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Dettling Toni · Ständerat · 2003-09-23

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

In der Tat ist es sehr schwierig, zwischen diesen beiden Lösungen einen Kompromiss zu finden. Wir haben denn auch in der Kommission lange darum gerungen. Ich schlage Ihnen trotzdem meinen Kompromiss vor, weil ich davon ausgehe, dass weder die eine noch die andere Extremvariante schliesslich die Parlamentshürde überspringen wird. Mein Minderheitsantrag ist also ein Vermittlungsantrag zwischen der Kommissionsmehrheit, welche einerseits das Schwergewicht auf die Entlastung des Bundesgerichtes legt, welche aber andererseits empfindliche Rechtslücken offen lässt, und der Minderheit Studer Jean, die praktisch die staatsrechtliche Beschwerde beibehalten will und damit meines Erachtens über das Ziel hinausschiesst, insbesondere aber nicht dem zentralen Postulat, nämlich der Entlastung des Bundesgerichtes, Rechnung trägt.

Welches sind denn nun die Rechtsschutzdefizite im Bereiche der Beschwerde in Zivilsachen, die ich mit meinem Minderheitsantrag beheben will? Es geht um krasse Verfassungsverletzungen durch die oberen kantonalen Gerichte. Opfer solcher Verstösse blieben, wenn es nach der Mehrheit und dem Bundesrat ginge, schutzlos, soweit sich die Verfassungsverletzung auf den Einzelfall - ich betone: auf den Einzelfall - bezieht, also keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt. Nehmen Sie zum Beispiel eine klar willkürliche Feststellung des Sachverhaltes, eine willkürliche Beweiswürdigung oder einen Verstoss gegen die Unbefangenheit des Gerichtes. Solche Verstösse müssen vom Betroffenen hingenommen werden, ohne dass er sich beim Bundesgericht wehren könnte. Mein Minderheitsantrag tritt dem entgegen, indem die Beschwerde unterhalb der Streitwertgrenze nicht nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig ist, sondern auch wenn es offensichtliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der angefochtene Entscheid auf der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes beruht. Damit kann das geschilderte Rechtsschutzproblem gelöst werden, ohne dass eine übermässige Belastung des Bundesgerichtes zu befürchten ist. Wir tragen aber damit auch ein Stück weit der schweizerischen Rechtstradition Rechnung, die eben im Falle offensichtlicher Rechtsverletzung den Zugang zum Bundesgericht gewähren will.

Indessen wäre bei Annahme des Minderheitsantrages Studer eine übermässige Belastung zu erwarten. Denn danach genügt es, für die Zulässigkeit der Beschwerde einfach die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes geltend zu machen. Das öffnet natürlich die Schleusen. Bei meinem Minderheitsantrag müssen demgegenüber offensichtliche Anhaltspunkte für eine Verfassungsverletzung vorliegen. Diese zusätzliche Voraussetzung wirkt als wirksame Schranke, auch wenn, Herr Kollege Studer, zugegebenermassen die Praxis dann die Lösung noch finden muss.

Es genügt also nicht einfach, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkrete und klar erkennbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nennen, also etwa dartun, dass zum Beispiel wichtige Aktenstücke übergangen worden sind. Die Voraussetzung der offensichtlichen Anhaltspunkte ist auf eine Prima-facie-Prüfung gerichtet; die Verfassungsverletzung muss mit anderen Worten direkt ins Auge springen.

Auch hier kommt ein wichtiges Element meines Antrages hinzu: Ob offensichtlich Anhaltspunkte für eine Verfassungsverletzung vorliegen, prüft das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren; ich verweise in diesem Zusammenhang auf meinen Antrag zu Artikel 102. Es verfügt damit über eine Handhabe, um Beschwerden, bei denen solche Anhaltspunkte nicht dargetan werden können, rasch und ohne viel Aufwand zu erledigen.

Zusammenfassend stellt mein Antrag sicher, dass Opfer von Verfassungsverletzungen weiterhin geschützt bleiben. Gleichzeitig wird eine übermässige Belastung des Bundesgerichtes verhindert, indem offensichtliche Anhaltspunkte für eine Verfassungsverletzung gegeben sein müssen und diese Voraussetzung im vereinfachten Verfahren geprüft wird.

Ich bitte Sie deshalb, dem Vermittlungsantrag meiner Minderheit zuzustimmen.