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Schweiger Rolf · Ständerat · 2003-09-22

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-22

Wortprotokoll

Eine ganz kurze Replik. In Artikel 44 Absatz 2 steht Folgendes: "Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende .... Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen." Aufgrund der hierarchischen Ordnung der Gesetze auch in zeitlicher Hinsicht ist es ja so, dass ein Erlass, der später erlassen wird, eine Bestimmung, die in einem früheren Erlass steht, automatisch ändert. So gesehen entsteht durch den Erlass eines Gesetzes also automatisch eine neue Rechtslage auch mit Bezug auf frühere Gesetze, sofern sie diesem Punkt widersprechen. Also geht es, wenn solche widersprechenden Bestimmungen nicht formell geändert werden, im Grunde genommen nicht um eine Rechtsänderung, welche das Parlament dann zu beschliessen hätte, sondern um eine Feststellung dessen, was an sich schon gilt. Das Parlament ist in einer gewissen Weise wie eine auslegende, rechtsanwendende Behörde tätig.

Nun kann man sich fragen, ob man dem Parlament in solchen Situationen diese Befugnis zur Interpretation der an sich geltenden Rechtslage abschliessend zumessen soll oder ob auch das Volk durch das Referendum die Möglichkeit dazu haben sollte. Das ist sicher nicht eine weltbewegende Frage, die wir hier zu entscheiden haben. Wenn Sie dem Antrag der Minderheit Pfisterer Thomas zustimmen, stimmen Sie der absoluten Bejahung der Volksrechte zu. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen, liegt Ihre Priorität eher bei einer bestimmten Effizienz.

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