Waber Christian · Nationalrat · 2003-12-02
Waber Christian · Nationalrat · Bern · EVP/EDU Fraktion · 2003-12-02
Wortprotokoll
Da wir alle Hunger haben und mir der Präsident sehr sympathisch ist, bin ich bereit, auf das abgekürzte Verfahren einzugehen. Nur ganz kurz, weil das Volk so oder so über dieses Gesetz abstimmen wird:
Bei Artikel 3 geht es darum, dass wir keine Besserstellung gegenüber dem Eherecht wollen. Dort geht es darum, dass bei einer eventuellen Beschwerde nicht direkt das Gericht angerufen werden kann, sondern die Vormundschaftsbehörde.
Bei Artikel 4 geht es um die zusätzliche Nennung der Adoptivverwandten. Wenn es diesem Parlament wirklich darum geht, dass keine Kinder zur Adoption freigegeben werden, dann muss in diesem Artikel das Wort "Adoptivverwandte" ebenfalls eingesetzt werden.
Bei Artikel 6 sowie bei Artikel 9 beantrage ich, dem Bundesrat zu folgen. Sie haben die Fahne; Sie können sich dort darüber schlau machen, was besser ist.
Bei Artikel 13 möchte ich "nach ihren Kräften" streichen. Dort geht es darum, dass die Beistandspflicht immaterielle und materielle Leistungen erfordert. Sie verlangt von einem Partner oder einer Partnerin, dem anderen zu helfen. Die Begrenzung auf die "Kräfte" kann nicht definiert werden, darum soll dieser Zusatz gestrichen werden.
Bei Artikel 27 geht es um recht viel. Bei z. B. zwei Frauen, die vorher heterosexuell mit einem Mann zusammengelebt haben und Kinder haben und später in einer lesbischen Beziehung mit Kindern zusammenleben, geht es darum, dass die Elternrechte nicht ausgeblendet werden. Es kann doch nicht sein, dass ein Vater seine Elternrechte zugunsten der lesbischen Lebenspartnerin verliert. Hier geht es also ganz klar um den Vorbehalt der Elternrechte. Diese müssen geschützt werden. Vor allem die Männer müssen dort geschützt werden, dass sie ihre Elternrechte nicht verlieren. Ich möchte Sie also wirklich dringend bitten, in Artikel 27 diese Elternrechte vorzubehalten.
Bei Artikel 30 geht es um die Anpassung an die neuen Fristen des Ehescheidungsrechtes: Nicht nach einem Jahr, sondern erst nach zwei Jahren Trennung ist eine Auflösung möglich.
Ich danke Ihnen für die Zustimmung zu meinen Anträgen.