bedeutende natürliche Ressourcen, insbesondere Gold, Platin und Diamanten. Ein wichtiger Wirtschaftssektor Simbabwes ist die Landwirtschaft, insbesondere der Anbau von Tabak, Weizen, Mais und Zuckerrohr. Der Handelsaustausch zwischen der Schweiz und Simbabwe ist jedoch gering. Die Importe im Jahr 2023 betrugen etwa 8 Millionen Franken, die Exporte 5,9 Millionen Franken.

Es besteht ein Abkommen vom 15. August 1996 über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, aber noch kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das jetzt vorgelegte Doppelbesteuerungsabkommen umfasst nur die Steuern vom Einkommen und setzt die Mindeststandards der OECD mit dem Beps-Projekt um. Damit werden die Gewährung von Abkommensvorteilen in missbräuchlichen Situationen verhindert und die Streitbeilegungsmechanismen sowie der internationale Standard im Bereich des Informationsaustausches auf Anfrage verbessert.

In einigen Punkten weicht das Doppelbesteuerungsabkommen jedoch vom OECD-Musterabkommen und von der üblichen Abkommenspolitik der Schweiz ab, insbesondere bei der Erhebung einer Quellensteuer von 2,5 Prozent auf Dienstleistungen. Die Quellensteuer ist nur ein Thema, das angesprochen wurde. Auch die damit verbundenen Compliance-Pflichten und der entsprechende Aufwand wurden diskutiert.

Wir haben das Doppelbesteuerungsabkommen an unseren Sitzungen vom 22. Januar und vom 24. März behandelt. Sie sehen also, dass es in Ihrer WAK nicht einfach so durchgerutscht ist. Zwischen den beiden Sitzungen haben wir von der Verwaltung eine Notiz verlangt, die grundlegende Fragen rund um das Kosten-Nutzen-Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen vertiefen sollte. Die Gründe dafür waren einige Besonderheiten im Doppelbesteuerungsabkommen, grundsätzliche Fragen zu Compliance-Pflichten in Partnerländern und konkret die geringe Bedeutung des Handelsvolumens zwischen Simbabwe und der Schweiz.

Die Besonderheit, ich habe es gesagt, ist die Besteuerung von Dienstleistungsvergütungen im Quellenstaat. Aus der Notiz geht hervor, dass die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit zusätzliche Chancen, aber auch Risiken mit sich bringt, insbesondere die erwähnten Compliance-Pflichten, die nach dem nationalen Recht der jeweiligen Staaten festgelegt sind. Die Pflicht zur Beachtung dieser Vorschriften ergibt sich aus der Geschäftstätigkeit im jeweiligen Staat. Doppelbesteuerungsabkommen haben auf diese Regeln keinen Einfluss.

Zu einer weiteren Besonderheit: Je länger, je mehr fordern Entwicklungsländer, sich am UNO-Musterabkommen und nicht am OECD-Musterabkommen zu orientieren. Letzteres entspricht eigentlich dem Grundprinzip der Schweizer Abkommenspraxis. Die Verwaltung hat uns versichert, dass die Abkommenspolitik gegenüber allen Staaten dieselbe sei, die Schweiz unterscheide dabei nicht zwischen Entwicklungs- und Industriestaaten. Entwicklungsstaaten haben jedoch eine andere Haltung: Sie sind vorsichtiger beim Schutz ihres Steuersubstrates und folgen eher dem UNO-Musterabkommen, das dem Quellenstaat mehr Besteuerungsrechte einräumt.

Es stellt sich die Frage: Soll die Schweiz auch in Zukunft solche Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern abschliessen? Es ist eine Interessenabwägung. Die Schweiz sollte Zurückhaltung üben, wenn es darum geht, den UNO-Standard anstelle des OECD-Musterabkommens anzuwenden. Sie wird weiterhin im Rahmen des OECD-Musterabkommens verhandeln, das hat man uns so versichert.

Mit diesen Erwägungen wurde Eintreten in Ihrer Kommission ohne Gegenantrag beschlossen. Auch in der Gesamtabstimmung wurde das DBA einstimmig angenommen.

Ich bitte Sie, dieses DBA anzunehmen.

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