Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-22
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22
Wortprotokoll
Zu Vorlage 3 kann ich mich kurz fassen, da im Prinzip die Schaffung des Bundesverwaltungsgerichtes absolut unbestritten ist. Ich möchte hierzu nur noch einige wenige Gedanken äussern.
Ein erster Punkt: Gemäss der Rechtsweggarantie von Artikel 29a der Bundesverfassung müssen alle Rechtsstreitigkeiten einer gerichtlichen Beurteilung unterliegen; dies mit engen Ausnahmemöglichkeiten. Der Rekurs an eine verwaltungsinterne Instanz genügt also nicht. Offen stehen muss der Zugang zu einem Gericht. Zwar genügen auch die heutigen Rekurskommissionen in weiten Teilen den Anforderungen der Rechtsweggarantie. Die formale Ausgestaltung der ersten Rechtsmittelinstanz auf Bundesebene als Gericht ist jedoch besser. Grund hierfür ist nicht zuletzt der Umstand, dass die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes durch uns, das Parlament, und nicht, wie heute die Rekurskommissionen, durch den Bundesrat gewählt werden, welcher ja Bestandteil der Verwaltung ist.
Ein zweiter Punkt: Die Hauptaufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes wird die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Zuständigkeit der Bundesverwaltung sein. Es entscheidet also Beschwerden gegen Verfügungen eidgenössischer Instanzen und urteilt über gewisse Klagen aus dem Bundesverwaltungsbereich. Mit dieser [PAGE 860] Aufgabe löst das Bundesverwaltungsgericht einerseits die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen, andererseits die Beschwerdedienste der Departemente ab. Nur in wenigen Bereichen ist dem Bundesverwaltungsgericht auch die Kompetenz zur Entscheidung von Beschwerden gegen kantonale Entscheide übertragen. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn Spezialgesetze des Bundes dies ausdrücklich vorsehen.
Das Bundesverwaltungsgericht wird seinen Sitz in St. Gallen haben und ein recht grosses Gericht werden. Es wird ungefähr 50 Richter und gegen 200 Angestellte haben. Das Bundesverwaltungsgericht wird über die volle Kognition verfügen, was bedeutet, dass es nebst allen Rechts- und Sachverhaltskontrollen grundsätzlich auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügungen überprüfen kann.
Mit diesen wenigen Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage 3 betreffend das Bundesverwaltungsgericht einzutreten.