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preparatory:AB 3800

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22

Wortprotokoll

Zum Invaliditätsbegriff in Artikel 8 gilt es vorerst eine Grundsatzbemerkung zu machen: Der Ständerat wurde vom Nationalrat darauf aufmerksam gemacht, dass die neue Bundesverfassung einen dreigliedrigen Invaliditätsbegriff enthalte - ich habe es soeben erwähnt -, ohne dass damit eine materielle Änderung angestrebt worden sei. Es wurde dabei dem Ständerat überlassen, ob er in Bezug auf den Invaliditätsbegriff eine Kongruenz zur Gesetzgebung herstellen wolle oder nicht. Nach Auffassung der Kommission ist eine Neuformulierung des Invaliditätsbegriffes hier im Allgemeinen Teil nicht notwendig. Die Kommission bittet Sie deshalb, den vom Nationalrat beschlossenen Bestimmungen in Artikel 8 zuzustimmen.

[PAGE 177] Bezüglich Absatz 3 wurde im Nationalrat zudem ein Antrag behandelt, der die Übernahme der vom Ständerat beschlossenen Formulierung verlangte, weil der Teilsatz "wenn eine Unmöglichkeit vorliegt" eine sprachliche Ungeheuerlichkeit darstelle. Der Antragsteller, Herr Nationalrat Jutzet, hat seinen Antrag dann zurückgezogen und den Ständerat gebeten, eine sprachliche Verbesserung zu suchen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom Nationalrat beschlossene Formulierung der geltenden Gesetzgebung entspricht. Es kann diesbezüglich auf Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung verwiesen werden. Da mit dem Allgemeinen Teil grundsätzlich keine materiellen Änderungen der geltenden Gesetzgebung vorgenommen werden sollen, kann der ursprünglich vom Ständerat beschlossenen Formulierung nicht zugestimmt werden; wir können also das Anliegen von Herrn Jutzet nicht aufnehmen.

Die Kommission bittet Sie deshalb, sich der Formulierung des Nationalrates anzuschliessen, auch wenn sie begreift, dass der Begriff "Unmöglichkeit" im vorliegenden Zusammenhang sprachlich nicht gerade zu begeistern vermag. Auch der Redaktionskommission kann der Auftrag, eine bessere Formulierung zu suchen, nicht erteilt werden, denn die Beseitigung des Begriffes "Unmöglichkeit", ohne gleichzeitig eine ungewollte materielle Änderung vorzunehmen, ist eben auch eine Unmöglichkeit. Es muss bei dieser Fassung bleiben.

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