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Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Artikel 1 stellt den Zweckartikel dar, der die Zielsetzung des Gesetzes umschreibt. Es sollen Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechtes definiert werden. Ferner sollen ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren normiert und die Rechtspflege geregelt werden. Weiter stimmt das neue Gesetz die Leistungen aufeinander ab und ordnet den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte.

Der Allgemeine Teil sieht indessen keine materielle Vereinheitlichung der verschiedenen bestehenden Sozialversicherungszweige vor. Eine materielle Koordination zwischen den unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen, beispielsweise zwischen einer Volksversicherung wie der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer Arbeitnehmerversicherung wie der obligatorischen Unfallversicherung, kann nicht Gegenstand des Allgemeinen Teils sein. Eine solche materielle Koordination wäre nur mit weit reichenden materiellen Änderungen des geltenden Rechtes zu erreichen, die mit enormen und teilweise schwer vorhersehbaren Kostenfolgen verbunden wären.

Aufgrund der neuen Verweisungstechnik - ich komme bei Artikel 2 darauf zurück - muss auf die Auflistung der dem Allgemeinen Teil unterstellten Einzelgesetze verzichtet werden, denn es soll den Einzelgesetzen überlassen bleiben, ob und inwieweit sie eine Anwendbarkeit dieses neuen Gesetzes, des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechtes, vorsehen wollen.

Die Kommission beantragt Ihnen die Zusammenfassung der vom Nationalrat beschlossenen zwei Absätze von Artikel 1 in einem einzigen Absatz. Es handelt sich dabei nicht um eine materielle Änderung, sondern um eine Klärung.