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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2003-09-16

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-16

Wortprotokoll

Wir haben ja den NFA im vergangenen Jahr beraten, und wir glauben feststellen zu dürfen, dass wir für die Beratungen sowohl der nationalrätlichen Schwesterkommission als auch des Plenums des Nationalrates eine gute Spur gelegt haben.

Nach den Beratungen im Nationalrat verbleiben nur noch verhältnismässig wenige Differenzen. Zudem beantragt die Kommission Ihnen heute, bei gut zehn Differenzen dem Nationalrat zu folgen. Es sind vor allem drei Differenzen, die politisch von Bedeutung sind: Da ist zunächst die Begrenzung nach oben für die ressourcenstarken Kantone beim Ressourcenausgleich - Artikel 135 der Verfassungsvorlage -, dann geht es um den Beendigungsmechanismus im Lastenausgleich und schliesslich um einen Zusatz, den der Nationalrat beim Inkrafttreten beschlossen hat.

Ich komme zur ersten Differenz; Sie finden sie auf Seite 2 der Fahne, Vorlage 1, bei Artikel 43a. Es geht hier, wie die Marginalie zeigt, um Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung von staatlichen Aufgaben, betreffe dies den Bund oder die Kantone oder Verbundaufgaben zwischen Bund und Kantonen; es handelt sich gleichsam um Wegweiser. Von Wichtigkeit ist, dass diese Grundsätze nicht justiziabel sind. Wenn Sie gestatten, würde ich gerne gleich einen Überblick geben, zunächst zu den Absätzen 2 und 3, dann zu den Absätzen 4 und 5, weil hier etwas zu differenzieren ist.

Zu den Absätzen 2 und 3: Bereits als wir die Vorlage in unserer Kommission erstmals beraten haben, schienen uns diese Bestimmungen etwas allzu ökonomielastig. Wir haben uns dann bemüht, sie etwas staatspolitischer auszugestalten, und Sie sind uns dabei vor einem Jahr gefolgt. Der Nationalrat ist nun dem Bundesrat gefolgt, und die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, nicht zuletzt im Sinne einer möglichst raschen Differenzbereinigung, dass wir uns ebenfalls dem Nationalrat anschliessen, obwohl wir der Auffassung sind, dass unsere Formulierungen bei den Absätzen 2 und 3 eigentlich besser gewesen wären. Aber nachdem inhaltlich kein Unterschied besteht, können Sie sich nach Auffassung der Mehrheit der Kommission dem Nationalrat anschliessen. Es geht wohl, das ist klar, nie nur um ein Gemeinwesen, bei dem der ganze Nutzen anfällt und das demzufolge die gesamten Kosten allein zu tragen hat, und es geht folgerichtig auch nie nur um ein Gemeinwesen, das über diese Leistungen bestimmen kann. Es geht in der Regel immer um verschiedene Gemeinwesen. Das wollte ich zur inhaltlichen Klärung noch sagen.

Bei den Absätzen 4 und 5 haben Sie festgestellt, dass der Nationalrat die Formulierung "sollen", die wir gewählt hatten, durch "müssen" ersetzt.

Zu Absatz 4: Hier geht es um staatliche Leistungen der Grundversorgung. Ich möchte erstens klar darauf hinweisen, dass diese Grundsätze durch die Änderung von "sollen" auf "müssen" auch bei den Absätzen 4 und 5 nicht justiziabel werden. Zweitens wird in Absatz 4 das Wort "müssen" durch "in gleicher Weise" relativiert. Es ist ein Analogon zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, zum Gebot der Rechtsgleichheit, wo ja das Bundesgericht sagt, es soll Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden.

Zu Absatz 5: Wir sind der Auffassung, dass es richtig ist, von "müssen" zu sprechen, denn staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und auch wirtschaftlich erfüllt werden.

Das ist der Antrag der Mehrheit.