Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-03-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-22
Wortprotokoll
Zu den Verfahrensregeln muss ich noch einiges sagen, weil vor allem auch die Frage der Kostenlosigkeit zum Teil umstritten war.
Der Nationalrat hat Artikel 67 Absatz 1 gestrichen, weil der Allgemeine Teil nur das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht regelt. Deshalb darf das Verfahren vor den in diesem Gesetz sonst nirgendwo erwähnten eidgenössischen Rekursinstanzen auch nicht hier geregelt werden. Das ist Sache der Einzelgesetze und ergibt sich wiederum aus der vom Nationalrat geschaffenen neuen Struktur.
Da der Allgemeine Teil als einzige kantonale Beschwerdebehörde das Versicherungsgericht vorschreibt, ist dieses in Absatz 2 explizit zu erwähnen, was der Nationalrat getan hat.
Im Nationalrat war ein Antrag eingereicht worden, wonach im Hinblick auf die stark überlasteten Gerichte das Verfahren für die Parteien grundsätzlich nicht mehr kostenlos sein sollte. Der Antragsteller wies zudem darauf hin, dass der Grosse Rat des Kantons Aargau die Einreichung einer diesbezüglichen Standesinitiative erwäge. Mit der Annahme dieses Antrages wäre jedoch ein fundamentales Prinzip des Verfahrensrechtes beseitigt worden, wonach im Sozialversicherungsrecht der Prozess für die Betroffenen grundsätzlich kostenlos sein muss. Es gilt zudem festzuhalten, dass die Verfahrensregelungen des Allgemeinen Teils unter Beizug sowohl der betroffenen Sozialversicherungszweige als auch [PAGE 185] der betroffenen Gerichte intensiv überprüft wurden. Man kann sagen, dass die nun vom Nationalrat vorgeschlagenen Verfahrensregelungen einen ausgewogenen, aber hart umkämpften Kompromiss darstellen. Deshalb ist diesem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Es kann überdies festgehalten werden, dass einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden können. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Rekursflut im Bereich der Arbeitslosenversicherung inskünftig abnehmen dürfte, weil wir hier das Einspracheverfahren einführen möchten.
Zu Absatz 2 Buchstabe d ist noch zu bemerken, dass aufgrund der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die kantonale Instanz darauf hinweisen muss, dass die Beschwerde zurückgezogen werden kann.