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David Eugen · Ständerat · 2003-10-01

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-10-01

Wortprotokoll

Ich möchte mich zu den Punkten 2 und 3 der Motion äussern, die vom Bundesrat hier infrage gestellt werden. Der Bundesrat führt in seiner Stellungnahme etwas Grundsätzliches aus. Er führt nämlich aus, der obligatorische Teil des BVG sei geregelt und der überobligatorische Bereich sei frei. Es wird sogar gesagt, Letzterer liege "im Ermessen von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen". Meines Erachtens müsste man richtig formulieren, er liege "im Ermessen der entsprechenden Versicherungsträger". Ich denke aber, dass es nicht so ist. Es ist nicht so, dass an einem Ort geregelt wird und am anderen Ort einfach Freiheit herrscht. Auch dort, wo wir uns im Privatrecht bewegen, gibt es Randbedingungen, die der Gesetzgeber aufstellen muss, damit Transparenz herrscht und damit das Prinzip von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr beachtet wird. Das machen wir im ganzen Privatrecht, bei x Verträgen, in x Bereichen. Ich erinnere an den Arbeitsvertrag, an den Mietvertrag und an andere Bereiche.

Als Gesetzgeber im Bereich des Privatrechtes setzen wir vor allem dort das Prinzip von Treu und Glauben voraus, wo ein Ungleichgewicht zwischen der einen Vertragspartei - dem Anbieter - und der anderen Vertragspartei besteht. Wenn Sie den Bereich der zweiten Säule nehmen, so ist es ganz klar, dass hier eine geringe Zahl von Anbietern einer ganz grossen Zahl von Unternehmen und Versicherten vis-à-vis steht. Dass hier ein Ungleichgewicht besteht, haben die Sommermonate sicher aufs Deutlichste gezeigt. Daher kann ich mich der Grundeinstellung des Bundesrates - dass sich der Gesetzgeber hier grundsätzlich heraushalten soll, was das Überobligatorium betrifft - nicht anschliessen. Ich bin der Meinung, der Gesetzgeber müsse bestimmte Parameter setzen, damit die Versicherten und die Unternehmen, die ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versichern, eine klare, beständige und rechtssichere Grundlage für die zweite Säule haben.

Nach dieser grundsätzlichen Überlegung komme ich nun zum ersten bestrittenen Punkt der Motion, der den Umwandlungssatz betrifft: Es kann nach meiner Überzeugung nicht sein, dass wir im Obligatorium und im Überobligatorium unterschiedliche Mortalitätsstatistiken anwenden. Das kann einfach nicht sein, das untergräbt das Vertrauen der Versicherten. Frau Spoerry hat das ausgeführt, und ich kann mich ihr in diesem Punkt durchaus anschliessen.

Es gibt heute zwei verschiedene Mortalitätsstatistiken: Eine wird für den obligatorischen Teil von der früheren EVK geführt (Periodentafel EVK 2000), und die andere wird von den Versicherern geführt. Bei der Mortalitätsstatistik handelt es sich aber nicht um eine politische Grösse, sondern das ist eine versicherungsmathematische, ermittelbare Grösse, und diese muss eindeutig sein. Es kann in diesem zentralen Punkt nicht angehen, Parameter zu verwenden, die wählbar sind. Hier geht es um die Berechnung der Lebenserwartung der Schweizer Bevölkerung für die kommenden Jahre, und das ist versicherungstechnisch zu ermitteln und nicht in verschiedenen Wahlmöglichkeiten abzubilden. Daher ist es richtig, dass man die Mortalitätsstatistik für beide Versicherungsbereiche, nämlich Obligatorium und Überobligatorium, einheitlich führt. Das ist der Kernpunkt, den Sie im zweiten Punkt der Motion finden.

Denken Sie auch an die Versicherten. Es wurde hier ausgeführt: Alle unsere BVG-Versicherten in der zweiten Säule verlieren total die Transparenz über ihren Versicherungsschutz, wenn jetzt neu auch im Bereich der umhüllenden Versicherungen, wo der Versicherte immer eine zweite Säule hat, plötzlich zwei zweite Säulen auftreten; wenn ihm am einen Ort - wie es der Kommissionspräsident geschildert hat - gesagt wird: Du wirst wahrscheinlich so alt, und am anderen Ort wird ihm gesagt: Ja, du wirst wahrscheinlich viel älter. Das untergräbt das Vertrauen in die zweite Säule, und das kann nicht in unserem Interesse sein, weder im Obligatorium noch im Überobligatorium.

Frau Spoerry hat eingewendet, die Versicherer müssten mehr Flexibilität haben. Das ist sicher ein Argument, auf das man eingehen muss. Aber es kann nicht überall Flexibilität geben. Es gibt Flexibilität beim Zinssatz. Der Zinssatz ändert sich nach den Kapitalmärkten. Da haben wir ja jetzt ein flexibles Instrument im Gesetz - und das wurde auch umgesetzt -, das dem Bundesrat und der Versicherungswirtschaft erlaubt zu reagieren.

Hingegen sehe ich überhaupt keinen Flexibilitätsansatz im Bereich der Demographie. Man kann doch nicht alle paar Monate oder Jahre zu andern Schlüssen kommen, wie der Altersaufbau der schweizerischen Gesellschaft sei: Die Personen, auf denen die heutigen Berechnungen für die künftige Entwicklung beruhen, sind schon längst geboren! Das ist eine ganz langfristige Grösse, ein langfristiger Parameter, [PAGE 1008] den wir eben gerade nicht der Flexibilität aussetzen müssen. Ich finde es falsch, mit Hilfe dieses Parameters - also des Umwandlungssatzes, der auf der Demographie beruht - die Finanzprobleme der Versicherer lösen zu wollen. Das kann es ja nicht sein. Das würde nur das Vertrauen in die zweite Säule erneut zerstören.

Ich komme noch zum zweiten bestrittenen Satz, den die Motion aufführt: Man möchte angemessene Übergangsfristen für Anpassungen im Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvertrag in der zweiten Säule ist - das wissen wir alle - ein auf Dauer eingerichteter Vertrag mit langfristigen Perspektiven. Solche Verträge bedürfen angemessener Übergangsfristen. In der Motion steht nicht - da muss ich dem Bundesrat in seiner Stellungnahme widersprechen -, dass wir eine gesetzliche Übergangsfrist für Anpassungen möchten. Wir möchten keine gesetzliche Übergangsfrist. Wir möchten aber ein Grundprinzip im Gesetz verankert haben - wie das zu formulieren ist, muss man noch entscheiden -, dass angemessene Übergangsfristen festgelegt werden, die den Vertrauensschutz berücksichtigen. Bei der heutigen Übergangsregelung wird der Vertrauensschutz nicht hinreichend berücksichtigt. Das ist die Überzeugung der Mehrheit der Kommission.

Ich bitte Sie daher, ihr in beiden Punkten, die vom Bundesrat bestritten sind, zu folgen.