Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · 2003-12-02
Metzler-Arnold Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-12-02
Wortprotokoll
Die Internationalisierung des Verbrechens ist ein Faktum. Aus dieser Internationalisierung des Verbrechens und auch aus der immer stärkeren Organisiertheit des Verbrechens entstehen zum Teil grosse Einziehungserlöse. Um Einziehungserlöse - das möchte ich hier betonen, weil das in vorhergehenden Voten zum Teil mit Beschlagnahmungen vermischt wurde - handelt es sich dann, wenn die Gelder definitiv eingezogen werden können, und nicht bereits dann, wenn im Rahmen eines Verfahrens eine Beschlagnahmung stattfindet. Das wurde fälschlicherweise anhand einiger Beispiele vorher gesagt. [PAGE 1804]
Mit diesen einleitenden Bemerkungen ist bereits gesagt, dass oft verschiedene Behörden mitbeteiligt sind bzw. mit solchen Fällen zu tun haben. Dann ist es natürlich auch nicht erstaunlich, wenn der so genannte Kampf um die Beute entbrennt, wenn tatsächlich Gelder eingezogen werden können. Vor diesem Hintergrund haben die eidgenössischen Räte bereits im Jahre 1999 eine entsprechende Motion (98.3366) überwiesen, welche verlangt hat, dass eine umfassende Regelung über die Aufteilung von solchen eingezogenen Vermögenswerten zwischen den verschiedenen Behörden gemacht wird. Die Grundzüge dieser Teilung sind nun von den Kommissionssprechern bereits dargelegt worden. Die zentralen Punkte in dieser Vorlage sind einerseits der Teilungsschlüssel - welche Behörde erhält wie viel? - und andererseits die Zweckbindung, also die Konzeptfrage.
Seit Beginn des Gesetzgebungsprozesses stehen einander im Wesentlichen zwei Konzepte gegenüber: das eine Konzept ohne Zweckbindung, das andere Konzept mit Zweckbindung.
Zum ersten Konzept: Dieses Konzept des Bundesrates ist ein Konzept mit festen Quoten für die verschiedenen beteiligten Behörden, mit Quoten für die Aufteilung zwischen dem Bund und den Kantonen. Es gehört auch zum Konzept des Bundesrates, dass diese Behörden frei über die Gelder verfügen können, die eingezogen werden. Der Bundesrat hat eine Zweckbestimmung für diese eingezogenen Gelder aus verschiedenen Gründen abgelehnt. Dies steht im Zusammenhang mit der Effizienzvorlage, wo beim Bund Strafverfolgungsapparate aufgebaut werden, wo ein Bundesstrafgericht geschaffen wird, damit ein Teil der eingezogenen Vermögenswerte indirekt gerade auch dafür verwendet werden kann. Damit soll indirekt auch der Motion Ihres Rates, die vom Ständerat als Postulat überwiesen wurde, Rechnung getragen werden - einer Motion, die verlangt, dass im Zusammenhang mit der Effizienzvorlage die Kantone zu einer gewissen Kostenübernahme zugunsten des Bundes verpflichtet werden. Man hat gesagt: Das kann man im Rahmen der Sharing-Vorlage bei der Aufteilung der Quoten zwischen Bund und Kantonen berücksichtigen. Der Bundesrat will dieser Motion, die vom Ständerat als Postulat überwiesen wurde, sinngemäss so Rechnung tragen.
Es gibt nicht nur einen Mitbericht Ihrer SGK, welche eine Zweckbindung und eine Fondslösung verlangt, es gibt auch einen Mitbericht Ihrer Finanzkommission, die sich ganz klar gegen eine Zweckbindung und gegen die Schaffung von Spezialfonds ausgesprochen hat. Der Ständerat ist diesem Konzept des Bundesrates gefolgt.
Das Konzept der Mehrheit, das eine Zweckbindung und eine Fondslösung vorsieht, ist Ihnen erläutert worden, vor allem auch mit der Begründung, dass es zum einen unmoralisch sei, solche eingezogenen Gelder, welche eine kriminelle Herkunft haben, überhaupt in die allgemeine Staatskasse fliessen zu lassen. Es geht zum anderen dann auch darum, einen Teil dieser Gelder an die Opfer zurückfliessen zu lassen oder aber in Form von Beiträgen an die Suchtprävention und Suchttherapie oder an die Entwicklungszusammenarbeit einen Ausgleich zu schaffen und diese Gelder in diesem Sinne zu verwenden.
Gegen eine Zweckbindung spricht aus der Sicht des Bundesrates nebst den bereits erwähnten Gründen auch, dass die eingezogenen Vermögenswerte eben nicht nur aus dem Drogenhandel stammen, sondern aus ganz verschiedenen Straftaten, z. B. Waffenhandel, Insiderdelikte oder Pornografie, und dass es in diesem Sinne fragwürdig wäre, nur für einen bestimmten Bereich eine Zweckbindung vorzusehen. Im Übrigen verweise ich, was die Fondsbildung betrifft, nochmals auf den Mitbericht Ihrer Finanzkommission, der feststellt, dass eine Fondsbildung nicht unseren finanzpolitischen Grundsätzen entspricht.
Ich beantrage Ihnen daher mit der Minderheit I, auf eine Zweckbindung und die Schaffung von zwei Spezialfonds zu verzichten und der Fassung des Bundesrates und des Ständerates zu folgen.
Ich komme nun noch zum Antrag der Minderheit II (Leuthard), welcher eine Zweckbindung anstrebt, aber ohne einen entsprechenden Fonds zu schaffen. Ich habe Verständnis für diesen Antrag; er ist auch ein Versuch, eine Brücke zu bauen zwischen dem Konzept des Verzichts auf eine Zweckbindung und jenem einer Zweckbindung mit Fonds. Aber im Endeffekt ist es letztlich eine abgeschwächte Form der Lösung der Mehrheit. Sämtliche Gründe, die gegen eine Zweckbindung sprechen, sprechen auch gegen den Antrag der Minderheit II. Dazu kommen noch föderalistische Überlegungen: Es wäre nämlich ein Eingriff in die Kantonsautonomie, wenn man den Kantonen diese Zweckbindung vorschreiben würde. Aus unserer Sicht ist dieser Antrag in der Praxis auch nicht umsetzbar, ohne dass dann eben trotzdem wieder über entsprechende Anteile diskutiert würde und ohne dass solche Anteile festgelegt würden. Wenn also die Bestimmung des Antrages der Minderheit II nicht toter Buchstabe bleiben und kontrollierbar sein soll, müsste man vermutlich indirekt doch wieder eine Art Fonds einführen.
Ich bitte Sie also, der Minderheit II nicht zuzustimmen und die Minderheit I zu unterstützen.
Ich mache noch eine letzte Bemerkung zum Votum von Frau Leuthard. Sie hat auf das Strafgesetzbuch verwiesen und gesagt, dass auch dort vorgesehen sei, dass die Geschädigten aus vorhandenen Mitteln entschädigt werden könnten - Beispiel Bussen. Wir verweisen in dieser Vorlage - in Artikel 4 Absatz 2 - explizit darauf, dass aus diesen Geldern zuerst die entsprechenden Kosten gedeckt werden müssen, wenn Geschädigte vorhanden sind.