Hess Hans · Ständerat · 2003-09-22
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22
Wortprotokoll
Vorab muss ich eine Korrektur anbringen. Auf dem Antrag, den Sie ausgeteilt erhalten haben, steht in Artikel 36 "Das Bundesgericht". Richtig muss es hier natürlich heissen "Das Bundesverwaltungsgericht". Das ist sinngemäss zu korrigieren.
Weshalb stelle ich einen Antrag? In der Vorlage ist die öffentliche Parteiverhandlung in Artikel 37 praktisch auf einen Fall beschränkt. Ich bin aber der Meinung, dass analog zum Bundesgericht auch das Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen durchzuführen hat, wie es der Bundesrat in seinem Entwurf zum Bundesgerichtsgesetz vorsieht. In meinen Augen verlangt die Öffentlichkeit zu Recht Transparenz bei der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. Das Gleiche muss doch auch bei den Gerichten gelten, wenn nicht zwingende Gründe des Persönlichkeitsschutzes dagegen sprechen. Es darf in meinen Augen nicht sein, dass die Richter praktisch unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen. Das Bundesverwaltungsgericht wird in Zukunft über wichtige Angelegenheiten entscheiden. Ich verweise in diesem Zusammenhang - als Teil für das Ganze - nur auf die Entscheide auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe, die gemäss Artikel 78 Absatz 1 Litera g des Bundesgerichtsgesetzes nicht mehr vom Bundesgericht, folglich also vom Bundesverwaltungsgericht, endgültig erledigt werden sollen: Bei solchen Fällen darf die Öffentlichkeit der Beratung nicht schon von vornherein von Gesetzes wegen verunmöglicht sein.
Herr Schweiger hat darauf hingewiesen, dass es administrativen Aufwand gibt. Ich glaube, das ist einfach zu lösen, indem man die Fälle, die mündlich verhandelt werden sollen, rechtzeitig ankündigt, sei es über das Internet oder über sonst übliche Kanäle. Ich bin überzeugt, dass man hier mit Öffentlichkeit Vertrauen schafft und dass man mit Geheimniskrämerei das Gegenteil erreicht.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.